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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2021.190
Datum:30.11.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Gesuch; Ausstand; Hinzufügen; öffnen; Filter; Entscheid; Entscheide; Verfahren; BStGer; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerde; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gericht; Bundesanwalt; Ausstandsgr; Staatsanwalt; Partei; Urteil; Bundesanwalts; Kammer; Person; Bundesanwaltschaft; öffnen; Bundesstrafgericht; Ausstandsgesuch; Beschwerdekammer; über
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 30 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 6 StPO ; Art. 60 StPO ; Art. 61 StPO ; Art. 62 StPO ; Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:127 I 196; 141 IV 178; 143 IV 69; 143 V 66; 144 I 234; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BB.2021.190

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.190 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 30. November 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Mazou,

Gesuchsteller

gegen

B. ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft ( Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte gegen den ehemaligen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei, C., ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). C. war zwischen April 2013 und Ende 2014 von der Bundeskriminalpolizei an die BA abdelegiert und als Russland-Experte in Verfahren mit Russland-Bezug eingesetzt worden. Mit Urteil CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die von C. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen erhobene Berufung teilweise gut und sprach ihn wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit einer Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig. Im Übrigen wurde C. freigesprochen (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. September 2021 [nachfolgend « BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen], Sachverhalt Bst. A).

B. Am 25. September 2019 reichte C. gegen den Staatsanwalt des Bundes, A., bei der BA Strafanzeige wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) und falschen Zeugnisses ( Art. 307 StGB) ein. Diese Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einer (Dienst-)Reise nach Moskau vom 14. September 2015, welche A. mit C. und D. unternommen haben soll ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. B).

C. Am 4. März 2021 beauftragte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB BA) B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. StA des Bundes») mit der Prüfung der Strafanzeige gegen A. Gestützt auf das Gesuch des a.o. StA des Bundes vom 27. April 2021 erteilte die BA am 14. Mai 2021 die vorläufige Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A. ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. C).

D. A. liess gegenüber dem a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 15. Juni 2021 um Akteneinsicht, Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch, Übertragung des Verfahrens an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes sowie um Verschieben der auf den 2. Juli 2021 angesetzten Einvernahme von D. ersuchen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies der a.o. StA des Bundes sämtliche von A. gestellten Anträge ab ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. E und F).

E. Dagegen liess A. am 28. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2021 sei insoweit abzuändern, als das Strafverfahren in französischer Sprache zu führen und das Verfahren an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zu übertragen sei. Zudem stellte A. den Antrag, die auf den 2. Juli 2021 angesetzte Zeugeneinvernahme sei bis zur Ernennung eines französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalts zu verschieben. Gestützt darauf eröffnete das Gericht das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und das Nebenverfahren BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. E und F).

F. Mit Verfügung BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juli 2021 wies die Beschwerdekammer das Gesuch von A. betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab ( BP.2021.62 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5).

G. Im Nachgang an die am 2. Juli 2021 durchgeführte Einvernahme von D. reichte A. dem Gericht das an den a.o. StA des Bundes gerichtete Schreiben vom 5. Juli 2021 zu den Akten, mit welchem er dessen Ausstand verlangte sowie ihn ersuchte, C. die Eigenschaft als Verfahrenspartei abzusprechen (act. 1). 

H. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen führte der a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 26. Juli 2021 aus, dass es sich bei der Eingabe vom 5. Juli 2021 um separate Verfahren handle und er sich diesbezüglich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an C. direkt gegenüber A. äussern werde (act. 2.1). Die Beschwerdekammer wies den a.o. StA des Bundes mit Schreiben vom 8. Juli 2021 darauf hin, dass sollte er dem Ausstandsgesuch nicht stattgeben, seine diesbezügliche Stellungnahme dem Gericht einzureichen sei ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. K). Der a.o. StA des Bundes nahm zum Ausstandsbegehren zu Handen der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung und überwies das Gesuch zur Entscheidung an das Gericht (act. 2). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren BB.2021.190 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen.

I. Mit Eingabe vom 12. August 2021 reichte A. dem Gericht unter anderem diverse Zeitungsartikel vom 1. Juni, 8. Juni und 9. August 2021 zu den Akten und hielt an seinem Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 fest (act. 4, 4.3-4.5, 4.7-4.8).

