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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2020.60 vom 25.11.2020

Hier finden Sie das Urteil RP.2020.60 vom 25.11.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2020.60

Der Bundesstrafgericht des Kantons Thurgau hat die Beschwerde der A. gegen das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgewiesen, da es sich um eine unmittelbar und nicht wiedergutzumachende Nachteil handelte, die durch die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. Die Beschwerde wird daher abgelehnt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2020.60

Datum:

25.11.2020

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Zwischenverfügung; Verfügung; Bundesstrafgericht; Generalstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Rechtsmittel; Tribunal; Entscheid; Rechtsanwalt; Jürg; Schlatter; Thurgau; Rechtspflege; Behörde; Zwischenverfügungen; Schlussverfügung; Gerichtsschreiberin; Sachen; Staatsanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Bundesbehörde; Rechtshilfeverfahren; Verfahrens

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

126 II 495; 139 III 475; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.312

Nebenverfahren: RP.2020.60

Entscheid vom 25. November 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,

Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft Thurgau,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG);

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt (act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2020 die Staatsanwaltschaft Bischofszell um Übermittlung in Kopie der Akten des schweizerischen Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen des unerlaubten Anbaus von Cannabis ersuchten (act. 1.2);

- mit Eintretensverfügung vom 2. Juni 2020 die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft») auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und zusammen mit der Ergänzungs- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 die beantragten Rechtshilfemassnahmen anordnete (act. 1.A);

- mit Schreiben vom 2. November 2020 A. durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter bei der Generalstaatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen liess (s. act. 1.A S. 2);

- mit Verfügung vom 5. November 2020 die Generalstaatsanwaltschaft dieses Gesuch abwies; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) angegeben wurde (act. 1.A);

- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG );

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen;

- im Bereich der kleinen Rechtshilfe das IRSG vorsieht, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG );

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495 ); die Frist gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG );

- die hier angefochtene Verfügung weder das Rechtshilfeverfahren abschliesst noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v. Art. 80 e Abs. 2 IRSG ist; es sich um eine Zwischenverfügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.316 vom 10. Januar 2019 E. 2.2);

- mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die vorliegende Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; bei diesem Ergebnis auf die verschiedenen Anträge nicht weiter einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hätte; der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht ( RP.2020.60 , act. 1).

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- diese Regelung Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV ist; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist; folglich das Gesuch RP.2020.66 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Schlatter

- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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