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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2020.27
Datum:22.09.2020
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG),
Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020
Schlagwörter : Beschwerde; Bundes; Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Berufungskammer; Verfahrens; Anfechtungsobjekt; Staatsanwalt; Eintreten; Graubünden; Rechtskraft; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Gesuchstellers; Eintretensverfügung; Gericht; Eingabe; Revisionsverfahren; Revisionsfähig; Revisionsfähige
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 122 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 57 VwVG ; Art. 6 BGG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2020.27

Beschluss v om 22. September 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Claudia Solcà und Olivier Thorma nn

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden , vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Maurus Eckert,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80 a Abs. 1 IRSG),

Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG )

Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerde­kammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020


Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines in Österreich gegen den in U. wohnhaften Gesuchsteller pendenten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhängige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1).

B. Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubünden auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80 e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80 k IRSG , wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke ( RR.2020.180 act. 1.1 S. 4).

C. Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde an ( RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die besagte Beschwerde nicht ein (CAR pag. 1.100.013 ff.).

D. Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel « RR.2020.180 » im Wesentlichen Folgendes vor:

« Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kenntnis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprüche aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grund­lage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CAR pag. 1.100.001 f.).

E. Auf Ersuchen vom 2. September 2020 übermittelte die Beschwerdekammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) am 3. September 2020 die Akten im Fall RR.2020.180 zur Einsicht (vgl. CAR pag. 1.100.011 ff.).

F. Mit Eingabe vom 8. September 2020 regte der Gesuchsteller in «beigefügter Revisionssache» «das Ruhen des Verfahrens» an. Zudem beantragte er «die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung». Mit Eingabe vom 9. September 2020 machte der Gesuchsteller dazu weitere Ausführungen (vgl. CAR pag. 2.100.001 ff.).

G. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers bzw. der Beschwerdekammer und weiterer Behörden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1. Art des Rechtsmittels

In seinem an das «Bundesstrafgericht» adressierten Schreiben vom 25. August 2020 ( CAR pag. 1.100.001 f.) legt der Gesuchsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. RR.2020.180 act. 1.2) nicht explizit dar, welches Rechtsmittel er einlegt bzw. auf welche gesetzlichen Grundlagen er sich insofern stützt. Aus dem Titel des Schreibens « RR.2020.180 » sowie aus den nachfolgenden Ausführungen ist jedoch ersichtlich, dass ein Bezug zum Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 besteht, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 gegen die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 nicht eingetreten wurde. Der Gesuchsteller erwähnt in diesem Zusammenhang, dass das Rechtshilfeersuchen (des Landesgerichts Korneuburg) vom März 2020 «jeder Grundlage und jeglicher Verhältnismässigkeit» entbehre.

Der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ist mangels Weiterzug ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen. Da der Gesuchsteller das «Bundesstrafgericht» - ohne zu spezifizieren, an welche Kammer er sich insofern wendet - «anregt», seine «diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut zu beurteilen» (vgl. CAR pag. 1.100.002), ist sinngemäss davon auszugehen, dass er die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 anstrebt. Darauf deutet auch hin, dass der Gesuchsteller in seiner nachgereichten Eingabe vom 8. September 2020 insofern von einer «Revisionssache» (CAR pag. 2.100.001) schreibt.

Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2020 als Revi-sionsgesuch entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen.

2. Zuständigkeit der Berufungskammer

Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38 a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38 b StBOG ). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 25. August 2020 örtlich und sachlich zuständig.

3. Anwendbares Verfahrensrecht

Das auf ein Revisionsgesuch an die Berufungskammer anwendbare Verfahrensrecht lässt sich in verschiedene Teilbereiche unterteilen. Zum einen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff . Schweizerische Strafprozessordnung ( StPO ; SR 312.0) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Zum anderen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich geregelten Sachbereiche nach Art. 39 Abs. 2 StBOG behandelt werden (worunter Art. 39 Abs. 2 lit. b mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG fällt), bzw. nach Art. 40 Abs. 1 (mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2 ) StBOG.

Vorliegend ist nach Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 StBOG ein Revisionsgesuch gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer ( RR.2020.180 ) zu prüfen, mit dem über eine Beschwerde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) entschieden wurde. Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 gelten die Art. 121 -129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ( BGG ; SR 173.110) sinngemäss ( Art. 40 Abs. 1 StBOG ). Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sind auf das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts in den Fällen von Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar.

4. Eintreten

4.1 Anfechtungsobjekt

4.1.1 Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Verfahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist.

Die Revision setzt Rechtskraft voraus, was Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Verfahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle Rechtskraft) bedeutet (vgl. Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt.

