Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2021.212 |
Datum: | 20.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Frist; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Tribunal; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Kostenvorschusses; Stephan; Gerichtsschreiber; Privatklägerschaft; Interesse; Leistung; StBOG; Rechtsmittelinstanz; Sicherheit; Behörde; Schweiz; Gerichtsgebühr; Entscheid; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Entscheide; BStGer; Filter |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2021.212
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
|
Geschäftsnummer: BB.2021.212 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
|
|
| Beschluss vom 20. Oktober 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter |
|
|
|
Parteien |
|
A. AG, handelnd durch B.,
Beschwerdeführerin
|
| gegen | |
|
|
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
|
Gegenstand |
| Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 19. August 2021 unter der Verfahrensnummer SV.21.0123 eine Nichtanhandnahme- und Vereinigungsverfügung erliess und diese der A. AG als Privatklägerschaft zustellte (act. 1.1);
- die A. AG, handelnd durch B., Mitglied des Verwaltungsrats, mit Beschwerde vom 2. September 2021 gegen die Nichtanhandnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. September 2021 die A. AG einlud, bis 20. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten, und mitteilte, dass gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 2);
- die A. AG mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, da die Beschwerde nicht auf einem Interesse der A. AG gründe, sondern das öffentliche Interesse bediene (act. 3);
- der obgenannte Antrag am 28. September 2021 (zugestellt am 29. September 2021) abgewiesen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 11. Oktober 2021 erstreckt wurde (act. 4 und act. 4.1);
- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet (act. 5) noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt ( Art. 383 Abs. 1 StPO);
- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt ( Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 11. Oktober 2021 nicht einging und die Beschwerdeführerin auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersuchte;
- die Beschwerdeführerin damit die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen offenbleiben kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A. AG
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.