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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2020.45 vom 19.11.2020

Hier finden Sie das Urteil RP.2020.45 vom 19.11.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2020.45


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2020.45

Datum:

19.11.2020

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Verfahren; Rumänien; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Urteil; Staat; Akten; Bundesstrafgerichts; Gericht; Verfahren; Justiz; Beschwerdeführers; Behörde; Apos;; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Verfahrens; Abwesenheit; Freiheit; Schweiz; Rechtshilfe; Bundesgerichts; Behörden

Rechtskraft:

Weiterzug

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 20 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

121 II 296; 126 II 324; 129 II 100; 129 II 56; 132 II 81; 142 III 138; 145 IV 294; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.191

Nebenverfahren: RP.2020.45

Entscheid vom 19. November 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG )


Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. an Rumänien für diejenigen Sachverhalte aus dem Urteil des Landgerichts Timis vom 12. April 2011, welche sexuelle Handlungen mit Kindern betreffen, die zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt waren. Für die restlichen Straftaten lehnte es die Auslieferung ab (Aktenzeichen B 231'546; act. 4.0/73). In der Folge bestätigten die rumänischen Behörden am 4. März 2014, dass das Landgericht Timis am 28. Februar 2014 die Verurteilung von A. wegen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gestützt auf eine am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle aufgehoben hatte. Gleichzeitig teilten sie aber auch mit, am Auslieferungsersuchen festhalten zu wollen, da das neue Urteil noch nicht rechtskräftig sei (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.91 vom 26. März 2014). Am 18. März 2014 hob das BJ den eingangs erwähnten Auslieferungsentscheid mit sofortiger Wirkung auf, da absehbar sei, dass eine Auslieferung kaum mehr möglich sei (act. 4.0/96). Am 21. Mai 2014 teilte das BJ den rumänischen Behörden mit, dass die Auslieferung von A. an Rumänien abgelehnt werde (act. 4.0/102).

B. Am 1. Oktober 2018 erhielt das BJ ein erneutes Ersuchen des rumänischen Justizministeriums. Darin beantragte es die Auslieferung von A. zur Vollstreckung des Strafvollstreckungsbefehls Nr. 3675/2017 vom 4. Ju­li 2017, ausgestellt vom Bezirksgericht Timi oara, und zur Vollstreckung einer resultierenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (act. 4.0/1). Den Erläuterungen im Gesuch zufolge handelt es sich hierbei um eine Art Gesamtstrafe wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Strassen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0.80 g/l Reinalkohol im Blut (Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gemäss dem Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014) sowie wegen Kinderpornographie durch informatische Mittel (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten).

C. Am 15. August 2019 bat das BJ die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, A. zu einer Einvernahme vorzuladen und zum Auslieferungsersuchen zu befragen. Das BJ bat zudem darum, A. darauf hinzuweisen, dass eine Auslieferung höchstens für die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen werde das BJ eine Auslieferung voraussichtlich von Amtes wegen ablehnen müssen (act. 4.0/2). Diesbezüglich ersuchte Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger namens und auftrags von A. am 28. August 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Beizug der Akten aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 231'546, Abnahme der Ladung und Ansetzung einer neuen Anhörung in Absprache, vorgängige Akteneinsicht sowie um Bestellung als amtlicher Verteidiger (act. 4.0/3). Das BJ liess A. am 3. September 2019 u.a. Folgendes mitteilen (act. 4.0/5):

Das Verfahren B 231'546 ist abgeschlossen. Ein Beizug dieser Akten ist für das gegenständliche Verfahren daher nicht relevant. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Auslieferung vorliegend höchstens für die dem Verfolgten vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte bewilligt werden könnte. Für die weiteren im rumänischen Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen, welche bereits Gegenstand des Verfahrens B 231'546 waren, wird das BJ eine Auslieferung voraussichtlich von Amtes wegen ablehnen müssen.

Am 25. September 2019 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei erklärte er sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 4.0/7).

Am 9. Oktober 2019 liess der zwischenzeitlich zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. ernannte Rechtsanwalt Nyffenegger (vgl. act. 4.0/9) dem BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Darin beantragte er, das Auslieferungsgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Bundeskasse angemessen zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er wiederum den Beizug der Akten des Verfahrens B 231'546 (act. 4.0/10).

