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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2021.229
Datum:28.10.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Kanton; Kantons; Ausstand; Kammer; Graubünden; Kantonsgericht; Gesuch; Kantonsgerichts; Gesuchsteller; Ausstandsgesuch; Kantonale; Berufungsgericht; Eingabe; Beschwerdeinstanz; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gericht; Zuständig; Urteile; Beurteilung; Bundesstrafgerichts; Filter; Hinzufügen; Gesuchstellers; öffnen; Gerichtete; Antrag; Kantonales
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 9 KG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2021.229

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.229 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 28. Oktober 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts

( Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Verfahren VV.2021.1628 mit Verfügung vom 1. September 2021 die Eingabe von A. vom 30. August 2021 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurückwies;

- A. am 13. September 2021 beim Kantonsgericht Graubünden (adressiert «an die zu ernennende Rechtsmittelinstanz in strafrechtlichen Beschwerde­sachen des Kantons Graubünden») Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 1. September 2021 einreichte und gleichzeitig den prozessualen Antrag stellte, mit der Beurteilung der Beschwerde sei ein ausserkantonales Gericht als Beschwerdeinstanz einzusetzen (act. 1);

- die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden (Beschwerdeinstanz) das Dossier zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer (Berufungsinstanz) überwies (vgl. act. 1.1);

- die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden die Eingabe vom 13. September 2021 zur Behandlung des Ausstandsgesuchs (Antrag um Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts) an das Bundesstrafgericht überweist (act. 1.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gesuchsteller mit der Eingabe vom 13. September 2021 eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung erhob;

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. September 2021 zudem den prozessualen Antrag stellte, die Beschwerde sei durch ein ausserkantonales Gericht zu beurteilen, womit er implizit auch ein Ausstandsgesuch in Bezug auf die kantonale Beschwerdeinstanz stellte;

- im Kanton Graubünden die II. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen zuständig ist (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 [EGzStPO/GR; BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010 [Kantonsgerichtsverordnung, KGV/GR; BR 173.100] i.V.m. Art. 20 und 22 StPO);


- das implizite Ausstandsgesuch des Gesuchstellers somit die II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden (Beschwerdeinstanz) betrifft;

- die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden Berufungsinstanz im Kanton Graubünden ist (Art. 22 EGzStPO/GR und Art. 9 Abs. 1 KGV/GR) und als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche entscheidet, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist ( Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO);

- für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens betreffend die Beschwerdeinstanz somit die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zuständig ist ( Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KGV/GR);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hingegen über Ausstandsgesuche entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist ( Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Gesuchsteller neben dem erwähnten impliziten Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren kein (zusätzliches) Ausstandsgesuch im Ausstandsverfahren stellte, welches das kantonale Berufungsgericht betreffen würde;

- sofern die überweisende Behörde davon ausgegangen ist, die in der Beschwerdeschrift gegen «sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts Graubünden» gerichtete Kritik (vgl. act. 1 S. 3) würde auch ein Ausstandsgesuch des Berufungsgerichts im Ausstandsverfahren implizieren, dem nicht gefolgt werden kann, nicht nur, weil es sich beim Gesuchsteller um einen Rechtsanwalt handelt, sondern auch, weil er wiederholt um Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts für die Beurteilung der Beschwerde ersucht hat und nicht auch für die Beurteilung des Ausstandsantrages;

- im Übrigen pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig sind, Rekusationsersuchen sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben und der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat ( Art. 58 Abs. 1 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 56 StPO N. 2 und Art. 58 StPO N. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. April 2020 E. 2.4; 1B_548/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 5A_489/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. November 2017 E. 3.3; jeweils m.w.H.);


- ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen daher in aller Regel nur entgegengenommen werden kann, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder individuell und ausreichend substantiiert werden;

- der Gesuchsteller in seinem Gesuch sinngemäss frühere Entscheide des Kantonsgerichts kritisiert (ohne auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten der I. und der II. Strafkammer einzugehen) und diesem pauschal Untätigkeit und Unzulänglichkeiten unterstellt (siehe insbesondere act. 1 S. 11 ff.), jedoch nirgends in substantiierter Form, mit Benennung der konkreten Person, Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder des kantonalen Berufungsgerichts geltend macht;

- sofern die Eingabe des Gesuchstellers tatsächlich als gegen das gesamte kantonale Berufungsgericht gerichtetes Ausstandsgesuch zu verstehen wäre, auf dieses mangels Substantiierung nicht einzutreten ist;

- die Angelegenheit nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zu überweisen ist;

- vorliegend mangels hinreichend klarem Willen des Gesuchstellers, ein Ausstandsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anstreben zu wollen, von einer Kostenauflage abzusehen ist ( Art. 73 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. September 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 28. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:                                                    Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              A.

-              Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

 

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