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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2019.59
Datum:12.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Zollbeamtin; Bundes; Messe; Amtshandlung; Carnet; Verfahren; Zolls; Urteil; Verfahrens; Zollstelle; Gericht; Bundesstrafgericht; Täter; ATA; Bundesstrafgerichts; Handlung; Hinderung; Berufung; Autobahn; Standort; Verfahrenskosten; Befehl; Modell; Gebühr
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 ZG ; Art. 21 ZG ; Art. 23 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 40 ZG ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 5 StGB ; Art. 69 ZG ;
Referenz BGE:127 IV 115; 138 IV 13; 139 II 243; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.59

Urteil vom 12. Februar 2020
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Regina Derrer

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung


Anträge der Bundesanwaltschaft (gemäss Strafbefehl vom 30. August 2019):

1. A. sei der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 150. , entsprechend CHF 1'500.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben.

3. A. sei zudem mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.-- seien A. aufzuerlegen.

5. Der Kanton Basel-Stadt sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff . StPO ).

Anträge des Beschuldigten (sinngemäss vgl. Hauptverhandlungsprotokoll):

1. A. sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.


Prozessgeschichte

A. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft (BA) vom 29. Juli 2019 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion Recht, Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ).

B. Am 30. August 2019 erliess die BA - ohne vorgängige Einvernahme des Beschuldigten - einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, mit dem sie diesen wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 150.-- und einer Busse von CHF 300.-- verurteilte.

C. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 Einsprache erhoben hatte, verfügte die BA am 20. September 2019 die Eröffnung der Strafuntersuchung und führte am 21. Oktober 2019 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch.

D. Mit Eingabe bei der BA vom 20. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte eine Begründung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 nach.

E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte die BA dem Bundesstrafgericht mit, dass sie am Strafbefehl vom 30. August 2019 festhalte (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ). Gleichzeitig überwies sie den genannten Strafbefehl mit den Akten (Art. 356 Abs. 1 StPO ), woraufhin bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2019.59 ein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurde.

F. Die Parteien stellten im Vorfeld zur Hauptverhandlung keine Beweisanträge.

G. Der vom Beschuldigten am 4. November 2019 mandatierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister sowie aus dem Betreibungsregister des Beschuldigten sowie dessen aktuelle Steuerunterlagen ein.

I. Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die BA verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde dem Beschuldigten noch gleichentags eröffnet. Der Beschuldigte verzichtete daraufhin auf eine schriftliche Begründung des Urteils und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels.

J. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 meldete die BA innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (TPF 210.940.1 f. ).

Der Einzelrichter erwägt:

A. Prozessuales

1. Zuständigkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71).

2. Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO ), stellen sich keine Fragen.

