Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CN.2020.2 |
Datum: | 07.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO) |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchsgegner; Bundes; Akten; Verfahren; Interesse; Einvernahme; Akteneinsicht; Recht; Einvernahmeprotokolle; Kammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bezug; Hauptverhandlung; Zeugen; Verfahrens; Berufung; Staatsanwalt; Urteil; Gesuchsgegners; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Usbekistan; Verfügung; Einsicht; Interessen |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 29 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 31 StGB ;Art. 32 StGB ;Art. 356 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 41 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 69 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CN.2020.2 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.24 ) |
Verfügung vom 7. April 2020 | ||
Besetzung | Richterin Andrea Blum, Vorsitzende, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Gesuchstellerin gegen B. , Gesuchsgegner (Berufungsführer / Beschuldigter im Hauptverfahren) und Bundesanwaltschaft , vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti, Gesuchsgegnerin (Berufungsgegnerin / Anklagebehörde im Hauptverfahren) | |
Gegenstand | Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 13. Februar 2017 nach einer Strafanzeige des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 8. Februar 2017 (BA pag. 05-00-0001) eine Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner (damaliger Ermittler der Bundeskriminalpolizei) wegen Amtsanmassung (Art. 287 StGB ), evtl. Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB ) sowie Bestechung (Art. 322 quater StGB ) (BA pag. 01-01-0001).
B. Mit Strafbefehl (Teileinstellungsverfügung) vom 11. Januar 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten (Gesuchsgegner) wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs ein, verurteilte ihn jedoch wegen mehrfacher Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) in Bezug auf drei Sachverhaltskomplexe zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Verbindung mit einer Busse von Fr. 2'500.-- (BA pag. 03-00-0001 - 0008). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Januar 2019 fristgerecht Einsprache (BA pag. 03-00-0009).
C. Die BA hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 3. April 2019 als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 6.100.001 f.).
D. Am 31. Mai und 4. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien statt, wobei neben dem Gesuchsgegner (Beschuldigter; TPF 6.731.001 ff.) die Zeugen C. (TPF pag. 6.761.001 ff.) und D. (TPF pag. 6.762.001 ff.) einvernommen wurden.
E. Mit Urteil SK.2019.25 vom 4. Juni 2019, gleichentags mündlich eröffnet und begründet, wurde der Gesuchsgegner wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB) in Bezug auf einen Sachverhaltskomplex verurteilt, im Übrigen freigesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Zudem wurden gegen ihn eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 5'000.- begründet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.-- auferlegt (TPF pag. 6.930.001 ff.).
F. Der Gesuchsgegner erhob gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 fristgerecht Berufung (CAR [ CA.2019.24 ] pag. 1.100.030; 1.100.039). Das Berufungsverfahren CA.2019.24 ist derzeit bei der Berufungskammer hängig.
G. Mit Eingabe vom 23. September 2019 verlangte die Gesuchstellerin bei der Strafkammer Einsicht in die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai und 4. Juni 2019 erstellten Einvernahmeprotokolle betreffend den Gesuchsgegner sowie die beiden Zeugen C. und D. Dieses Ersuchen wurde von der Strafkammer zuständigkeitshalber der Berufungskammer übermittelt (CAR pag. 10.301.001 ff.).
H. Die Gesuchsgegnerin verwies mit Eingabe vom 18. November 2019 auf ein Schreiben von Staatsanwalt des Bundes E. vom 6. September 2019, mit welchem dieser die Notwendigkeit des Beizugs der genannten Einvernahmeprotokolle zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin (SV.12.0808-LL) verneint hatte, verzichtete jedoch im Übrigen auf eine Stellungnahme (CAR pag. 10.301.013). Der Gesuchsgegner beantragte mit Eingabe vom 22. November 2019 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs (CAR pag. 10.301.014 f.).
I. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 an ihrem Akteneinsichtsgesuch fest (CAR pag. 10.301.019 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen :
1. Über Begehren um Akteneinsicht bei hängigen Strafverfahren entscheidet gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, wobei sie die erforderlichen Massnahmen trifft, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2. Die Gesuchstellerin beantragt Einsicht in die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 31. Mai und 4. Juni 2019 erstellten Einvernahmeprotokolle betreffend den Gesuchsgegner (Beschuldigter im Hauptverfahren) sowie die beiden Zeugen C. und D. Sie war und ist unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt Partei des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens.
