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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2019.75
Datum:06.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 PBG)
Schlagwörter : Urteil; Bundes; Berufung; Partei; Bundesstrafgericht; Urteils; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Schriftlich; Parteien; Einzelrichter; Begründet; Mündlich; Schriftliche; Beamte; Bestraft; Angefochten; Verfahren; StBOG; Federal; Zustellung; Berufungskammer; Stellt; Rechtsmittel; Behörden
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 177 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 82 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.75

Urteil vom 6. Februar 2020
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Jan Berchtold ,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Titus Bossart

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Beschimpfung


Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen:

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB .

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 3 0 Tagessätzen à Fr. 30.--,
ausmachend total Fr. 900.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird zusätzlich bestraft mit einer Busse von Fr. 60.-- , b ei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO ).

5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 2'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 2'000.--) werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so
reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Parteientschädi gung von Fr. 7'375.10 zu bezahlen.

7. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt ; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO )

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).

Versand: 6. Februar 2020

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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