Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.12 |
Datum: | 05.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.142 vom 6. März 2020 (Art. 410 ff. StPO) |
Schlagwörter | Revision; Bundes; Recht; Entscheid; Berufungskammer; Verfahren; Verfahren; Revisionsgesuch; Beschwerdekammer; Eingabe; Vertretungsvollmacht; Bundesstrafgericht; Konkurs; Verfahrens; Vorsitzende; Bundesstrafgerichts; Bundesanwalt; Revisionsverfahren; Rechtsanwalt; Liquidation; Gericht; Amtes; Rechtsmittel; Konkursmasse; Staatsanwalt; E-Mail; Frist; ändig |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 118 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 323 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CR.2020.12 |
Beschluss vom 5. August 2020 | ||
Besetzung | Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Franz Aschwanden | |
Parteien | Konkursmasse der A. GmbH in liquidation , behauptete Vertretung: Rechtsanwalt Thomas Rihm, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Luc Leimgruber, Gesuchsgegnerin 1 2. B. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Gesuchsgegnerin 2 | ||
Gegenstand | Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.142 vom 6. März 2020 (Art. 410 ff . StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation reichte am 8. November 2013 gegen mehrere Personen, u.a. gegen B., wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ) Strafanzeige ein, mit der Begründung, dass B. als faktisches Organ der A. GmbH einen Schaden von 531 Millionen Franken verursacht habe. Am 10. Juli 2014 erkannte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) der A. GmbH Parteistellung zu. Mit Zwischenentscheid vom 15. November 2017 schloss die BA die A. GmbH jedoch vom Verfahren aus und schränkte deren Akteneinsichtsbefugnis ein, was von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Entscheid BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 bestätigt wurde. Vom 12. bis 14. September 2018 hielt sich eine Delegation der BA in Usbekistan auf, wo sie sich mit den dortigen Behörden zu Gesprächen bzw. Vornahme von Abklärungen traf. B. reichte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der erwähnten Delegation ein. Mit Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 wurde die Befangenheit des Staatsanwalts des Bundes C. im erwähnten Verfahren betreffend B. seit 12. September 2018 festgestellt. Nachdem die A. GmbH von C.s Ausstand erfahren hatte, verlangte sie von der BA die Annullierung und Wiederholung von C.s Verfahrenshandlungen seit dem angeblichen Eintritt von dessen Befangenheit im Jahre 2014 sowie das Recht auf Akteneinsicht und den Verzicht auf die Restitution der konfiszierten CHF 130 Mio. an die usbekischen Behörden. Am 28. Juni 2019 wies die BA den Antrag der A. GmbH betreffend Annullation der Verfahrenshandlungen von C. seit 2014 ab.
Diesen Entscheid focht die A. GmbH am 6. Juli 2019 mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer an (vgl. Entscheid BB.2019.142 , Sachverhalt; CAR pag. 1.100.009 f.). Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid BB.2019.142 vom 6. März 2020 auf die Beschwerde der A. GmbH nicht ein. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ihre Rechte durch die (behaupteten) Delikte, insbesondere hinsichtlich B., nicht betroffen gewesen seien. Die A. GmbH sei deshalb zuvor vom Verfahren ausgeschlossen worden, was von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei. Die faktische Organstellung von B. in der A. GmbH bzw. die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Befangenheit von C. sei gemäss Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 erst ab 12. September 2018 festgestellt worden, weshalb nur Verfahrenshandlungen ab diesem Datum annulliert und wiederholt werden könnten. Es deute nichts darauf hin, dass der Ausstandsgrund schon vor dem erwähnten Datum vorgelegen haben könnte (vgl. Entscheid BB.2019.142 E. 1.4 - 1.5.2; CAR pag. 1.100.011 - 013).