3. Hinderung einer Amtshandlung

3.1 Ausgehend von nachfolgendem Anklagesachverhalt, wirft die BA dem Beschuldigten Folgendes vor:

Der Beschuldigte, Inhaber der Firma B. AG, habe der Zollbeamtin C. am Schalter des Zollbüros am Standort Messe in U. - im Anschluss an die Fachmesse D. (Dauer der Messe vom [...] bis [...]) - am 18. Mai 2019 das Carnet A.T.A. Nr. 1 zusammen mit dem Warenausweis Nr. 2 vorgelegt, um ein Modell der Firma E. im Wert von EUR 75'000.-- zur Ausfuhr anzumelden. Für das Modell sei zuvor, d.h. am 11. Mai 2019 am Grenzübergang U./V. Autobahn, ein nationales Transitverfahren eröffnet worden. Dabei sei im genannten Carnet eine Frist vermerkt worden, wonach die Ware bis zum 14. Mai 2019 beim Zollinspektorat U.,W., Standort Messe, anzumelden sei. Da diese Anmeldung nicht erfolgt sei, habe die Zollbeamtin am Standort Messe den Beschuldigten am 18. Mai 2019 anlässlich der Prüfung des Carnets über die festgestellte Zollwiderhandlung informiert und ihm eröffnet, dass ihm deswegen die Transitanmeldung zur Grenze zwecks Ausfuhr verweigert werde. Ebenso habe die Zollbeamtin den Beschuldigten über die Konsequenzen und den Fortgang des Verfahrens orientiert. Auf die Aufforderung des Beschuldigten hin, dass ihm die Zollbeamtin das Carnet zurückgeben solle, erklärte ihm die Zollbeamtin, dass dies so nicht möglich sei und sie das Carnet - als Beweismittel - für die förmliche Beendigung des aufgenommenen Verfahrens benötige. Der Beschuldigte habe sich mit dem Vorgehen der Zollbeamtin nicht einverstanden gezeigt und sich bei ihr beschwert. Er sei wütend geworden und habe ihr gesagt, dass er, wenn er das Carnet nicht zurückerhalte, zu den Beamten hinter den Schalter kommen müsse. Er habe mit der Faust auf den Schalter geklopft, unvermittelt über den Schalter gegriffen und der Zollbeamtin das Carnet mit Gewalt aus der Hand gerissen. Er habe angefügt, dass er nun gehen werde, und habe den Schalterraum der Zollstelle, Standort Messe, verlassen. Ohne das Carnet und die Anwesenheit des anmeldepflichtigen Beschuldigten habe die Zollbeamtin den vorgesehenen zollrechtlichen Vorgang formell nicht beenden können. Dies habe der Beschuldigte gewusst und gewollt, resp. er musste dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf nehmen.

3.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB ).

Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB , wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).

3.3 Dem Anklagevorwurf liegen die Aktennotiz der zur interessierenden Zeit am Zoll U. W., Standort Messe, diensthabenden Zollbeamtin vom 18. Mai 2019 (BA 5.1.8 f.), das Überweisungsschreiben des Leiters des Zollinspektorats U. W. an die Direktion der Eidgenössischen Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, vom 21. Mai 2019 (BA 5.1.10 ff.) und die Strafanzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung, Sektion Recht, vom 29. Juli 2019 (BA 5.1.1 ff.) zugrunde.

In den Akten findet sich zudem eine Kopie des A.T.A. Carnet Nr. 1 (internationales Zolldokument, das für die vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr [Transit] von Waren verwendet wird; BA 5.1.6 f.) und des Warenausweises Nr. 2 (BA 5.1.13 f.).

3.4

3.4.1 In objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er «der Frau hinter dem Schalter» des Zollbüros am Standort Messe in U. am 18. Mai 2019 das A.T.A. Carnet im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Modells zunächst aushändigte, bevor er ihr dieses aus der Hand nahm und das Zollbüro verliess, als sie ihn über die von ihr festgestellte Zollwiderhandlung und deren (insbes. finanziellen) Konsequenzen informierte (BA 13.1.5 f. und -11 f.; TPF 2.731.4 f. und -8 f.). Gemäss der Aktennotiz von C. vom 18. Mai 2019 verzögerte das Verhalten des Beschuldigten den von ihr aufgenommenen zollrechtlichen Vorgang, da zwecks Identifikation des Beschuldigten und Organisation einer Kopie des Trennabschnitts des Transits über andere Zollstellen zusätzlicher Aufwand anfiel (BA 5.1.9).

3.4.2 Bei C. handelte es sich um eine Angestellte der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollinspektorat U. W., Standort Messe) und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB .

Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt, den Verkehr von Waren über die Zollgrenze zu kontrollieren (Art. 100 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 1 lit. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ ZG ; SR 631.0]). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG ). Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG ).

3.4.3 Indem der Beschuldigte C. am Schalter des Zollbüros am Standort Messe in U. am 18. Mai 2019 das zum Modell gehörende A.T.A. Carnet aus der Hand nahm und sich vom genannten Zollbüro entfernte, bewirkte er, dass der von der Zollbeamtin aufgenommene zollrechtliche Vorgang nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt.

3.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

3.5.1 In ihrer Aktennotiz hielt C. fest, sie habe den Beschuldigten darüber informiert, dass die Nichtanmeldung des Modells beim Wareneingang eine Zollwiderhandlung darstelle und die Sendung folglich definitiv zur Einfuhr verbucht werden müsse. Sie habe ihn auch darüber orientiert, dass der infolgedessen anfallende Zollbetrag und die Mehrwertsteuer auf insgesamt CHF 6'762.-- zu stehen kämen, ein Strafverfahren eröffnet werde und eine Busse von ca. CHF 3'800.-- anfalle (BA 5.1.8 f.).