Mit Schreiben vom 26. November 2019 an das rumänische Justizministerium nahm das BJ Bezug auf das Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014 und bat hierzu um Auskunft, ob A. im Falle einer Auslieferung an Rumänien das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde. Zudem bat das BJ um Mitteilung, wie A. vorgeladen worden sei, sowie um konkrete Angaben betreffend seine anwaltliche Vertretung. Des Weiteren ersuchte das BJ das rumänische Justizministerium gestützt auf kürzlich ergangene schweizerische Rechtsprechung um Abgabe einer Reihe von Garantien (act. 4.0/11). Die entsprechenden Garantien wurden vom rumänischen Justizministerium am 18. Dezember 2019 abgegeben (act. 4.0/12). Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 informierte das rumänische Justizministerium das BJ über die anwaltliche Vertretung und die Vorladungen von A. Zudem versicherte es dem BJ, dass A. mit Bezug auf das in Abwesenheit ergangene Strafurteil auf seinen ausdrücklichen Antrag wieder vor Gericht stehen dürfe (act. 4.0/13). Der Vertreter von A. nahm am 11. Februar 2020 auch zu diesen beiden letztgenannten Schreiben Stellung. Er schloss dabei auf Ablehnung der Auslieferung von A. an Rumänien (act. 4.0/15).

D. Am 30. Juni 2020 erliess das BJ den folgenden Entscheid (act. 1.1):

1. Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien wird für die dem Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden vom 1. Oktober 2019, ergänzt am 18. Dezember 2019 und 8. Januar 2020, zugrunde liegenden Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand bewilligt, unter der Auflage, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird. Für die restlichen Straftaten (Besitz von Pornographie) wird die Auslieferung abgelehnt.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Verfolgten, Herr Rechtsanwalt Nyffenegger, erhält eine Entschädigung von Fr. 4'915.90 (inkl. Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten).

E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Aufhebung des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juni 2020.

2. Die Auslieferung des Verfolgten A. (...) sei zu verweigern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

Zusätzlich stellt er die folgenden prozessualen Anträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei vorab vollumfängliche Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin zu gewähren und die Beschwerdefrist entsprechend aus- bzw. neu anzusetzen.

2. Dem Beschwerdeführer sei der Schreibende als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

3. Die vollständigen Akten im vorliegenden Verfahren, wie auch im Verfahren B 231'546 seien beizuziehen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Replik vom 9. September 2020 ersucht A. um Gutheissung der Beschwerde (act. 7). Die Replik wurde dem BJ am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

F. Auf entsprechende Aufforderung liess A. der Beschwerdekammer am 20. August 2020 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie einige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zugehen ( RP.2020.45 , act. 4, 4.1-4.5).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 2020 zugestellt worden (vgl. act. 1.1, S. 1). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist damit in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VwVG am Montag, 3. August 2020 abgelaufen. Eingegangen ist die auf den 31. Juli 2020 datierte Beschwerde bei der Beschwerdekammer am 5. August 2020. Der genaue Zeitpunkt der Postaufgabe (A-Post-Brief) bleibt infolge teilweiser Unleserlichkeit des Poststempels nicht nachvollziehbar, liegt aber sicher im August 2020. Die Frage nach der Fristwahrung der Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht schlüssig beantwortet werden. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann sie aber offengelassen werden.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Die vorliegend bewilligte Auslieferung stützt sich allein auf das Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil erfolgte in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher vor Gericht durch den als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt B. vertreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 30. Oktober 2011 um 02.30 Uhr auf einer Strasse der Gemeinde Timi oara ein Fahrzeug gelenkt zu haben, wobei der Beschwerdeführer im Blut einen Alkoholgehalt von 1.55 g/l (und damit über dem Grenzwert von 0.8 g/l) aufgewiesen habe.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verhandlung in dieser Strafsache sei in seiner Abwesenheit geführt worden. Im Urteil werde aufgeführt, der Beschwerdeführer sei rechtmässig vorgeladen worden, jedoch nicht zur Verhandlung erschienen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in der Schweiz befunden, was den rumänischen Behörden bekannt gewesen sei. Eine ordnungsgemässe rechtsstaatlich konforme Vorladung sei nicht erfolgt. Er sei durch dieses Vorgehen der rumänischen Behörden seiner Verteidigungsrechte beraubt worden (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 2; act. 4.0/15, S. 3 ff.; act. 1, S. 4; act. 7, S. 3 f.).

5.2

5.2.1 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK , Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Laut Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

5.2.2 Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG ). Dies ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZPII EAUe). Diese Erklärung im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht des Europarates vom 17. März 1978 zum ZPII EAUe, N. 28; Botschaft vom 31. August 1983 betreffend die Genehmigung von vier Zusatzprotokollen des Europarates auf dem Gebiete der Auslieferung, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BBl 1983 IV 121 , 137 f.; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 690).

