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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2021.21
Datum:20.12.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Bundesanwalt; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kopie; Bundesstrafgerichts; Vorliegende; Anstiftung; Tribunal; Ausstand; Kanton; Bundesanwaltschaft; Beilage; Oberstaatsanwaltschaft; öffnen; Entscheid; Ausserordentlicher; Filter; Penal; Hinzufügen; Ausstandsgesuch; Verfügung; Konnte;
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 15 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 38 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 428 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BG.2021.21

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.21 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 20. Dezember 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bundesanwaltschaft,

2.    Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft ,

Beschwerdegegner 1-2

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit ( Art. 28 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        der ehemalige ausserordentliche Bundesanwalt, B., am 29. Juli 2020 gegen A. ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch ( Art. 312 StGB), Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung ( Art. 320 StGB) und Anstiftung zu Begünstigung ( Art. 305 StGB) eröffnete;

-        B. zudem im Zusammenhang mit der Benützung eines Privatjets durch A. einen hinreichenden Tatverdacht für ein strafbares Verhalten durch A. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB als gegeben erachtete;

-        B. am 15. März 2021 unter anderem gestützt auf eine Vereinbarung zwischen ihm und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11./12. März 2021 verfügte, dass er zuständig sei, ein Strafverfahren im Sachverhaltskomplex «Benutzung Privatflüge» zu eröffnen, das Vorverfahren durchzuführen und zu leiten sowie allenfalls das Hauptverfahren und allfällige Rechtsmittelverfahren zu betreuen (act. 1.8);

-        dagegen A. mit Beschwerde vom 23. März 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2021 beantragte (act. 1);

-        das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2020.296 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. April 2021 das gegen B. gerichtete Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers guthiess, weshalb dieser im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten hatte;

-        die im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer am 26. April 2021 eingegangene Replik vom 23. April 2021 (act. 6) sowie eine weitere vom Beschwerdeführer eingereichten Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. 7), mit welcher dieser einen Antrag auf Verfahrensfortsetzung, allenfalls auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Einsetzung einer neuen Verfahrensleitung stellte, den Parteien vorläufig nicht zugestellt werden konnte;

-        B. am 31. Mai 2021 von seinem Amt als ausserordentlichen Bundesanwalt zurücktrat;

-        die Vereinigte Bundesversammlung am 15. Dezember 2021 C. und D. als ausserordentliche Bundesanwälte für die Weiterführung des unter anderem gegen A. hängigen Strafverfahrens wählte (21.204 | Ausserordentliche/r Bundesanwalt/Bundesanwältin. Wahl | Amtliches Bulletin | Das Schweizer Parlament );

-        A. mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 die Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zurückgezogen hat (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann ( Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

-        vorliegend infolge des gutgeheissenen Ausstandsgesuchs und des nachfolgenden Rücktritts von B. der Schriftenwechsel nicht zu Ende geführt werden konnte;

         

-        der Rückzug der Beschwerde mithin zulässig ist;

-        ein solcher den Rechtsstreit beendet, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist ( Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014 N. 4 zu Art. 386 StPO);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt David Zollinger

-              Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von act. 6, 7 und 8)

-              Bundesanwaltschaft, C., ausserordentlicher Bundesanwalt (unter Beilage einer Kopie von act. 6, 7 und 8)

-              Bundesanwaltschaft, D., ausserordentlicher Bundesanwalt (unter Beilage einer Kopie von act. 6, 7 und 8)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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