3.5.2 Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, die Zollbeamtin habe ihn nicht darüber informiert, dass sie ihm die Transitanmeldung verweigern wolle, und sie habe ihm auch nicht die Konsequenzen des von ihr in Gang gesetzten Verfahrens erklärt. Sie habe ihm nur gesagt, dass er die Frist verpasst habe und er die Maschine hätte anmelden müssen. Auf seine Nachfrage hin, weshalb dies nicht durch den Chauffeur bei der Einfuhr der Maschine habe erledigt werden können, habe die Zollbeamtin ihm gesagt, dass die Zollstelle an der Messe in U. am Samstag geschlossen sei. Als er sich ihr gegenüber darüber beschwert habe, dass es doch nicht sein könne, dass die Zollstelle am Samstag vor der Messe nicht geöffnet sei, habe sie etwas gehässig reagiert und gemeint, dass sie auch irgendwann frei haben müsse. Sie habe ihn darüber informiert, dass nun Kosten von CHF 3'800.- und Mehrwertsteuern von CHF 6'800.-- anfallen würden, und habe ihn gefragt, ob er Geld dabeihabe. Auf seine Erkundigung hin, wofür die CHF 3'800.-- geschuldet seien, habe sie ihm keine Antwort geben können. Er habe nicht verstanden, wofür er eine so hohe Busse hätte bezahlen sollen. Er sei überzeugt gewesen, dass das, was die Zollbeamtin ihm habe auferlegen wollen, nicht nötig und nicht korrekt gewesen sei. Die Messe sei eine hektische Zeit und er habe vergessen, sich um die zollrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Normalerweise sei es auch stets möglich, die notwendigen Handlungen bei einem verpassten Termin nachzuholen. Eine so hohe Busse konnte folglich nicht richtig sein. Auch habe die Zeit am Morgen des 18. Mai 2019 gedrängt, da der Chauffeur wieder rechtzeitig den Zoll habe passieren müssen, da dieser nur morgens offen sei. Darum seien er und der Chauffeur nach der Diskussion mit der Zollbeamtin des Zollbüros Standort Messe zum Autobahnzoll in U./V. gegangen. Dort habe die Sache gegen eine Gebühr von CHF 44.--, die infolge der Verspätung erhoben worden sei, ohne Weiteres abgewickelt werden können, was zeige, dass das im Zollbüro an der Messe in U. eingeleitete Verfahren unnötig gewesen sei (BA 13.1.4 Z. 12 ff., -5 Z. 28 ff., -6 Z. 30 ff., -7 Z. 1 ff., -8 Z. 11 ff., -10 Z. 25 f., -12 Z. 10 ff.; TPF 2.731.5 Z. 9 ff., -8 Z. 23 ff., -9 Z. 41 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung trug der Beschuldigte ferner vor, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Frau hinter dem Tisch um eine Zollbeamtin gehandelt habe. Sie sei in Zivil gekleidet gewesen, habe also anders, als dies bei den Beamten am Zoll üblich sei, keine Uniform getragen, und hätte damit auch eine Angestellte der Messe sein können. Sie habe ihm auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Beamtin sei (TPF 2.731.4 Z. 44, -5 Z. 1 ff., -9 Z. 5 f.).