J. Der a.o. StA des Bundes liess sich mit Schreiben vom 23. August 2021 vernehmen und ersuchte um Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 6). Hierzu nahm A. mit Eingabe vom 31. August 2021 Stellung und hielt wiederum an seinem Ausstandsgesuch fest (act. 8).

K. Mit Beschluss BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. vom 28. Juni 2021 teilweise gut und legte im gegen ihn geführten Strafverfahren Französisch als Verfahrenssprache fest. Auf den Antrag betreffend Übertragung des Strafverfahrens an einen französischsprachigen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes trat das Gericht nicht ein ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 18). 

L. In der Folge ersuchte das Gericht B. am 14. Oktober 2021 um Mitteilung, ob er weiterhin für die Prüfung der Strafanzeige gegen A. als a.o. StA des Bundes zuständig sei (act. 10). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 teilte B. dem Gericht mit, dass er in diesem Verfahren als a.o. StA des Bundes Anfang Oktober 2021 zurückgetreten sei (act. 11).

M. Am 19. Oktober 2021 ersuchte A. das Gericht, sich bei B. nach den Gründen zu erkundigen, weshalb er ihn am 20. September 2021 auf Französisch einvernommen habe, obschon er kurz darauf zurückgetreten sei. Aus diesem Grund habe B. dem Gericht alle Dokumente im Zusammenhang mit seinem Rücktritt einzureichen (act. 12). B. teilte dem Gericht mit, dass er infolge des Rücktritts als a.o. StA des Bundes die Verfahrensakten der AB BA eingereicht habe (act. 14). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das Gericht A. mit, dass es das Verfahren BB.2021.190 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen als gegenstandslos geworden erachte und vom Beizug der Verfahrensakten der AB BA für den Erlass des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses absehe (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller reichte das Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2021 auf Französisch ein (act. 1). Zu jenem Zeitpunkt wurde das betroffene Strafverfahren gegen den Gesuchsteller auf Deutsch geführt. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren ( TPF 2018 133 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1 m.w.H.; vgl. hierzu bspw. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Januar 2019 E. 2). Dementsprechend wurde das vorliegende Ausstandsverfahren in deutscher Sprache eröffnet. Ändert während eines laufenden Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens die Sprache des Strafverfahrens, führt dies nicht ohne Weiteres auch zu einer Änderung der Sprache des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens. Der vorliegende Beschluss ergeht daher in deutscher Sprache, obschon das gegen den Gesuchsteller eröffnete Strafverfahren nunmehr auf Französisch geführt wird ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Dispositivziffer 1).

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung «ohne Verzug», d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ( BGE 143 V 66 E. 4.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 69 m.w.H.), ein entsprechendes Gesuch zu stellen; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung ( Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist ( Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen ( Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus ( Art. 59 Abs. 3 StPO).

2.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Gesuchsteller den Gesuchsgegner – mit Hinweis auf Art. 56 lit. a und f StPO (und auf das [damals] beim Bundes­strafgericht hängige separate Verfahren BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen betreffend die Verfahrenssprache, s. oben Sachverhalt Bst. E) – ersucht, in den Ausstand zu treten (act. 1). Der Gesuchsgegner hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dem Ausstandsgesuch widersetzt und seine Stellungnahme dem Gericht am 29. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 2). Das Ausstandsgesuch vom 5. Juli 2021 stellte der Gesuchsteller nach einer am 2. Juli 2021 durchgeführten Zeugeneinvernahme und machte darin Fehler im Zusammenhang mit der Protokollierung geltend. Das am dritten Tag nach der fraglichen Protokollierung schriftlich begründete Ausstandsgesuch erweist sich sowohl frist- als auch formkonform. Das Gesuch bezieht sich auf einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur dessen Beurteilung ist demnach gegeben.

2.3

2.3.1 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene für die Strafbehörde tätige Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst. Indes amtet der Gesuchsgegner seit Anfang Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes in der gegen den Gesuchsteller geführten Strafuntersuchung (act. 11). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – unabhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das an den Gesuchsgegner gerichtete Gesuch, in den Ausstand zu treten, ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2020 E. 2.3). Wie jedoch im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, drängt es sich vorliegend auf, die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe im Hinblick auf Art. 60 Abs. 1 StPO gleichwohl materiell zu prüfen.

2.3.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu widerholen, sofern eine Partei dies innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung folgt dem in Art. 59 StPO geregelten Entscheid über ein Ausstandsbegehren und nimmt auf Fälle Bezug, in denen im Entscheid gemäss Art. 59 StPO die Ausstandspflicht (schriftlich und begründet) bejaht wird (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Eine entsprechende gesetzliche Regelung für Verfahren, die über den Ausstand keinen materiellen Entscheid treffen, besteht nicht. Kein materieller Entscheid liegt beispielsweise bei Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens vor oder wenn die vom Ausstandsgesuch betroffene Person das Vorliegen eines Ausstandsgrundes anerkennt. Gemäss Riklin ist im Falle einer Anerkennung eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 lit. b–e StPO durch die betroffene Person Art. 60 StPO sinngemäss anzuwenden ( Riklin, a.a.O., Art. 60 StPO N. 2). Bei Gegenstandslosigkeit wegen Ausscheidens der mit der Sache befassten Person, welche die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht anerkennt, ist die Ausgangslage jedoch anders; ohne entsprechende Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bestrittenen Ausstandsgründe vorliegen. Eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO, welche auf einfaches Verlangen einer Partei die Aufhebung und Wiederholung der Amtshandlungen zur Folge hätte, kommt in solchen Fällen daher nicht in Betracht. Liegen Ausstandsgründe vor und gibt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens die fragliche Strafsache ohne Anerkennung der geltend gemachten Ausstandsgründe ab, können die Parteien bei blosser Feststellung der Gegenstandslosigkeit kein Begehren nach Art. 60 Abs. 1 StPO stellen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber jenen Parteien dar, deren Gesuch gutgeheissen wird. Es ist aber auch zu beachten, dass eine materielle Prüfung eines gegenstandslos gewordenen Ausstandsgesuchs prozessökomisch widersinnig sein kann, z.B. dann, wenn sich die gesuchstellende Partei bereits gegen eine allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen ausgesprochen hat. Die Frage, ob bei Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs, zufolge Ausscheidens der betroffenen Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens, die Ausstandsgründe gleichwohl eine materielle Prüfung der nicht anerkannten Ausstandsgründe vorzunehmen ist, so dass die Parteien – bejahendenfalls – gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_409/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Januar 2021 E. 2.2, wo auf den entsprechenden Parteihinweis zwar nicht ausdrücklich eingegangen, dieser jedoch im Ergebnis beachtet wurde), ist somit im Einzelfall zu beantworten.

2.3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen erklärt, dass er im Falle einer Änderung der Verfahrenssprache auf die Wiederholung der bisherigen Untersuchungshandlungen verzichten werde, weshalb das Verfahren aufgrund des Wechsels der Verfahrenssprache keine Verzögerung erfahren werde ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 5). Indes erfolgte dieser Wiederholungsverzicht nicht generell, sondern im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verfahrenssprache und im Kontext der (ihm bis dahin bekannten) Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021. Darüber hinaus hat der Gesuchsteller weder vorliegend noch im Verfahren BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen explizit oder sinngemäss erklärt, allein die Abgabe der Strafuntersuchung durch den Gesuchsgegner, nicht aber die Aufhebung und Wiederholung bereits durchgeführten Amtshandlungen anzustreben. Im Übrigen war dem Gesuchsteller die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens unbestrittenermassen verweigert worden ( BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, Sachverhalt Bst. F, E.4.2.1 und E. 4.3.2). Gemäss seiner letzten Eingabe vom 19. Oktober 2021 (act. 12) habe der Gesuchsteller auch in jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Akten gehabt. Somit entzieht sich der Kenntnis des Gesuchstellers (und des Gerichts), ob neben den Einvernahmen vom 2. Juli und 20. September 2021 weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden haben und – gegebenenfalls – welche und inwiefern der Gesuchsgegner daran beteiligt gewesen war. Solche Untersuchungshandlungen wären jedenfalls nicht vom Wiederholungsverzicht des Gesuchstellers erfasst. Aufgrund des oben Gesagten (supra E. 2.3.2) ist vorliegend somit eine materielle Prüfung der Ausstandsgründe angezeigt.

2.3.4 Das Ausstandsgesuch ist daher im Umfang des Ausgeführten materiell zu prüfen.

3.

3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 144 I 234 E. 5.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 141 IV 178 E. 3.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 I 326 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 IV 142 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; je mit Hinweisen). Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit kann auch in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. Dezember 2018 E. 2).

3.2

3.2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens ( Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt ( Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 179 f. m.w.H.).

3.2.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken ( BGE 143 IV 69 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_409/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Januar 2021 E. 7.2; je mit Hinweisen).

3.2.3 Bei Äusserungen des Staatsanwalts gegenüber Medien ist grundsätzlich noch keine Befangenheit anzunehmen, wenn lediglich offensichtliche Tatsachen erwähnt werden, ohne dass sich der Staatsanwalt über die damit verbundenen Folgen geäussert hätte. Ebenso vermögen ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwalts gegenüber der Presse den Ausgang einer durch den Beschuldigten gegen seine Anordnungen erhobene Beschwerde keine Befangenheit des Staatsanwalts zu begründen, wenn sich diese nicht gegen die Person des Beschuldigten richten und sofern es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt. Auch scherzhafte Äusserungen des Staatsanwalts genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 200 m.w.H.). Objektive Anzeichen der Befangenheit wurden vom Bundesgericht jedoch beispielsweise bejaht, als der Untersuchungsrichter (heute nunmehr Staatsanwalt, vgl. dazu Michlig, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung, 2013, S. 104, FN 407) das Verhalten des Angeschuldigten im Verfahren voreilig als strafbar qualifizierte, und er ohne besonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen gegen den Angeschuldigten geäussert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1P.766/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Mai 2001). In einem anderen Fall bejahte das Bundesgericht die Befangenheit, als der Staatsanwalt Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit würdigte und den Angeschuldigten dabei indirekt der Lüge bezichtigte, was tendenziell auf eine Vorverurteilung hinauslief (Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. September 2000).

3.3

3.3.1 Sein Ausstandsbegehren begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 den Antrag seiner Verteidigerin abgelehnt habe, im Protokoll zu vermerken, dass C. sich perfekt auf Französisch geäussert habe. Sodann habe der Gesuchsgegner abgelehnt, protokollarisch festzuhalten, dass seine Verteidigerin den entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt habe und dieser vom Gesuchsgegner abgewiesen worden war. Damit habe der Gesuchsgegner den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Des Weiteren bestünde ein Ausstandsgrund infolge der vom Gesuchsgegner insbesondere im Artikel der Neuer Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. August 2021 gemachten Aussagen bezüglich seiner Haltung gegenüber der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 1 f.; act. 4, S. 1 ff.). Der Gesuchsteller hat mehrere Zeitungsberichte, u.a. auch den Zeitungsartikel der NZZ vom 9. August 2021 zu den Akten gegeben (act. 4.3-4.5 und act. 4.7-4.8).

3.3.2 Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, dass der Gesuchsteller am 2. Juli 2021 die obgenannten (E. 3.3.1) Protokollierungsanträge gestellt hat und dass diese von ihm abgelehnt worden sind (act. 2.1).

3.4 Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 war bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf dieselbe Strafsache das Beschwerdeverfahren BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen betreffend Wechsel der Verfahrenssprache hängig, in welchem die Sprachkenntnisse der Beteiligten zu beachten waren, u.a. auch die Französischkenntnisse des Anzeigeerstatters C. Die aktenkundige Erfassung der Französischkenntnisse von C. in einem Protokollvermerk bzw. die aktenkundige Ablehnung von Protokollierungsanträgen im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen von C. hätte für die Frage der Verfahrenssprache und damit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen potentiell bedeutend sein können. Vor diesem Hintergrund war der Gesuchsteller daran interessiert, dass die Sprachfähigkeiten von C. im Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2021 ausdrücklich festgehalten wurden, wobei der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zur Ausstandsfrage wie auch schon im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen selbst angab, dass sich bei der Zeugeneinvernahme vom 2. Juli 2021 gezeigt habe, dass C. sehr gute Französischkenntnisse aufweise (act. 2.1; BB.2021.168 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 7). Gegen die Ablehnung der Protokollierungsanträge stand dem Gesuchsteller jedoch in erster Linie das entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Namentlich hätte der Gesuchsteller die Berichtung des Protokolls nach Art. 79 StPO verlangen und gegen die Abweisung des Protokollierungsantrags Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen können (vgl. Beschluss BB.2018.130 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 12. September 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Weitere allfällige Verfahrensfehler gehen weder den dem Gericht eingereichten Akten noch den Ausführungen des Gesuchstellers hervor. Damit kann an dieser Stelle nicht von einer ungewöhnlich häufigen Fehlleistung des Gesuchsgegners gesprochen werden. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang deshalb zu verneinen.

3.5 Einen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners vermögen auch die dem Gericht eingereichten Zeitungsartikel nicht zu begründen. Im Artikel der NZZ vom 9. August 2021 äusserte der Gesuchsgegner seine kritische Haltung gegenüber dem Bundesstrafgericht sowie der Bundesanwaltschaft. Anlass zum Interview gab insbesondere der am 30. April 2021 ergangene Beschluss BB.2020.296 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, mit welchem das Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch des Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) gegen den Gesuchsgegner in der Funktion des a.o. Bundesanwaltes guthiess. Der Gesuchsgegner gab im Interview die Verantwortung für den seiner Ansicht nach entstandenen «Scherbenhaufen betreffend die Ermittlungen zum Thema Weltfussball» der Bundesanwaltschaft (act. 4.3, S. 3). Namentlich gab der Gesuchsgegner an, dass ihm die Bundesanwaltschaft die wichtigen Akten bis am Schluss nicht herausgegeben habe. Die Behinderung seiner damaligen Arbeit als a.o. Bundesanwalts habe wohl System gehabt und lasse vermuten, dass die Bundesanwaltschaft (noch) nicht gewillt sei, die vergangenen Jahre aufzuarbeiten. Zudem habe die Bundesanwaltschaft die Rolle und Funktion des a.o. Bundesanwalts nicht verstanden (act. 4.3, S. 10). Somit hat sich der Gesuchsgegner im Artikel vom 9. August 2021 gegenüber der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit seiner damaligen Tätigkeit als a.o. Bundesanwalt negativ geäussert. Dabei hat der Gesuchsgegner keinen Bezug auf das gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren genommen, das im Übrigen keinen Zusammenhang zu den Strafverfahren betreffend die Funktionäre der FIFA aufweist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom Gesuchsgegner in den Medien Ausgeführte auf das gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren Einfluss haben könnte. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt infolge seiner Pensionierung im Frühjahr 2021 nicht mehr für die Bundesanwaltschaft tätig war. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf die weiteren ins Recht gelegten Zeitungsartikel. Ein Ausstandsgrund ergibt sich daraus nicht.

3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.

4.

4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschädigung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrücklicher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden ( Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12). Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird in erster Linie kosten- und entschädigungspflichtig, wer die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat ( TPF 2011 31 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BP.2017.83 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. September 2016; BB.2016.274 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juli 2016).

Einerseits amtet der Gesuchsgegner im Verfahren gegen den Gesuchsteller seit Oktober 2021 nicht mehr als a.o. StA des Bundes. Damit hat der im Zeitpunkt der Fallabgabe als a.o. StA des Bundes handelnde Verfahrensleiter die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Andererseits wurden die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bis zur Rücktrittserklärung seitens des a.o. StA des Bundes materiell geprüft und haben sich als unbegründet erwiesen. Unter diesen Umständen ist dem Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.

4.2 In analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (s. oben E. 4.1) hat die Bundesanwaltschaft, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, dem Gesuchsteller eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H. sowie der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. April 2021 E. 10.2). Diese bestehen zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen ( Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest ( Art. 12 Abs. 2 BStKR).

Nachdem die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass keine Ausstandsgründe vorliegen.

3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Die Bundesanwaltschaft hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 2. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwältin Miriam Mazou

-              B.

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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