B. Mit E-Mail an die Vorsitzende vom 28. Mai 2020 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm (nachfolgend: RA Rihm) mit der Begründung der «Wahrnehmung beruflicher Interessen» um Bewilligung der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung CA.2019.24 vom 2./3. Juni 2020. Zwar sind Verhandlungen vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) grundsätzlich öffentlich. Nach der von der Gerichtsleitung im Rahmen der Hygiene- und Social Distancing-Vorschriften gemäss COVID-19 Verordnung des Bundesrates vom 16. April 2020 erlassenen Weisung war die Öffentlichkeit jedoch insofern ausgeschlossen worden, als der Zugang zum Gericht aus Platzgründen nur noch Gerichtsberichterstattern und Angehörigen der Parteien erlaubt war (Akten CA.2019.24 : CAR pag. 8.200.002). Auf Rückfrage der Vorsitzenden erklärte RA Rihm mit E-Mail vom 29. Mai 2020 unter Verweis auf einen gleichentags erschienenen NZZ-Artikel, dass er als Mitglied des Gläubigerausschusses der darin erwähnten Konkursitin A. GmbH agiere. Er verwies gleichzeitig auf zwei angeblich widersprüchliche Entscheide des Bundesstrafgerichts, womit seines Erachtens ein Revisionsgrund gegeben sei (vgl. CAR pag. 2.100.001 ff.).
C. Mit E-Mail an die Vorsitzende vom 29. Mai 2020 mit dem Betreff « Antrag auf Revision Ex Officio BB 2019.142» reichte RA Rihm den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.142 vom 6. März 2020 sowie die Verfügung der Berufungskammer CN.2020.2 vom 7. April 2020 ein, zu denen er weitere Ausführungen machte. Seines Erachtens wäre es « zu begrüssen, wenn das Bundestrafgericht den Entscheid vom 6. März 2020 aus eigener Kraft aufheben könnte». Via E-Mail orientierte die Vorsitzende RA Rihm gleichentags, dass seine Eingabe den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 1 und 2 sowie Art. 411 Abs. 1 StPO nicht genüge und deshalb nicht entgegengenommen werde. Sie forderte ihn auf, sein Revisionsbegehren formgültig und unter Angabe der betreffenden Rechtsgrundlage an die Berufungskammer zu richten (vgl. CAR pag. 2.100.003 ff.).
D. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juni 2020 beantragte RA Rihm im Namen der Gesuchstellerin die Revision «ex officio» des Entscheids der Beschwerdekammer BB.2019.142 vom 6. März 2020. Begründend führte er aus, dass es seit einiger Zeit glaubwürdige Hinweise gebe, wonach Bundesanwalt (recte: Staatsanwalt des Bundes) C. mit der usbekischen Generalstaatsanwaltschaft in der zweiten Hälfte Dezember 2016 den gemeinsamen Plan für die komplette Rückführung der in Genf beschlagnahmten Gelder von ca. USD 800 Mio. gefasst hatte. Diese schwerwiegende Amtsanmassung von Staatsanwalt C. und dessen spätere Befangenheit bei der Entscheidung, die Konkursitin A. GmbH als geschädigte Partei in einem nach wie vor pendenten Bundesstrafverfahren gegen B. nicht mehr zuzulassen, müsse ebenfalls zur revisionsmässigen Aufhebung dieses bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom 6. März 2020 führen (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.). Mit Eingabe per E-Mail vom 22. Juni 2020 reichte RA Rihm ergänzend eine Berichterstattung der gleichentags erschienenen NZZ Online-Ausgabe zur Thematik ein (CAR pag. 2.100.025 ff.).
E. Da der Eingabe vom 9. Juni 2020 keine Vertretungsvollmacht beigelegt war, kontaktierte die Vorsitzende RA Rihm am 15. Juni 2020 telefonisch und bat ihn um Übermittlung derselben via Fax. Dabei erklärte RA Rihm u.a., dass das Vertretungsmandat von RA Jositsch für die A. GmbH beendigt sei. Er selber sei einer der drei Mitglieder des Gläubigerausschusses (bestehend aus ihm, D. und E.) und werde sich um eine Vertretungsvollmacht kümmern (CAR pag. 1.100.035). Da in der Folge keine Vollmacht einging, wurde RA Rihm mit Schreiben vom 23. Juni 2020 unter Ansetzung einer Frist bis 6. Juli 2020 zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Vertretungsvollmacht aufgefordert, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde (CAR pag. 1.100.036). Am 6. Juli 2020 wurde die Frist antragsgemäss bis 12. Juli 2020 erstreckt (CAR pag. 1.100.038). Innert Frist wurde keine von den Verantwortlichen des Gläubigerausschusses der A. GmbH unterzeichnete Vertretungsvollmacht für RA Rihm eingereicht.
