Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2019.33 |
Datum: | 16.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 |
Schlagwörter | Berufung; Bundes; Urteil; Berufungsführer; Berufungsführerin; Bundesgericht; Verfahren; Konto; Vorinstanz; Kammer; Recht; Bundesstrafgericht; Einziehung; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Vermögens; Rückweisung; Kontos; Parteien; Apos;; Vermögenswerte; Bundesgerichts; Entscheid; Lettland; Dispositiv; Urteils; Nichteintreten; ändliche |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 BGG ;Art. 66 StGB ;Art. 7 StGB ; |
Referenz BGE: | 135 III 334; 138 IV 157; 139 IV 282; 143 IV 214; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2019.33 |
Urteil vom 16. Dezember 2020 Berufungskammer | ||
Besetzung | Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin | |
Parteien | A. AG in Liquidation , , vertreten durch Caspar Zellwege r, Berufungsführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin | ||
Gegenstand | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 |
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April und 29. September 2005 an die zuständigen lettischen Behörden bei der Bank C, Z. das auf die Berufungsführerin lautende Konto Nr. 1 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: USD 4'800.00) sowie das auf die D. SA lautende Konto Nr. 2 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: rund USD 600'000.00) sperren. (vgl. Akten SK.2015.44 TPF pag. 100.576).
A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 wurde jener von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen Berufungsführerin sowie der D. SA (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.s).
A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob zudem die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte, sowohl auf ihrem eigenen Konto (USD 4'800.00) als auch auf demjenigen der D. SA (rund USD 600'000.00) Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil in dem die Berufungsführerin betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Betreffend die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der D. AG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde jedoch nicht ein.
A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2018.58 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.001). Mit Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, auf und sprach der Berufungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'700.00 zu. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer lI.2.1 lit. s, zweiter Spiegelstrich, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die Berufungsführerin nicht ein (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.008]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.019).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 13. Dezember 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.0012).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (CAR pag. 1.100.020. f.) stellte die Berufungsführerin folgenden begründeten Antrag (CAR pag. 1.100.021):
«(...) es sei Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils aufzuheben und es seien die beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziffer II.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf D. SA, bei der Bank C., Lettland der A. AG in Liquidation zuzusprechen.»
Ausserdem stellte die Berufungsführerin den Verfahrensantrag, dass nicht nur die Akten der Verfahren SK.2015.44 und SK.2018.58 , insbesondere das Schreiben vom 22. März 2019 mit Beilagen, beizuziehen seien, sondern auch die Akten des von der BA separat unter der Verfahrensnummer SV.15.1349-KAU untersuchten Teilsachverhalts «Operation E.».
B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO ) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.004 f.).
B.4 Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020 (CAR pag. 1.100.008 ff.) präzisierte die Berufungsführerin ihren Beweisantrag, hielt an ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte fest, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.009).
B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 26. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten SV.15.1349-KAU, SK.2015.44 und EAII.04.0277-KAU angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.).
B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.228), während sich die BA nicht vernehmen liess.
B.7 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen