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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.257, BP.2020.81 vom 26.05.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.257, BP.2020.81 vom 26.05.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.257, BP.2020.81

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer (A) gegen die Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft (BA) wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit abgelehnt, da A. seine Beschwerde zurückgezogen hat und sich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die BA gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt und A. mit Schreiben vom 7. Juli 2020 beantragte, es seien die Einvernahmen der Auskunftspersonen B. und C. zu wiederholen, sowie die offene Bekanntgabe von Kontaktaufnahmen zwischen der BA und Gambischen Behörden. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die BA am 16. Oktober 2020 namentlich bezugnehmend auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 verfügte, dass der Antrag von A. auf Wiederholung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung SV.17.0026 und der Antrag von A. auf Akteneinsicht in der Strafuntersuchung SV.17.0026 abgelehnt werden sollte. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz mit dem Rückzug unmittelbar beendet und keine Gerichtskosten erhoben hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.257, BP.2020.81

Datum:

26.05.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

ügen; Beschwerdekammer; Filter; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Entscheide; BStGer; Beschwerdeverfahren; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Akten; Tribunal; Beschluss; Rechtsanwalt; Philippe; Currat; Akteneinsicht; Einvernahmen; Behörde; Entschädigung; Rechtsmittel; Rückzug; Rechtspflege; Gesuch; Gerichtsschreiber; Wiederholung; Auskunftspersonen; Behörden

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 107 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 386 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

125 IV 161; 141 IV 269; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2020.257, BP.2020.81

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.257 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: BP.2020.81 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 26. Mai 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Wiederholung der Beweiserhebung ( Art. 147 Abs. 3 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit führt;

- A. mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (sinngemäss) beantragte, es seien die Einvernahmen der Auskunftspersonen B. und C. zu wiederholen, es seien sämtliche Behördenkontakte zwischen der BA und Gambischen Behörden offenzulegen und es sei ihm spezifisch in Bezug auf die Auskunftspersonen B. und C. darzulegen, welche Kontaktaufnahmen durch jedwede Schweizer Behörde im Vorfeld der Einvernahmen stattgefunden hätten (SV.17.0026, pag. 16-102-1751 f.);

- die BA am 16. Oktober 2020 namentlich bezugnehmend auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 verfügte, dass der Antrag von A. auf Wiederholung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung SV.17.0026 und der Antrag von A. auf Akteneinsicht in der Strafuntersuchung SV.17.0026 abgelehnt werden (act. 1.1);

- dagegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 29. Oktober 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die BA mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3);

- die Beschwerdekammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2021.108 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Kenntnis eines Schreibens der BA vom 8. April 2021 erhielt, wonach A. in der Strafuntersuchung SV.17.0026 eine umfassende Kopie der Akten erhalte, wobei die bis dato aufrechterhaltene Beschränkung der Akteneinsicht weitgehend aufgehoben werde (act. 6.1);

- die Beschwerdekammer am 7. Mai 2021 A. und die BA einlud, sich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 6);

- A. mit Eingabe vom 20. Mai 2021 seine Beschwerde vom 29. Oktober 2020 zurückzog und beantragte, die Kosten seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen (act. 7);

- die BA mit Eingabe vom 20. Mai 2021 sich zur Gegenstandslosigkeit sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vernehmen liess (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses zurückziehen kann ( Art. 386 Abs. 2 StPO);

- das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz mit dem Rückzug unmittelbar beendet wird, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens (entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers) der (den Rückzug erklärende) Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ersucht;

- es bereits am Nachweis fehlt, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; nach der Rechtsprechung es dem Gesuchsteller obliegt, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen ( BGE 125 IV 161 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4a S. 164 f. mit Hinweis); dem der Beschwerdeführer nicht nachkommt (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2020.7 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. September 2020 E. 10.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_519/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. Oktober 2020 E. 5); am ungenügenden Nachweis seiner Bedürftigkeit sich seit der letzten Beurteilung nichts geändert hat; die unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht gewährt werden kann; das entsprechende Gesuch – soweit es nicht durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten gegenstandslos geworden ist – abzuweisen ist;


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Philippe Currat

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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