F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte RA Rihm jedoch eine von F. für die G. AG ausgestellte Vertretungsvollmacht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die G. AG seit längerem als Gläubigerin im Konkurs der A. GmbH in Höhe von Fr. 400 Mio. registriert sei. RA Rihm sei selber langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates der besagten Firma. Die G. AG prüfe derzeit auch eine Anmeldung als Privatklägerschaft (i.S.v. Art. 118 ff . StPO ) im Bundesstrafverfahren gegen B., was sie zusätzlich zur Führung des vorliegenden Revisionsverfahrens legitimiere. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen weigere sich die Konkursverwaltung ohne Konsultation des an sich zuständigen Gläubigerausschusses (vermutlich der A. GmbH) der G. AG von der eigenen potentiellen Geschädigtenposition mitsamt den damit verbundenen möglichen Ansprüchen bezüglich Bundesstrafverfahren gegen B. in Genf blockierten Gelder in bloss nominalem bzw. kleinem Umfang z.B. Fr. 10'000.-- abzutreten. Aus all den erwähnten Gründen sei die G. AG ausreichend zur Führung des vorliegenden Revisionsverfahrens legitimiert. Eventualiter wurde erneut die Revision des besagten Entscheids «von Amtes wegen» beantragt (CAR pag 1.100.040 ff.).
G. Am 13. Juli 2020 erstattete RA Rihm Strafanzeige gegen Bundesanwalt H. und bediente den untersuchungsführenden Staatsanwalt mit einer Kopie seiner Eingabe an die Berufungskammer vom 10. Juli 2020 (vgl. CAR pag. 2.100.034 ff.). Die Vorsitzende erhielt per E-Mail vom 14. Juli 2020 eine digitale Kopie dieser Strafanzeige (vgl. CAR pag. 2.100.033).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ( e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
Erwägungen:
1. Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38 a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 9. Juni 2020 ist zu bejahen.
2. Revision ex officio
2.1. RA Rihm beantragt die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer BB.2019.142 vom 6. März 2020 «von Amtes wegen». Diesbezüglich verweist er auf die Rechtsprechung des EGMR (wonach diesem die Kompetenz, in seinem Verantwortungsbereich aufgetretene Fehler der Rechtspflege zu korrigieren, zukomme), auf die Bestimmungen der StPO betreffend Erläuterung/Berichtigung von Entscheiden gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO bzw. Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO (wonach Justizbehörden von Amtes wegen tätig werden müssen, wenn es um die Korrektur von eigenen objektiv falschen bzw. in der Sachverhalts-/Rechtseinschätzung sich innert nur vier Wochen fundamental widersprechenden Urteilen/Entscheiden geht), auf die bundesrätliche Botschaft zur StPO 2011 (wo eine Revision «ex officio» angeblich vorgesehen sei) sowie auf zahlreiche Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Kantonen (Art. 66 ff . VwVG bzw. § 39 ff. VwVG BL) (vgl. Eingaben von RA Rihm vom 9. Juni 2020 [CAR pag. 1.100.001 ff.] und vom 10. Juli 2020 [CAR pag. 1.100.041]).
2.2. Bei den genannten Beispielen handelt es sich um die Abänderung von eigenen Entscheiden durch die erlassende Behörde. RA Rihm richtet seinen Revisionsantrag denn auch an «das Bundesstrafgericht», welches « seinen» Entscheid vom 6. März 2020 aufzuheben habe (Eingabe vom 9. Juni 2020 [CAR pag. 1.100.001]). In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Entscheid der Beschwerdekammer handelt, dessen Revision grundsätzlich in die Kompetenz der Berufungskammer - eine eigenständige Rechtsmittelinstanz - fällt (vgl. oben E. 1). Bereits deshalb gehen diese Analogien fehl.
