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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2020.31
Datum:06.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Revision gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216, BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020
Schlagwörter : Revision; Bundes; Gesuchsteller; Beschwerde; Verfahren; Beschlüsse; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Angefochten; Berufungskammer; Beschwerdekammer; Recht; Revisionsgr; Angefochtenen; Revisionsverfahren; Urteil; Revisionsgesuch; Nichtanhandnahme; Partei; Rechtsmittel; Entscheide; Bundesanwaltschaft; Revisionsgründe; Parteien; Begründet; Sind; Bundesgericht; Beschlüssen
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 60 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.31

Beschluss vom 6. November 2020
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender , Claudia Solcà und Andrea Blum,

Gerichtsschreiber Sandro Clausen

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )

Revision gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216 , BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Oktober 2020 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts um Revision der je am 22. Oktober 2020 gefällten Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216 , BB.2020.217 und BB.2020.221 ersucht (CAR pag. 1.100.001 ff.);

- der Gesuchsteller bezogen auf die erwähnten Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleiche Anträge stellt und verlangt, es seien die Beschlüsse aufzuheben und die Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (CAR pag. 1.100.001);

- mit den angefochtenen Beschlüssen mehrere Beschwerden abgewiesen wurden, mit denen sich der Gesuchsteller gegen die von der Bundesanwaltschaft bezüglich der gegen eine Bundesrichterin und einen Bundesrichter erstatteten Anzeigen verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gewehrt hatte;

- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38 a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist;

- sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen drei selbstständige und separate Strafverfahren betreffende Beschlüsse richtet, dessen Begründung aber in einer einzigen Eingabe erfolgte, weshalb darüber auch angesichts der für den Fall des Unterliegens eintretenden Kostenfolgen in einem einzigen Revisionsverfahren zu befinden ist;

- eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO );

- einer Revision gemäss Art. 410 ff . StPO Urteile im weiteren Sinn" zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen ( Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21);

- es sich bei den allen angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1);

- eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);

- entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

- ein Revisionsgesuch sich beim zur Diskussion stehenden Prozessgegenstand darüber hinaus nur gutheissen liesse, wenn einer der in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO oder allenfalls Art. 60 Abs. 3 StPO abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe gegeben wäre;

- Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen sind, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO ), das Vorliegen eines Revisionsgrundes somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch darzulegen wäre, weshalb er gegeben sein soll;

- die Revision der betroffenen Person insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnet, einen für unrichtig gehaltenen Entscheid neu beurteilen zu lassen, weshalb bloss appellatorische Kritik an den angefochtenen Beschlüssen keinen Revisionsgrund darstellt;

- die Beschwerdekammer in ihren jeweils gleichlautenden Erwägungen ausführte, der Gesuchsteller zeige nicht auf, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein solle, und ein anderer Teil der erhobenen Vorwürfe beträfe keine Straftatbestände (CAR pag. 1.100.004 ff.);

- der Gesuchsteller vorab ganz generell die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes", Amtsmissbrauch", Verstösse gegen Art. 95 und 97 BGG", vors. Sachverfälschungen", Verstösse gegen die BV und die EMRK" und gegen ein faires Verfahren" sowie weitere Gesetzesverstösse behauptet (CAR pag. 1.100.001);

- mit der Revision nicht allgemein Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet werden können, wenn nicht gleichzeitig konkret und nachvollziehbar aufgezeigt wird, dass und inwiefern die zu revidierenden Entscheide deswegen an einem revisionsrechtlich bedeutsamen Mangel leiden;

- der Gesuchsteller Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der mitwirkenden Richter der Beschwerdekammer äussert und dazu vorträgt, die drei Beschwerdeverfahren seien summarisch" geführt und beurteilt und die Entscheide seien wörtlich gleich begründet worden (CAR pag. 1.100.001);

- der Gesuchsteller sich auf nachträglich entdeckte Ausstandsgründe (Art. 60 Abs. 3 StPO ) zu berufen scheint, für sich alleine aber weder die Redaktion der Beschlüsse in sogenannter Dass-Form" noch inhaltlich und sprachlich identisch gehaltene Entscheidgründe in gleichgelagerten Verfahren Befangenheitsgründe darstellen;

- der Gesuchsteller sodann die vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach kein Amtsmissbrauch vorliege, offensichtlich nicht teilt (vgl. CAR pag. 1.100.001 f.), in diesem Zusammenhang indessen einzig appellatorische Kritik an den angefochtenen Entscheiden übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

- es sich um im Revisionsverfahren gleichermassen unzulässige Vorbringen handelt, soweit der Gesuchsteller vorinstanzliche Erwägungen zu Strafantrag und Prozesslegitimation pauschal als falsch" und irrelevant" bezeichnet (CAR pag. 1.100.002), weshalb sich auch daraus keine Revisionsgründe ergeben;

- der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund dartun kann, indem er einzig geltend macht, bei den angefochtenen Beschlüssen handle es sich um Fehlentscheide" und mitwirkenden Richtern insoweit Amtsmissbrauch, rechtsungleiche Behandlung sowie die Vorspiegelung falscher Tatsachen" vorwirft (CAR pag. 1.100.002);

- die an reine Polemik grenzenden Ausführungen unter dem Titel Was macht den Unterschied zwischen Akademiker und Arbeitern?" (CAR pag. 1.100.003) mangels Sachbezogenheit schliesslich von Vornherein nicht geeignet sind, die angefochtenen Beschlüsse als revisionsbedürftig auszuweisen;

- der Gesuchsteller insgesamt nicht rechtsgenüglich darlegt und erst recht nicht belegt, dass in Bezug auf die angefochtenen Beschlüsse einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe erfüllt sei, weshalb sein Revisionsbegehren auch in der Sache selbst offensichtlich unbegründet ist;

- die Berufungskammer auf ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eintritt und auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme verzichten kann (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO );

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4 , Art. 5 und Art. 7 bis BStKR ) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, und zwar dem Gesuchsteller nicht, weil er unterliegt, und auch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin nicht, weil ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).


Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.216 , BB.2020.217 und BB.2020.221 je vom 22. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2020 (Gerichtsurkunde)

- A. (Gerichtsurkunde)

- B. (Einschreiben)

- C. (Einschreiben)

Kopie an:

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand 9. November 2020

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