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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2020.4
Datum:24.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-desstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020,
Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)
Schlagwörter : Bundes; Schuldig; Berufung; Beschuldigte; Kammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgericht; Geldes; Falschen; Verfahren; Rechtsmittel; Partei; Beschuldigten; Widerhandlungen; Bundesanwaltschaft; Parteien; Berufungskammer; Beschwerde; Umlaufsetzen; Berufungserklärung; Falscher; Einführens; Versucht; Hauptverhandlung; Verfahren
Rechtskraft:Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 9 StPO ; Art. 91 SVG ; Art. 94 StPO ; Art. 95 SVG ; Art. 99 SVG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.4

Beschluss vom 24. Juni 2020
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende,

Barbara Loppacher und Petra Venetz,

Gerichtsschreiberin Leda Ferretti

Parteien

A. ,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

2. B. ,

Privatklägerschaft / Berufungsgegner

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020,

Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO )


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Dezember 2018 aufgrund der Meldung von B. vom 13. Dezember 2018, wonach jemand versucht habe, von diesem eine Rolex-Uhr mit Falschgeld zu erwerben, ein Strafverfahren gegen C. wegen versuchten Betrugs und in Umlaufsetzen falschen Geldes eröffnete und dieses in der Folge von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) übernommen wurde (Geschäftsnummer SV18.1236-BSI);
- das Strafverfahren später auf D., E. und A. (nachfolgend: Beschuldigter) sowie auf den Tatbestand des Einführens falschen Geldes ausgedehnt wurde und die BA zudem das kantonale Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das SVG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG übernahm und dieses in ihrer Hand mit dem vorliegenden Verfahren vereinigte;
- die BA am 29. Oktober 2019 gegen den Beschuldigten und die zwei Mitbeschuldigten D. und C. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen versuchten Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB ), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 lit. B SVG , Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG , Art. 99 Abs. 2 SVG ) und gegen Art. 19a BetmG erhob (vgl. Anklageschrift, TPF pag. 5.100.001 - 0017);
- die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 29. Januar 2020 und am 12. Februar 2020 stattfand, der Beschuldigte jedoch weder zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 noch zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 erschien, weshalb in Bezug auf ihn ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde (Art. 366 StPO ); (TPF pag. 5.720.001 - 016);
- der Beschuldigte mit Abwesenheitsurteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 (gleichentags mündlich eröffnet) wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB ), diverser Widerhandlungen gegen das SVG sowie wegen Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG schuldig gesprochen wurde (CAR pag. 1.100.013 - 054);
- der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2020 (recte bzw. Postaufgabe: 24. Februar 2020) Berufung gegen das Urteil SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 anmeldete und gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 StPO stellte (CAR pag. 1.100.055);
- dieses Gesuch um neue Beurteilung von der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung SN.2020.8 vom 1. April 2020 abgewiesen wurde, was unangefochten blieb (CAR pag. 1.100.002 - 008);
- das ausführlich begründete Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 am 20. Mai 2020 an den Beschuldigten versandt und von ihm am 26. Mai 2020 postalisch in Empfang genommen wurde (CAR pag. 1.100.011 - 012; 1.100.067);
- die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie Urteil des Bundesgerichts 138 IV 157 E. 2) entsprechend am 27. Mai 2020 zu laufen begann und am 15. Juni 2020 endete (vgl. Art. 90 StPO und Riedo in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 28 und 31 zu Art. 90 StPO );
- der Beschuldigte bis heute keine Berufungserklärung eingereicht hat;
- der Beschuldigte weder eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO verlangt noch geltend macht, dass ihn an seiner Säumnis kein Verschulden treffe;
- auf die Berufung CA.2020.4 des Beschuldigten mangels eingereichter Berufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.);
- das Urteil der Strafkammer SK.2019.64 vom 12. Februar 2020 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO );
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen ist;
- keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte hat eine Gebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- A.

- B.

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 25. Juni 2020

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