2.1 Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessordnung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedenfalls muss es sich beim schützenswerten Interessen nicht notwendigerweise um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt es jedoch nicht, wenn ein Dritter ein solches Interesse lediglich geltend macht, vielmehr muss er ein solches tatsächlich haben, andernfalls er von Vornherein kein Recht auf Akteneinsicht hat (vgl. Urteile BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen unter «schützenswerte Interessen» in erster Linie Konstellationen, in denen die gesuchstellende Drittperson geltend macht, die Aktenkenntnis sei zur Beurteilung der eigenen Rechtsposition erforderlich. Dies etwa, weil sie ein administratives oder gerichtliches Verfahren anstrebt (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 109; vgl. Urteile BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014, 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 sowie 1B_353/2015 vom 22. April 2016).
2.2 Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Urteile BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 sowie 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4). Hat ein Dritter ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat der Dritte keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Insbesondere ist dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3). Zu prüfen ist insofern, ob öffentliche oder private Interessen nicht durch mildere Massnahmen gewahrt werden können, indem etwa nur gewisse Aktenstücke oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (vgl. Markus Schmutz, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 23).
2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Betreffend Strafverfahren konkretisiert Art. 69 Abs. 1 StPO , dass die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Akteneinsichtsgesuch vom 20. September 2019 zusammengefasst wie folgt: Die BA führe derzeit ein Strafverfahren gegen sie. Diesbezüglich habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 3. April 2019 entschieden, dass Staatsanwalt des Bundes C. aufgrund einer Reise nach Usbekistan im September 2018 in den Ausstand treten müsse. Anschliessend habe die BA auf ihr Gesuch hin zudem zwei Verfügungen betreffend Verfahrenstrennung vom 6. März 2019 aufgehoben. Aufgrund der Medienberichterstattung zum Verfahren gegen den Gesuchsgegner, insbesondere zu den Aussagen des Gesuchsgegners sowie der beiden Zeugen C. und D., bestünden nun neu Anhaltspunkte dafür, dass C. im Verfahren gegen sie bereits 2014 in den Ausstand hätte treten müssen. Sie verweise insbesondere auf den in der Aargauer Zeitung erschienen Artikel vom 4. Juni 2019, in dem über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer berichtet wurde. Im Zusammenhang mit ihrer Anfrage betreffend Beizug der besagten Einvernahmeprotokolle zum Dossier SV.12.0808-LL sei sie von der BA mit Schreiben vom 6. September 2019 an das Bundesstrafgericht verwiesen worden. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die beantragten Einvernahmeprotokolle. Hinzu komme, dass die gegenständlichen Einvernahmen ohnehin anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten (vgl. CAR pag. 10.301. 002 ff., 10.301.019 ff.).
3.2 Der Gesuchsgegner beantragt mit Stellungnahme vom 22. November 2019 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs. Zur Begründung verwies er einerseits auf die im Schreiben der BA vom 6. September 2019 erwähnte fehlende Notwendigkeit des Aktenbeizugs. Es könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin die Akten, die vom fallführenden Staatsanwalt nicht ediert worden seien, nun auf eigene Faust «zusammensuche». Jedenfalls verfüge die Gesuchstellerin als Drittperson über kein schützenswertes Interesse. Vielmehr würden sowohl das öffentliche Interesse (Vertraulichkeit von Strafverfahren, Vertraulichkeit von Zeugenaussagen) als auch das private Interesse des Gesuchsgegners (Persönlichkeitsschutz; Vertraulichkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens) gegen eine Herausgabe der beantragten Einvernahmeprotokolle sprechen. Im Übrigen sei es offensichtlich, dass die Gesuchstellerin die besagten Protokolle nur zur Stimmungsmache und Veröffentlichung verwenden wolle (vgl. CAR pag. 10.301. 014 f.).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, dass sie die besagten Einvernahmeprotokolle der Hauptverhandlung vor der Strafkammer SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 einsehen können müsse, um die eigene Rechtsposition im Rahmen des gegen sie hängigen Strafverfahrens vor der BA beurteilen zu können (Überprüfung, ob Staatsanwalt des Bundes C. im Verfahren gegen sie bereits 2014 hätte in den Ausstand treten müssen). Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Interesse ist in diesem Sinne glaubhaft, nachvollziehbar und grundsätzlich schützenswert (vgl. dazu oben E. 2.1). So wurde insbesondere im Artikel der Aargauer Zeitung vom 4. Juni 2019 « Bundesanwalt in Ferienstimmung auf dem Baikalsee: D. geht vor den Russen in die Knie» über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 31. Mai bzw. 4. Juni 2019 bzw. die dort durchgeführten Einvernahmen berichtet. Dabei wurde auch die Reise einer BA-Delegation von 2014 zu einer Konferenz in Irkutsk thematisiert. An dieser hätten Bundesanwalt D., Staatsanwalt des Bundes C. und der Gesuchsgegner teilgenommen und dort das Vorgehen im Fall A. besprochen (vgl. CAR pag. 10.301.004 ff.). Es ist verständlich und legitim, dass derartig spezifische Zeitungsberichte das Interesse der Gesuchstellerin wecken und sie erfahren möchte, welche Aussagen die drei Genannten in ihren Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung SK.2019.25 insofern gemacht hatten. Das schützenswerte Interesse der Gesuchstellerin wird dadurch bekräftigt, dass gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 mit Bezug auf die Ermittlungen gegen die Gesuchstellerin der Staatsanwalt des Bundes C. im Zusammenhang mit einer Reise nach Usbekistan im September 2018 in den Ausstand treten musste. Dazu kommt, dass die Gesuchstellerin die Akteneinsicht nicht anders erhalten kann als mit dem vorliegenden Gesuch. So war ihr Gesuch um Beizug der besagten Einvernahmeprotokolle zum Dossier SV.12.0808-LL von dem das Strafverfahren gegen sie führenden Staatsanwalt des Bundes E. mit Schreiben vom 6. September 2019 negativ beantwortet und sie diesbezüglich entsprechend an das Bundesstrafgericht weiterverwiesen worden (CAR pag. 10.301.008 f.).
4.2 Soweit der Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin auf dieses Schreiben von Staatsanwalt E. vom 6. September 2019 Bezug nehmen (CAR pag. 10.301.013 f.), vermag dies nicht ein privates oder öffentliches Interesse zu begründen, welches das Interesse der Gesuchstellerin an Akteneinsicht überwöge. In seinem Schreiben vom 6. September 2019 ging Staatsanwalt E. nämlich nicht auf den Bezug der im Zeitungsartikel vom 4. Juni 2019 thematisierten Reise der BA-Delegation nach Irkutsk von 2014 zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin ein. Zum beantragten Aktenbeizug schrieb er abschliessend ohne nähere Begründung lediglich «nous ne considérons pas qu'il soit pertinent d'en demander la production en vue de leur versement dans la présente procédure» (CAR pag. 10.301.009). Entsprechend ist die Gesuchstellerin somit darauf angewiesen, diese Akten beim Bundesstrafgericht einzufordern (vgl. Urteil BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.3).
4.3 Der Gesuchsgegner beruft sich grundsätzlich zu Recht auf sein privates Interesse (Persönlichkeitsschutz, Vertraulichkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens [CAR pag. 10.301.015]). In der Tat enthalten die genannten Einvernahmeprotokolle diverse Passagen mit Bezug zur Persönlichkeit des Gesuchsgegners , die gebührenden Schutz verdient. Zudem ist auch das öffentliche Interesse an der Vertraulichkeit von Strafverfahren bzw. Zeugenaussagen sowie allgemein an einer ungestörten Durchführung von Strafverfahren zu berücksichtigen. Nachfolgend ist eine Abwägung zwischen den privaten (Gesuchsgegner) oder öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse der Gesuchstellerin andererseits vorzunehmen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob den öffentlichen oder privaten Interessen durch mildere Massnahmen als einer vollumfänglichen Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO ).
4.4 Folgende Stellen der anlässlich der Hauptverhandlung SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 erstellten Einvernahmeprotokolle weisen potenziell einen Bezug zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin bzw. zum Rechtshilfeverkehr der BA mit Usbekistan (inkl. Reise der BA nach Irkutsk von 2014) auf:
Betreffend Einvernahme des Zeugen C. vom 31. Mai 2019
- TPF pag. 6.761.006 Rz. 23 - pag. 6.761.010 Rz. 35
- TPF pag. 6.761.012 Rz. 44 - pag. 6.761.013 Rz. 35
- TPF pag. 6.761.015 Rz. 32 und 33
- TPF pag. 6.761.025 Rz. 26 - 34
Betreffend Einvernahme des Zeugen D. vom 31. Mai 2019
- TPF pag. 6.762.008 Rz. 1 - pag. 6.762.012 Rz. 9
- TPF pag. 6.762.016 Rz. 25 - 32
- TPF pag. 6.762.018 Rz. 11 - 30
- TPF pag. 6.762.023 Rz. 23 - 26 (bis «muss.»)