5.3 Beim Strafurteil Nr. 3384 des Amtsgerichts Timi oara vom 18. September 2014 handelt es sich unbestrittenermassen um ein Abwesenheitsurteil. Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde am 26. November 2019 um Auskunft, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werde (act. 4.0/11). Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 versicherte das rumänische Justizministerium dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer dürfe auf seinen ausdrücklichen Antrag hin wieder vor Gericht stehen. Dieser könne in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des rumänischen Strafgesetzbuches sowohl den ordentlichen Rechtsweg der Berufung als auch die ausserordentlichen Rechtswege bestreiten (Nichtigkeitsklage, Rekurs, Revision, Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle der in absentia Verurteilung; act. 4.0/13). Diese Erklärung stellt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 6 f.) eine ausreichende Zusicherung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe dar und steht auch im Einklang mit der bisherigen Praxis bei Auslieferungen an Rumänien (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 5.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.114 vom 14. Juni 2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.3.2; RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.3). Die Bewilligung der vorliegend angefochtenen Auslieferung erfolgte zudem unter der ausdrücklichen Auflage, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs).

5.4 Bei dieser Ausgangslage brauchen die Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 3 f., 6 und 7; act. 7, S. 3 f.), wonach im Verfahren, welches zur Verurteilung in seiner Abwesenheit geführt hat, die Mindestrechte der Verteidigung verletzt wurden, nicht weiter geprüft zu werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015 E. 4.11; RR.2011.260 vom 23. November 2011 E. 3.3; RR.2011.114 vom 14. Juni 2011 E. 2.2; RR.2011.83 vom 17. Mai 2011 E. 4.4; RR.2009.336 vom 11. März 2010 E. 4.4). Diesbezüglich erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten des abgeschlossenen Verfahrens mit dem Aktenzeichen B 231'546, soweit damit die Kenntnis der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers durch die rumänischen Behörden belegt und daraus die Rechtswidrigkeit von im rumänischen Strafverfahren erfolgten Vorladungen abgeleitet werden soll (vgl. hierzu act. 1, S. 2 f.; act. 7, S. 3 f.). Der beantragte Aktenbeizug drängt sich auch daher nicht auf, da das abgeschlossene Verfahren ausschliesslich Strafurteile betraf, für welche die Auslieferung des Beschwerdeführers auch mit vorliegend angefochtenem Entscheid nicht bewilligt wurde (vgl. hierzu act. 4.0/10, S. 1 f.). Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Behauptung als unzutreffend, wonach das aktuelle Auslieferungsverfahren auf denselben Urteilen fusse wie bereits das abgeschlossene Verfahren mit dem Aktenzeichen B 231'546 (siehe act. 4.0/10, S. 2; act. 7, S. 2). Das Urteil, für welches die Auslieferung vorliegend bewilligt wurde, erging am 18. September 2014 und damit offensichtlich erst nach Abschluss des ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsverfahrens (siehe dazu Sachverhalt, lit. A). Die Rügen des Beschwerdeführers (u.a. act. 1, S. 2 f.; act. 7, S. 3), der Beschwerdegegner hätte durch den unterlassenen Aktenbeizug seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gehen damit allesamt ins Leere. Die prozessualen Anträge Ziff. 1 und 3 des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Straftat, für welche die Auslieferung bewilligt wurde, sei mit einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten geahndet worden. In der Schweiz läge das Strafmass wesentlich tiefer. Zudem würde hierzulande diese Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen. Strafmass und Vollzugsform seien von offensichtlich ungerechtfertigter Strenge. Dies stelle einen Grund zur Ablehnung der Auslieferung dar (act. 1, S. 7).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ).

6.2.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sache des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigte oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellte denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).