3.5.3 Entgegen der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich dieser irgendwann, bevor er der Frau hinter dem Tisch beim Zollbüro an der Messe in U. am 18. Mai 2019 das A.T.A. Carnet aus der Hand genommen hat, bewusstgeworden sein muss, dass es sich dabei um eine Zollbeamtin handelte, auch wenn diese, dessen Angaben zufolge, keine Uniform trug. So sagte er selbst aus, dass er bei dieser Frau vorsprach, um das Modell zur Ausfuhr anzumelden, d.h. mithin einen zollrechtlichen Vorgang abwickeln zu lassen (BA 13.1.5 Z. 27 f.). Zudem gab er zu Protokoll, dass unten am Gebäude, in das er sich zwecks Abwicklung dieses zollrechtlichen Vorgangs begeben habe, angeschrieben gewesen sei, dass es sich um das Zollbüro handle (TPF 2.731.5 Z. 3 ff.). Sodann musste ihm auch aufgrund der Diskussion mit C. über die Öffnungszeiten des Zolls an der Messe in U. am Samstag (11. Mai 2019) vor der Fachmesse D. klargeworden sein, dass es sich bei ihr um eine Angestellte des Zolls handelte, gab er doch zu Protokoll, dass C. ihm auf seine Reklamation hin zur Antwort gegeben habe, dass sie auch irgendwann frei haben müsse (E. 3.5.2 ). Schliesslich sprach der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der BA im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. Mai 2019 an der Messe in U. auch stets von «Zollstelle» und von der «zuständigen Zollbeamtin» und erklärte, dass er sich daraufhin an einen anderen «Zoll» - den Autobahnzoll in U./V. - begeben habe (vgl. z.B. BA 13.1.4 Z. 13, -5 Z. 28 f., -6 Z. 13, -12 Z. 5). Davon, dass er nicht bemerkt habe, dass es sich bei C. um eine Zollbeamtin handelte, steht im Protokoll der Einvernahme durch die BA demgegenüber nichts (BA 13.1.3 ff.). Vor diesem Hintergrund wusste der Beschuldigte spätestens, bevor er C. das A.T.A. Carnet aus der Hand nahm, dass es sich bei ihr um eine Zollbeamtin handelte, die daran war, eine Aufgabe im Rahmen ihrer Funktion auszuüben. Auch wollte er diese Tätigkeit der Zollbeamtin durch die Wegnahme des A.T.A. Carnet unterbrechen, sagte er anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung doch aus, dass er mit dieser Handlung habe verhindern wollen, dass die Frau hinter dem Tisch «etwas Komisches mache» (TPF 2.731.4 Z. 43 f.).

3.5.4 Ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt nicht vor. Hierfür wäre nach dem Ausgeführten (E. 3.2 ) erforderlich, dass der Beschuldigte von der Nichtigkeit des gehinderten Amtsakts ausging. Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit eines Amstakts wird nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2; Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 18, je m.w.H.). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, er sei überzeugt gewesen, dass die Handlungen der Zollbeamtin unnötig gewesen seien. Allerdings gab er auch zu, dass er das A.T.A. Carnet wohl nicht genau genug angeschaut habe und damals auch nicht gewusst habe, worauf er dabei schauen müsse. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht davon ausgehen, dass die Zollbeamtin eine krass und offensichtlich fehlerhafte Handlung, so beispielsweise ausserhalb ihrer Kompetenzen, vornahm.

3.5.5 Demnach ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auch subjektiv erfüllt.

3.6 Der Beschuldigte ist demnach der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

4.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung ans Gericht oder einer Bestrafung ab, vorausgesetzt, dass kumulativ sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Die Wertung als «geringfügig» ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist (BGE 138 IV 13 E. 9; 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Riklin , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N. 15; Trechsel/Keller , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 52 StGB N. 1 f.).

4.3 Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 52 StGB aus den nachfolgenden Gründen als erfüllt:

4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzuhalten, dass es nicht völlig unberechtigt ist, dass der Beschuldigte die Anordnungen der Zollbeamtin infrage stellte, da die Rechtslage - anders als aus dem Verhalten der Zollbeamtin zu schliessen ist - auch objektiv betrachtet alles andere als klar ist. So wurde das A.T.A. Carnet am 11. Mai 2019 von der Zollstelle U./V. Autobahn abgestempelt (BA 5.1.6), was den Schluss zulässt, dass der Chauffeur dieses bei der Einfuhr der Ware am Schweizerischen Zoll vorlegte. Es ist davon auszugehen, dass die Zollstelle U./V. Autobahn auch die auf dem A.T.A. Carnet vermerkte Frist (14. Mai 2019) festlegte (BA 5.1.6). Auf dem Warenausweis Nr. 2 mit dem Ankunftsdatum 11. Mai 2019 ist sodann vermerkt, «gilt als summarische Zollanmeldung gem. ZG Art. 24» (BA 5.1.13). Inwiefern das Verpassen der auf dem A.T.A. Carnet vermerkten Frist zur definitiven Anmeldung gemäss Art. 25 ZG tatsächlich als Nichtanmeldung i.S.v. Art. 69 lit. c ZG mit den seitens der Zollbeamtin angedrohten finanziellen Folgen zu werten ist, muss vorliegend nicht beantwortet werden, ist aber jedenfalls nicht ohne weiteres evident. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Modell noch am 18. Mai 2019 über die Zollstelle U./V. Autobahn gegen eine Gebühr von CHF 44.-- aus der Schweiz ausgeführt werden konnte (BA 13.1.21). Dass sich der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass der Chauffeur die Ware nachweislich (Stempel des Zolls U./V. Autobahn) über den Zoll U./V. Autobahn einführte, nicht bewusst war, dass er bis zum 14. Mai 2019 zu einer Handlung angehalten war, deren Nichtvornahme Kosten von mehreren tausend Franken zur Folge hatte, ist vor diesem Hintergrund nicht völlig unverständlich. Unglücklich ist dabei zusätzlich die Festsetzung der Frist (14. Mai 2019) während laufender Messe (vom [...] bis [...]). So erscheint es - wie vom Beschuldigten wiederholt zu Protokoll gegeben - glaubhaft, dass es während der Messe hektisch zu und hergeht (BA 13.1.8 Z. 11 und 16; TPF 2.731.5 Z. 6 f., -6 Z. 23 f.), so dass es vorkommen kann, dass etwas vergessen geht. Dass die Drohung der Zollbeamtin, es fielen wegen der verpassten Frist Kosten von über CHF 10'000.-- an, beim Beschuldigten - der ganz offensichtlich nie andere Absichten hatte, als das Modell zum Zweck der Ausstellung an der Fachmesse D. in U. einzuführen und danach sofort wieder auszuführen (vgl. BA 5.1.10) - auf ein gewisses Unverständnis stiess, ist damit nachvollziehbar. Inwiefern es überdies notwendig war, dass die Zollbeamtin dem Beschuldigten die Rückgabe des A.T.A. Carnet verweigerte, anstatt ihn darüber zu informieren, dass davon eine Kopie erstellt werde, um die Rechtslage zu prüfen, ist ferner nicht ersichtlich. So wäre das Verweigern der Rückgabe des A.T.A. Carnet einem faktischen Ausreiseverbot für das betroffene Gut gleichgekommen, was wohl mit erheblich höheren Kosten für den Beschuldigten resp. seinen Kunden verbunden gewesen wäre. Dass ein Rechtsunterworfener - gerade, wenn es sich um einen Firmenvertreter handelt, dessen Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Firmen bestehen muss - unter diesen Umständen Widerspruch erhebt, ist bis zu einem gewissen Mass nachvollziehbar. So tragen denn auch die Beamten eine gewisse Mitverantwortung dafür, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf von Amtshandlungen (als von Art. 286 StGB geschütztes Rechtsgut [vgl. Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 2, je m.w.H. ]) zu schaffen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die von der Zollbeamtin eingeleitete Amtshandlung nicht verhindert, sondern (nur) verzögert resp. erschwert. In ihrer Aktennotiz hält C. selbst fest, dass sie rund eineinhalb Stunden später dazugekommen sei, den Fall zu bearbeiten, wobei es ihr gelungen sei, den Beschuldigten namentlich zu identifizieren und eine Kopie des Trennabschnitts des Transits erhältlich zu machen (BA 5.1.9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerung der Amtshandlung nicht nur durch den Beschuldigten, sondern auch durch die hohe Arbeitslast der Beamten am Zoll an der Messe in U. am besagten 18. Mai 2019 verursacht worden sein dürfte.