Betreffend Einvernahme des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2019
- TPF pag. 6.731.049 Rz. 4 (ab «Also») - Rz. 7 (bis «Usbekistan.»)
- TPF pag. 6.731.049 Rz. 11 - 43
- TPF pag. 6.731.050 Rz. 15 (ab «Also») - Rz. 33 (bis «nicht.»)
- TPF pag. 6.731.051 Rz. 17 (ab «Die») - Rz. 20 (bis «Usbekistan.»)
Eine Prüfung dieser Aktenstellen ergibt, dass darin keine wesentlichen Ausführungen mit Bezug zur Persönlichkeit des Gesuchsgegners enthalten sind. Der Persönlichkeitsschutz und auch die Vertraulichkeit des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens werden ausreichend gewahrt, indem die Akteneinsicht auf die aufgelisteten Teile der Einvernahmeprotokolle beschränkt wird. Weitergehende Daten auf den entsprechenden Protokollseiten können abgedeckt werden (Art. 102 Abs. 1 StPO ). Dadurch wird zugleich dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit von Strafverfahren bzw. Zeugenaussagen sowie an einer ungestörten Durchführung von Strafverfahren in verhältnismässiger Weise Rechnung getragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ). Das Akteneinsichtsgesuch bezieht sich auf die Einvernahmeprotokolle der im Mai/Juni 2019 vor der Vorinstanz durchgeführten Hauptverhandlung SK.2019.25 . Der Fortgang des Berufungsverfahrens CA.2019.24 wird dadurch in keiner Weise gestört oder verzögert. Die Verschiebung der auf den 7./8. April 2020 angesetzten Berufungsverhandlung CA.2019.24 auf den 2./3. Juni 2020 erfolgte aus anderen Gründen. Betreffend Vertraulichkeit des Strafverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass die vorinstanzlichen Einvernahmen ohnehin öffentlich waren (Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 69 Abs. 1 StPO ) und sogar teilweise in der Presse thematisiert wurden. Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.25 vom 4. Juni 2019 wurde zudem in anonymisierter Form auf der Webseite des Bundesstrafgerichts publiziert.
Als weitere Schutzmassnahme ist der Gesuchstellerin und ihrem Rechtsvertreter unter Androhung der Busse gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Informationen aus der vorliegend gewährten Akteneinsicht Dritten zugänglich zu machen oder diese ausserhalb des sie betreffenden Strafverfahrens zu verwenden. Dadurch wird zusätzlich den (allerdings nur behaupteten, jedoch nicht näher substantiierten) Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Veröffentlichung/Stimmungsmache durch die Gesuchstellerin Rechnung getragen. Die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter haben zudem klar zum Ausdruck gebracht, keine entsprechenden Informationen publizieren zu wollen (vgl. CAR pag. 10.301.021).
4.5 Zusammenfassend ergibt eine umfassende Abwägung des Interesses der Gesuchstellerin an der Akteneinsicht einerseits und des entgegenstehenden privaten Interesses des Gesuchsgegners bzw. des öffentlichen Interesses andererseits, dass die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist. Das schützenswerte Interesse der Gesuchstellerin überwiegt, soweit die Einvernahmeprotokolle einen potenziellen Bezug zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin bzw. zum Rechtshilfeverkehr mit Usbekistan (inkl. Reise der BA nach Irkutsk von 2014) aufweisen. Im genannten Umfang und unter Anordnung der erwähnten Schutzmassnahmen (vgl. oben E. 4.4) ist dem Antrag der Gesuchstellerin auf Akteneinsicht somit zu entsprechen; im Übrigen ist er abzuweisen. Soweit der Gesuchstellerin in bestimmte Seiten der Einvernahmeprotokolle nur teilweise Einsicht gewährt wird, sind die übrigen Passagen abzudecken. Die entsprechenden Aktenkopien werden dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung postalisch zugestellt (vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 StPO ).