6.3 Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, mit einem Blutalkoholgehalt von 1.55 g/l ein Motorfahrzeug geführt zu haben. In der Schweiz liesse sich dieser Sachverhalt als Widerhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 55 Abs. 6 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ( SVG ; SR 741.01) i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr ( SR 741.13) qualifizieren. Dieser Tatbestand ist in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das zur Anwendung gebrachte rumänische Recht sieht für das betreffende Delikt einen Strafrahmen von 1 bis 5 Jahren vor. Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigte das Amtsgericht Timi oara hauptsächlich die Alkoholkonzentration im Blut und blieb nahe an der unteren Grenze des in Rumänien geltenden Strafrahmens. Eine offensichtlich unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Schwere der Strafe ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 Unter impliziter Bezugnahme auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 bat der Beschwerdegegner die ersuchende Behörde um wortgetreue Abgabe einer Reihe von Garantien, welche die Haftbedingungen betreffen (act. 4.0/11). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 gab die ersuchende Behörde die nachgesuchten Garantien ab (act. 4.0/12). Hierzu hielt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren fest, es sei offensichtlich, dass die geforderten Bedingungen für eine Inhaftierung des Beschwerdeführers in Rumänien nicht garantiert werden könnten. Allein schon aus diesen Gründen sei seine Auslieferung an Rumänien abzulehnen (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner nahm im angefochtenen Entscheid Bezug auf die Rechtsprechung sowie namentlich auf die im eingangs erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts erfolgte Überprüfung der schweizerischen Praxis zu Auslieferungen an Rumänien. Zudem hielt er fest, die von der ersuchenden Behörde abgegebenen Garantien gewährleisteten dem Beschwerdeführer einen wirksamen Schutz und die schweizerischen Behörden hätten die Möglichkeit, deren Einhaltung zu überwachen. Es bestehe kein Grund an der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu zweifeln (act. 1.1, Ziff. II.6.2). Diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des Beschwerdegegners auseinander, sondern verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (act. 1, S. 5) bzw. wiederholt diese (act. 7, S. 4 und 5).

7.2 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).

7.3 Der Beschwerdeführer stützte seinen Standpunkt, wonach eine Auslieferung nach Rumänien der prekären Haftbedingungen wegen grundsätzlich nicht in Frage komme, u.a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Rezmive et al. gegen Rumänien vom 25. April 2017, Nr. 61467/12, sowie auf einen Bericht der NGO Apador-CH vom 24. Juli 2019 (act. 4.0/15, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich, dass das Bundesstrafgericht sich bereits in seinem Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich mit diesen beiden Dokumenten auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O. E. 4.1 ff. und 4.7.3). Die vom Beschwerdeführer angeführte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2019 (act. 4.0/15, Beilagen 3 und 4) äussert sich in genereller Weise zu Bedenken bezüglich Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit der Justizreform und der Korruptionsbekämpfung, nicht aber zu Fragen der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs. Neue, konkrete Gesichtspunkte, welche ein Zurückkommen auf die erst kürzlich angepasste Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in einem anderen Verfahren die rumänischen Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Fällen organisierter Kriminalität unterstützt. In diesem Zusammenhang sei ihm der Kronzeugenstatus gewährt worden, welcher ihm ein anonymes Auftreten vor Gericht ermöglicht habe. Im Laufe des Verfahrens sei seine Anonymität durch eines der Gerichte aufgegeben worden, womit die der organisierten Kriminalität beschuldigten Personen Kenntnis von seiner Identität erlangt hätten. Er stehe nun auf der Todesliste dieser in Rumänien mächtigen kriminellen Organisation. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien weder in Freiheit noch im Strafvollzug seines Lebens sicher (act. 1, S. 5 f.; act. 7, S. 4 f.).

8.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten - und nicht vom ersuchenden Staat - ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.259 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; RR.2019.214 vom 24. September 2019 E. 5.4; jeweils mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Weder Rumänien noch die Schweiz haben diesbezüglich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe einschränkende Erklärungen abgegeben oder Vorbehalte angebracht. Dennoch prüfte das Bundesstrafgericht jeweils auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe angebracht hatte, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.110 vom 11. September 2019 E. 6.2 m.w.H.).

8.3 Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Umstände bleiben vage. Zwar ist dem von ihm angeführten Urteil zu entnehmen, er habe die Polizeibehörden in einer anderen Strafsache bei der Identifizierung, der Feststellung der verbrecherischen Tätigkeit und der Bestrafung anderer Personen unterstützt (vgl. act. 1, S. 5). Welcher konkreten Art diese Kooperation gewesen sein soll, kann den Akten jedoch nirgends entnommen werden, auch nicht ob sie tatsächlich zur Verurteilung der beiden Beschuldigten C. und D. geführt haben soll (vgl. hierzu act. 7, S. 4 und act. 7.1). Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Elemente dargetan, welche zur Annahme führen könnten, der ersuchende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, ihn während des Prozesses und/oder des Strafvollzugs vor Übergriffen Dritter zu schützen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittellos. Rechtsanwalt Nyffenegger sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Beistand zu bestellen.

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

10.3 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen in Teilen an der Sache vorbei (vgl. oben E. 5.4) oder erweisen sich als offensichtlich unbegründet (siehe E. 6.3) oder vage (siehe E. 8.3). Zudem setzt er sich in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit der kürzlich angepassten Praxis der Schweiz bezüglich Auslieferungen an Rumänien auseinander (vgl. E. 7.3). Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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