2.3. Überdies besteht - entgegen der Auffassung von RA Rihm - keine gesetzliche Grundlage für eine Revision «ex officio» (vgl. Art. 410 ff . StPO ; Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.). Die Formulierung der Art. 410 ff . StPO lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Revision ein entsprechendes Gesuch der durch ein rechtskräftiges Urteil (etc.) beschwerten Person nötig ist. Eine Revision «von Amtes wegen» ist in Art. 410 - 415 StPO nicht vorgesehen. Es würde deshalb u.a. dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV ) widersprechen, wenn die Berufungskammer vorliegend «von Amtes wegen» - d.h. ohne dass die betroffene Partei respektive Verfahrensbeteiligte ein Gesuch einreicht (oder auch nur die Absicht erkennen lässt, dies tun zu wollen) - ein Revisionsverfahren in Gang setzen würde. Das Gesagte muss umso mehr gelten, als sich eine solche Revision «von Amtes wegen» gegen eine in einem laufenden Strafverfahren beschuldigte Person (B.) richten würde. Der Verweis von RA Rihm auf die Rechtsprechung des EGMR, auf Art. 83 Abs. 1 und Art. 323 Abs. 1 StPO sowie auf die (insofern ebenso wenig einschlägigen) Verwaltungsverfahrens-/Steuergesetze von Bund und Kantonen vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ( BBl 2006 1085 , 1318 ff.). Aus dieser ist keine gesetzliche Grundlage für eine «Revision von Amtes wegen» ersichtlich. Aus diesen Gründen ist auf den erwähnten Antrag betreffend Revision « ex officio» nicht einzutreten.
3. Eintreten / Prozessvoraussetzungen / Verfahrensgegenstand
3.1. Was das von RA Rihm für die A. GmbH eingereichte Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 betrifft, wurde innert verlängerter Frist keine rechtsgültige Vertretungsvollmacht eingereicht. Die für die G. AG eingereichte Vertretungsvollmacht vermag diesbezüglich nicht zu genügen, da es sich bei dieser Firma um eine andere juristische Person handelt als die A. GmbH in Liquidation, die im vorliegenden Verfahren Gesuchstellerin sein soll. Damit fehlt es an einer für die Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens CR.2020.12 betreffend die A. GmbH klarerweise notwendigen Prozessvoraussetzung bzw. es liegt ein Verfahrenshindernis vor (vgl. Jositsch , Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 98 - 101). Auf das für die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO ), womit es sein Bewenden hat.
3.2. Nachdem RA Rihm betreffend das von ihm für die Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch keine Vertretungsvollmacht eingereicht hatte, versuchte er stattdessen, mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (CAR pag. 1.100.040 ff.) neu für die G. AG tätig zu werden - als ob nunmehr diese (statt der Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation) die Gesuchstellerin im laufenden Revisionsverfahren CR.2020.12 sei. Auch in seiner Strafanzeige gegen Bundesanwalt H. vom 13. Juli 2020 erwähnte RA Rihm seine Eingabe an die Berufungskammer vom 10. Juli 2020 (CAR pag. 2.100.034). Das Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 wurde von RA Rihm jedoch als Vertreter der A. GmbH und nicht der G. AG eingereicht. Ein derartiger Wechsel der Revisionsgesuchstellerin nach Rechtshängigkeit bzw. während des laufenden Verfahrens, wie RA Rihm ihn vorliegend zu bewirken versucht, ist ausgeschlossen.
3.3. Im Übrigen ist das Vorgehen von RA Rihm hier insofern problematisch, als er im vorliegenden Revisionsverfahren sowohl für die A. GmbH als auch für die G. AG tätig geworden ist. Dies insbesondere, nachdem ihm die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses der A. GmbH in Liquidation (D. und E.) innert Frist offenbar keine Vertretungsvollmacht für das von ihm angestrebte Revisionsverfahren erteilt haben. Der unzulässige Versuch von RA Rihm betreffend den nachträglichen Wechsel der Revisionsgesuchstellerin erweist sich auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht als zumindest fragwürdig.
4. Kosten und Entschädigungen
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
4.2. In Bezug auf das Revisionsgesuch für die A. GmbH stellt sich die Frage, ob die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ihr, sondern RA Rihm aufzuerlegen sind. Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, bei der Eingabe eines Rechtsmittels eine Vertretungsvollmacht beizulegen oder zumindest sicherzustellen, dass eine solche rechtzeitig nachgereicht werden kann. RA Rihm hat vorliegend weder bei der Eingabe des Rechtsmittels, noch innert (verlängerter) Frist eine rechtsgültige Vertretungsvollmacht eingereicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr betreffend das Revisionsgesuch für die A. GmbH, die auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4 , Art. 5 und Art. 7 bis BStKR [ SR 173.713.162]), RA Rihm persönlich aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Die Berufungskammer beschliesst:
I. Auf das von Rechtsanwalt Rihm im Namen der Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation eingereichte Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
II. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden Rechtsanwalt Rihm auferlegt.
III. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Thomas Rihm
- Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation
- Herrn Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
Kopie an:
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.