5. Da es sich bei der vorliegenden Verfügung betreffend Akteneinsicht für die Gesuchstellerin um einen Endentscheid handelt, sind darin die Kostenfolgen festzulegen (Art. 421 i.V.m. Art. 416 StPO ). Der Gebührenrahmen für die Verfahrenskosten beläuft sich auf Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 73 Abs. 3 StBOG und Art. 7 bis BStKR ).
Die Gesuchstellerin beantragt Einsicht in die anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 erstellten Einvernahmeprotokolle betreffend den Gesuchsgegner sowie die beiden Zeugen C. und D. (CAR pag. 10.301.002 f.). Die beantragte Akteneinsicht wird hiermit im Wesentlichen gewährt, namentlich soweit die Einvernahmeprotokolle einen potenziellen Bezug zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin bzw. zum Rechtshilfeverkehr der BA mit Usbekistan (inkl. Reise der BA-Delegation nach Irkutsk von 2014) aufweisen (vgl. oben E. 4.4 f.). Die Gesuchstellerin hat kein Interesse an Einsicht in die Passagen ohne den erwähnten potenziellen Bezug. Dass das Gesuch diesbezüglich formell keine Einschränkungen enthielt, kann der Gesuchstellerin gemäss dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vorgeworfen werden. Dies weil sie insbesondere nicht wissen konnte, in welchem Umfang die Einvernahmeprotokolle den erwähnten potenziellen Bezug aufweisen ( vgl. Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.) . Entsprechend werden der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die von der Gesuchstellerin beantragte Akteneinsicht wird ihr zwar - entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners - im Wesentlichen gewährt. Rein quantitativ betrachtet betrifft die Gutheissung indes weniger als 12 von insgesamt ca. 110 Seiten der drei Einvernahmeprotokolle. Den privaten Interessen des Gesuchsgegners wird überdies durch die besagte Beschränkung auf die relevanten Passagen Rechnung getragen. Daher werden auch dem Gesuchsgegner keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Dritte gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO . Weder sie noch der Gesuchsgegner haben eine Parteientschädigung beantragt. Entsprechend dem Verfahrensausgang und mangels Geltendmachung werden unter Verweis auf die Ausführungen zu den Verfahrenskosten (vgl. oben E. 5) keine Parteientschädigungen ausgerichtet bzw. die Parteikosten ausgangsgemäss wettgeschlagen (vgl. Art. 418 Abs. 1 und Art. 434 StPO sowie Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR. 172.041.0] analog).
Die Vorsitzende verfügt:
1.
1.1 Das Akteneinsichtsgesuch von A. vom 20. September 2019 wird in Bezug auf folgende Passagen der Einvernahmeprotokolle der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 teilweise gutgeheissen:
Betreffend Einvernahme des Zeugen C. vom 31. Mai 2019
- TPF pag. 6.761.006 Rz. 23 - pag. 6.761.010 Rz. 35
- TPF pag. 6.761.012 Rz. 44 - pag. 6.761.013 Rz. 35
- TPF pag. 6.761.015 Rz. 32 und 33
- TPF pag. 6.761.025 Rz. 26 - 34
Betreffend Einvernahme des Zeugen D. vom 31. Mai 2019
- TPF pag. 6.762.008 Rz. 1 - pag. 6.762.012 Rz. 9
- TPF pag. 6.762.016 Rz. 25 - 32
- TPF pag. 6.762.018 Rz. 11 - 30
- TPF pag. 6.762.023 Rz. 23 - 26 (bis «muss.»)
Betreffend Einvernahme des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2019
- TPF pag. 6.731.049 Rz. 4 (ab «Also») - Rz. 7 (bis «Usbekistan.»)
- TPF pag. 6.731.049 Rz. 11 - 43
- TPF pag. 6.731.050 Rz. 15 (ab «Also») - Rz. 33 (bis «nicht.»)
- TPF pag. 6.731.051 Rz. 17 (ab «Die») - Rz. 20 (bis «Usbekistan.»)
Die entsprechenden Aktenkopien werden dem Rechtsvertreter von A. nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung postalisch zugestellt.
1.2 A. und ihrem Rechtsvertreter wird unter Androhung der Straffolge der Busse gemäss Art. 292 StGB untersagt, Informationen aus der vorliegend gewährten Akteneinsicht Dritten zugänglich zu machen oder diese ausserhalb des sie betreffenden Strafverfahrens zu verwenden.
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt:
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
1.3 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben .
3. M angels Geltendmachung werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet bzw. die Parteikosten werden gemäss dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
- Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.