Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.11 |
Datum: | 05.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 |
Schlagwörter : | Bundes; Kammer; Gesuch; Bundesanwalt; Ausstand; Revision; Beschwerde; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstands; Recht; Verfahren; Entscheid; Bundesanwalts; Beschluss; Bundesstrafgericht; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Revisionsgesuch; Bundesanwaltschaft; Urteil; Gesuchsgegner; Behörde; Verjährung; Bundesgericht; Verfahrens; Verfahrens; Entscheide |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsnorm: | Art. 12 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 60 StPO ; Art. 79 StGB ; Art. 80 StPO ; Art. 91 StPO ; Art. 97 StGB ; Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 116 IV 80; 141 IV 269; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CR.2020.11 |
Beschluss vom 5. August 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Jean-Marc Verniory und Petra Venetz Gerichtsschreiber Ömer Keskin | |
Parteien | A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller | |
gegen | ||
1. B., Bundesanwalt, Gesuchsgegner 1 2. C., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner 2 3. D., Staatsanwältin des Bundes, Gesuchsgegnerin 4. E., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner 3 5. F., Gesuchsgegner 4 | ||
Gegenstand | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO ) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 |
Sachverhalt:
A. Vorgeschichte
A.1 Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei, welche mit Verfügung vom 5. Juli 2016 unter anderem auf den Gesuchsteller wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung ausgedehnt wurde (Akten BA, pag. 01.100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 liess die Bundesanwaltschaft die Fédération Internationale de Football Association (hiernach «FIFA») im Verfahren als Privatklägerin zu (Akten BK, act. 1.16).
A.2 Zwischen dem am 26. Februar 2016 zum neuen Präsidenten der FIFA gewählten G. und dem Bundesanwalt fanden am 22. März 2016 sowie am 22. April 2016 persönliche Treffen statt, die undokumentiert geblieben sind (Akten BK, act. 11). Über diese Treffen erschienen anfangs November 2018 erste Presseberichte, wozu der Bundesanwalt am 21. November 2018 an einer Medienkonferenz Stellung nahm (Akten BK, act. 1.2 ff.). Gemäss Presseberichten verschiedener Medien vom 13. April 2019 sei es am 16. Juni 2017 zu einem dritten Treffen zwischen dem Präsidenten der FIFA und dem Bundesanwalt gekommen. Auch dieser Kontakt blieb unprotokolliert und ohne Gesprächsnotiz. Die Bundesanwaltschaft liess am 12. April 2019 gegenüber der Presse schriftlich verlauten, dass sie auf Nachfrage des ausserordentlichen Staatsanwalts des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen sei, welche auf ein weiteres Treffen zwischen dem Bundesanwalt und dem Präsidenten der FIFA im Juni 2017 schliessen lassen würden (Akten BA, pag. 21.106-0031).
B. Verfahren vor der Vorinstanz
B.1 Mit Gesuch vom 17. April 2019 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand der Gesuchsgegner/-innen. Dieses wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ausstandsgesuch gegen den Bundesanwalt erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnis der Ausstandsgründe und somit verspätet eingereicht worden sei. Auf das Ausstandsgesuch gegen die restlichen Gesuchsgegner/-innen wurde mit der Begründung der ungenügenden Substantiierung nicht eingetreten (vgl. Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2 ff. und 3.3 ff.).
B.2 Mit Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 beantragte der Gesuchsteller bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Feststellung, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfahren SV.15.1462-REC bzw. SK 2019.45 involvierten Personen, insbesondere der Gesuchsgegner 2 und die Gesuchsgegnerin, von Anfang an befangen gewesen und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig bzw. unverwertbar seien. Ferner beantragte er die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die zuständige Instanz, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachte (CAR pag. 1.100.114 f.). Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (hiernach AB-BA) vom 2. März 2020 im Disziplinarverfahren gegen den Bundesanwalt zahlreiche, völlig neue und bisher nicht bekannte Tatsachen enthalte, welche ein ganz neues Licht auf die Verstrickung der FIFA mit der Bundesanwaltschaft werfen und schockierende neue Erkenntnisse offenbaren würden hinsichtlich des gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahrens (CAR pag. 1.100.118). Den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 StPO erwecke sodann auch das Verhalten des Bundesanwalts im Rahmen der von der AB-BA gegen ihn geführten Disziplinaruntersuchung. Es bestehe der Anschein der Verschleierung/Vertuschung (CAR pag. 1.100.125). Bei der Bundesanwaltschaft habe die FIFA eine Vorzugsbehandlung genossen (CAR pag. 1.100.124 f.) und der Bundesanwalt habe gemäss Bestätigung der AB-BA ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens (CAR pag. 1.100.127 f.). Die Strafkammer leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. März 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer weiter (CAR pag. 1.100.002).