In Art. 121 BGG wiederum, welcher gemäss der Verweisnorm von Art. 40 Abs. 1 StBOG für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss gilt, ist als revisionsfähiges Anfechtungsobjekt ein «Entscheid des Bundesgerichts» genannt - wobei Entscheide des Bundesgerichts jeweils am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG ; vgl. Escher , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 1).Auch in Fällen, wo die Revisionsgründe gemäss Art. 122 bzw. 123 BGG (sinngemäss) zur Anwendung kommen, braucht es einen entsprechenden rechtskräftigen Entscheid als revisionsfähiges Anfechtungsobjekt.

Nachfolgend ist im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Gesuchsteller sich auf ein geeignetes revisionsfähiges Anfechtungsobjekt stützen kann.

4.1.2 Mit seiner Eingabe vom 25. August 2020 (CAR pag. 1.100.001 f.) beantragt der Gesuchsteller die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 (CAR pag. 1.100.013 ff.), mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 ( RR.2020.180 act. 1) gegen die Eintretens­verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 ( RR.2020.180 act. 1.1) nicht eingetreten wurde (vgl. oben E. 1).

4.1.3 Der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ist - mangels Weiterzug ans Bundesgericht - zwar in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Entscheid wurde das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt lit. A) jedoch nicht endgültig beurteilt und abgeschlossen. Es steht dem Gesuchsteller frei, seine im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebrachten Argumente direkt bei der ausführenden kantonalen Behörde, spätestens im Hinblick auf eine allfällige Schlussverfügung, einzubringen. Zudem kann, wie bereits die Staatsanwaltschaft Graubünden in Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2020 zutreffend festgehalten hat, am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vor­ausgegangenen Zwischenverfügungen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). Diese Möglichkeiten bestehen somit (weiterhin), auch nachdem der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Letzterer Entscheid stellt somit kein geeignetes Anfechtungsobjekt für ein Revisionsverfahren dar.

4.1.4 Im Übrigen ist auch die summarisch begründete Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (vgl. Art. 80 a Abs. 1 IRSG ) kein geeignetes Anfechtungsobjekt für ein Revisionsverfahren. Bei einer solchen Eintretens- bzw. Zwischenverfügung, samt Anordnung der Begutachtung (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG ), handelt es sich um einen blossen prozessualen Zwischenentscheid, der nicht revisionsfähig ist. Das oben (E. 4.1.3) Gesagte gilt hier entsprechend.

4.1.5 Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 IRSG ). Der Gesuchsteller macht keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80 e Abs. 2 lit. a oder b IRSG geltend (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.; 2.100.001 ff.). Abgesehen davon vermag er einen solchen auch im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat unter diesen Gesichtspunkten mit ihrem Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG darstellt (vgl. CAR pag. 1.100.014 f.).

4.1.6 Zusammenfassend fehlt es somit an einem für ein Revisionsverfahren geeigneten Anfechtungsobjekt. Spezifisch fehlt es vorliegend an einem entsprechenden revisionsfähigen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 40 Abs. 1 / Art. 37 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ( analog; vgl. oben E. 3 - 4.1.5).

4.1.7 Soweit der Gesuchsteller mit seinen Eingaben vom 25. August sowie vom 8./9. September 2020 darauf hinweist, dass weiteren Wiederaufnahmeanträgen (gegen das ursprüngliche, rechtskräftig gewordene Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Dezember 2017) stattgegeben und die entsprechenden Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt worden seien (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.; 2.100.001 ff.), ändert dies am oben Gesagten ebenfalls nichts. Diese Vorbringen des Gesuchstellers können - mangels eines geeigneten Anfechtungsobjekts für ein Revisionsverfahren (vgl. oben E. 4.1.1 - 4.1.5) - vorliegend nicht berücksichtigt werden. Eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (d.h. unechte Noven; vgl. Escher , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.) gegeben sind, erübrigt sich deshalb.

4.1.8 Wenn ein Revisionsgesuch zum vornherein unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sowie Art. 127 BGG e contrario i.V.m Art. Art. 40 Abs. 1 StBOG ).

Auf das Revisionsgesuch vom 25. August 2020 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

4.2 Die vom Gesuchsteller zudem gestellten Anträge betreffend «Ruhen des Verfahrens» sowie auf «Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung» (vgl. CAR pag. 2.100.001 ff.) werden damit gegenstandslos.

5. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR ).


Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Anträge betreffend «Ruhen des Verfahrens» sowie auf «Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung» werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Staatsanwaltschaft Graubünden, Herrn Maurus Eckert, Leitender Staatsanwalt

- Herrn A.

Kopie an (brevi manu):

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 23. September 2020

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