4.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu erwähnen, dass das Gericht dem Beschuldigten glaubt, dass er - wie sowohl gegenüber der BA als auch vor Gericht erklärt - eigentlich alles richtigmachen wollte (BA 13.1.9 Z. 8 ff., Z. 23 ff., -13 Z. 12). So begab er sich am 18. Mai 2019 zusammen mit dem Chauffeur zur Zollstelle an der Messe in U., um das Modell zur Ausfuhr anzumelden (BA 13.1.5 Z. 27). Dies hielt auch die Zollbeamtin in ihrer Aktennotiz so fest (BA 5.1.8). Folglich musste auch für sie ersichtlich sein, dass der Beschuldigte keinerlei Absichten hatte, die Maschine nicht wieder aus der Schweiz auszuführen. Dass er eine Frist verpasst hat, war ihm offensichtlich nicht bewusst (BA 13.1.8 Z. 24, -9 Z. 12; TPF 2.731.8 Z. 9 ff., Z. 14 ff.). Die Tatsache, dass er sich, nachdem er sich von der Zollstelle an der Messe in U. entfernt hatte, direkt an die Zollstelle U./V. Autobahn begab und den Beamten dort von seinen Problemen an der Zollstelle am Standort Messe in U. berichtete, zeigt, dass er tatsächlich davon überzeugt war, ungerecht behandelt worden zu sein, und an sich um eine korrekte - aber faire und zeitnahe - Abwicklung der zollrechtlichen Angelegenheiten bemüht war (BA 13.1.13 Z. 15 ff.).

4.3.3 Im Rahmen der Täterkomponente ergeben sich keine straferhöhenden oder -reduzierenden Elemente.

4.3.4 Nach dem Gesagten ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als geringfügig einzustufen.

4.4 Bezüglich der Tatfolgen ist zu erwähnen, dass letztlich keinerlei Amtshandlungen verhindert wurden. So wurde die Ausfuhr des Modells an sich noch am 18. Mai 2019 über die Zollstelle V./U. Autobahn abgewickelt. Die von der Zollbeamtin an der Zollstelle an der Messe in U. eingeleitete Amtshandlung konnte - wenn auch mit einer gewissen Verzögerung und einem gewissen Mehraufwand - letztendlich dennoch ausgeführt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleine für diese Verzögerung und den Mehraufwand verantwortlich ist (vgl. E. 4.3.1 ). Demnach sind auch die Tatfolgen i.S.v. Art. 52 StGB geringfügig.

4.5 Im Ergebnis sind Schuld und Tatfolgen angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden Fall gering, so dass es am Strafbedürfnis fehlt. Gestützt auf Art. 52 StGB ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

5. Verfahrenskosten

5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten verteidigte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein ( Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).

5.2 Der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Angesichts dieser Verurteilung hat er i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Die Verfahrenskosten (Gebühr der BA, zuzüglich Gerichtsgebühr) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. auch Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018 E. 6 und SK.2017.68 vom 19. Juni 2019 E. 8.2).

5.3 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).

Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR betragen die Gebühren im Vorverfahren im Falle einer Anklageerhebung mindestens CHF 1'000.-- und maximal CHF 100'000.--. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft - wie im vorliegenden Fall - nach Einsprache der beschuldigten Person am Strafbefehl festzuhalten, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO ). Die von der BA ausgewiesenen Verfahrenskosten von total CHF 800.-- (TPF 2.100.2) liegen unter dem in Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festgesetzten Minimum von CHF 1'000.-- und sind demnach auf diesen Betrag zu erhöhen.

Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr CHF 200.-- bis CHF 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ). In Berücksichtigung dessen wird die Gerichtsgebühr auf CHF 200.-- festgelegt, wobei sie sich um die Hälfte reduziert, da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf eine schriftliche Begründung und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat (TPF 2.720.6).

5.4 Nach dem Gesagten werden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'100.-- (Gebühr der BA: CHF 1'000.--, zuzüglich Gerichtsgebühr: CHF 100.--) auferlegt.

6. Entschädigungen

Beschuldigte Personen haben nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Da der Beschuldigte vorliegend der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldigt zu sprechen ist, ist ihm keine Entschädigungen zuzusprechen.


6.1.1

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen.

2. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 200.--) werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Kosten um Fr. 100.--.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- A. (Beschuldigter)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38 a StBOG ).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).

Versand: 11. März 2020

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