B.3 Mit Gesuchsreplik vom 14. April 2020 zuhanden der Beschwerdekammer erwähnte der Gesuchsteller sodann die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 gegen den Bundesanwalt. Diese offenbare ein komplett neues Bild von den Verstrickungen zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA und zeichne ein desaströses Gesamtbild des Bundesanwalts und der Bundesanwaltschaft, weshalb eine absolut neue Ausgangslage vorliege (CAR pag. 1.100.003 f.) Der Gesuchsteller beantragte eventualiter die Behandlung seines Ausstandsgesuchs vom 5. März 2020 als Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 (CAR pag. 1.100.004). Zur Begründung führte er aus, dass die Beschwerdekammer das Ausstandsbegehren im Verfahren BB.2019.85 seines Erachtens zweifelsfrei gutgeheissen hätte, wenn sie über die wichtigen Erkenntnisse gemäss Verfügung der AB-BA (z.B. vorsätzliche Täuschung über entscheidende Tatsache, wie das dritte Treffen vom 16. Juni 2017) verfügt hätte (CAR pag. 1.100.004). Sie beinhalte zweifelsfrei neue Erkenntnisse, die zwingend den Ausstand der betroffenen Personen wegen Befangenheit (Art. 56 StPO) von Amtes wegen zur Folge haben müsse, was er ohne Verzug beantragt habe (CAR pag. 1.100.011).
B.4 Mit Medienmittelung vom 28. April 2020 orientierte die Strafkammer die Öffentlichkeit über den Ablauf der Verjährungsfrist per 27. April 2020 für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland, welche Gegenstand des Strafverfahrens SK.2019.45 bilden (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2020.html).
B.5 Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerdekammer wiederholte der Gesuchsteller sein Festhalten am Revisionsgesuch vom 5. März 2020 betreffend Aufhebung des Beschlusses BB.2019.85 vom 12. September 2019 bzw. an der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (CAR pag. 1.100.108). Begründend führte er aus, dass es im Verfahren BB.2019.85 um die rechtswidrigen Geheimtreffen des Bundesanwaltes mit dem Präsidenten der FIFA, die Bevorzugung der FIFA, das Verschweigen des dritten Treffens sowie das Vergessen desselbigen gegangen sei. Am 20. Mai 2020 habe die Gerichtskommission der vereinigten Bundesversammlung einen Entscheid gefällt, dem im Wesentlichen der genau gleiche Sachverhalt zugrunde liege, und der im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in einem unverträglichen Widerspruch mit dem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2020 stehe (CAR pag. 1.100.109). Die Gerichtskommission habe ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Bundesanwalt eröffnet, was unter zwei restriktiven Bedingungen von Art. 21 StBOG zulässig sei (vorsätzliche oder grobfahrlässig schwere Verletzung der Amtspflichten oder Verlust der Fähigkeit der Amtsausübung), wobei ein begründeter Verdacht vorliegen müsse. Die Voraussetzungen für den Ausstand von Mitgliedern der Strafbehörden seien dabei ungleich weniger restriktiv. Eine solche Pflicht bestehe bereits dann, wenn der objektive Anschein der Befangenheit bestehe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.85 , nach welchen nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei Treffen gekommen sei, würden im Lichte der neuesten Entwicklungen geradezu grotesk anmuten (CAR pag. 1.100.109). Die Gerichtskommission habe sich unter anderem eben gerade aufgrund dieses dritten Treffens zur Eröffnung des Amtsenthebungsverfahrens veranlasst gesehen. Es sei somit sehr wohl relevant, wie viele Treffen es gegeben habe und dass der Bundesanwalt diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe. Angesichts dieses unverträglichen Widerspruchs seien die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben (CAR pag. 1.100.109 f.).
C. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
C.1 Die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. April bzw. 28. Mai 2020, gemäss welchen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 auch als Revision zum Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben will, wurden von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO sowie Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38a StBOG an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.001 f.).
C.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurde den Verfahrensparteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.005 f.). Zudem wurden mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer die Akten BB.2019.85 ediert (CAR pag. 1.100.146 f.).
C.3 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.50 vom 6. Juli 2020 wurde das (parallel hängige) Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 zufolge Eintritts der Verjährung im Strafverfahrens SK.2019.45 per 27. April 2020 und dem entsprechenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Beschluss BB.2020.50 vom 6. Juli 2020, E. 3).
C.4 Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 ein. Dabei wiederholte er seine bisherige Argumentation unter Verweis auf letzteres. Demnach hätte die Beschwerdekammer, angesichts der eklatanten Vorwürfe an die Adresse des Bundesanwalts, die gesuchstellerischen Ausstandsgesuche gutgeheissen, wenn das besagte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im September 2019 bereits vorgelegen hätte. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht den erwähnten Interessenkonflikt des Bundesanwalts ebenfalls bestätigt (CAR pag. 4.101.106 f.).
C.5 Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller Presseberichte vom selben Tag ein und wies gestützt auf diese darauf hin, dass der von der AB-BA ernannte ausserordentliche Staatsanwalt beabsichtige, unter anderem gegen den Bundesanwalt ein Strafverfahren zu eröffnen (inkl. Ermächtigungsgesuch an das Parlament) (CAR pag. 4.101.479).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ( e contrario) wird vorliegend auf die Durchführung eines Schiftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt:
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- B., Bundesanwalt
- C., Staatsanwalt des Bundes
- D., Staatsanwältin des Bundes
- E., Staatsanwalt des Bundes
- F.
Kopie an:
- Bundesstrafgericht Beschwerdekammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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