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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CA.2019.33 vom 16.12.2020

Hier finden Sie das Urteil CA.2019.33 vom 16.12.2020 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CA.2019.33


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CA.2019.33

Datum:

16.12.2020

Leitsatz/Stichwort:

Einziehung von Vermögenswerten

Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019

Schlagwörter

Berufung; Bundes; Urteil; Berufungsführer; Berufungsführerin; Bundesgericht; Verfahren; Konto; Vorinstanz; Kammer; Recht; Bundesstrafgericht; Einziehung; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Vermögens; Rückweisung; Kontos; Parteien; Apos;; Vermögenswerte; Bundesgerichts; Entscheid; Lettland; Dispositiv; Urteils; Nichteintreten; ändliche

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 BGG ;Art. 66 StGB ;Art. 7 StGB ;

Referenz BGE:

135 III 334; 138 IV 157; 139 IV 282; 143 IV 214; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.33

Urteil vom 16. Dezember 2020

Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende

Thomas Frischknecht und Marcia Stucki

Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

A. AG in Liquidation , , vertreten durch Caspar Zellwege r,

Berufungsführerin

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer,

Berufungsgegnerin

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten

Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019


Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April und 29. September 2005 an die zuständigen lettischen Behörden bei der Bank C, Z. das auf die Berufungsführerin lautende Konto Nr. 1 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: USD 4'800.00) sowie das auf die D. SA lautende Konto Nr. 2 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: rund USD 600'000.00) sperren. (vgl. Akten SK.2015.44 TPF pag. 100.576).

A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 wurde jener von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen Berufungsführerin sowie der D. SA (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.s).

A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob zudem die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte, sowohl auf ihrem eigenen Konto (USD 4'800.00) als auch auf demjenigen der D. SA (rund USD 600'000.00) Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil in dem die Berufungsführerin betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Betreffend die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der D. AG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde jedoch nicht ein.

A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2018.58 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.001). Mit Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, auf und sprach der Berufungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'700.00 zu. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer lI.2.1 lit. s, zweiter Spiegelstrich, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die Berufungsführerin nicht ein (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.008]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.019).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Am 13. Dezember 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.0012).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (CAR pag. 1.100.020. f.) stellte die Berufungsführerin folgenden begründeten Antrag (CAR pag. 1.100.021):

«(...) es sei Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils aufzuheben und es seien die beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziffer II.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf D. SA, bei der Bank C., Lettland der A. AG in Liquidation zuzusprechen.»

Ausserdem stellte die Berufungsführerin den Verfahrensantrag, dass nicht nur die Akten der Verfahren SK.2015.44 und SK.2018.58 , insbesondere das Schreiben vom 22. März 2019 mit Beilagen, beizuziehen seien, sondern auch die Akten des von der BA separat unter der Verfahrensnummer SV.15.1349-KAU untersuchten Teilsachverhalts «Operation E.».

B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO ) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.004 f.).

B.4 Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020 (CAR pag. 1.100.008 ff.) präzisierte die Berufungsführerin ihren Beweisantrag, hielt an ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte fest, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.009).

B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 26. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten SV.15.1349-KAU, SK.2015.44 und EAII.04.0277-KAU angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.).

B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.228), während sich die BA nicht vernehmen liess.

B.7 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Fristen

1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungsinstanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO ). Die StPO sieht demgemäss eine zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung vor, welche die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungswillen zweimal zu manifestieren ( Eugster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1; Kistler Vianin , Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 1 ). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer nach Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. Kistler Vianin , Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 6a ).

1.2 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.019). Nach der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendigen Berufungsanmeldung vom 13. Dezember 2019 erfolgte die Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 somit unter Fristwahrung (Art. 399 Abs. 3 StPO ).

2. Eintreten

Das im Hauptverfahren SK.2015.44 angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB ) fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO ). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, mit dem das Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO ). Mit diesem Urteil wurde die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, aufgehoben, während auf das Begehren betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland nicht eingetreten wurde. Als akzessorischer Entscheid über die Einziehung ergibt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz aus ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. Baumann , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 16 f.). Die Berufungsführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ficht vorliegend das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihr Begehren an. Ihr Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass die Vorinstanz im Fall eines Obsiegens auf das besagte Begehren hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 33 lit. c , Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und es liegen keine Verfahrenshindernisse vor. Auf die Berufung vom 19. Dezember 2019 wird somit eingetreten.

3. Schriftliches Verfahren

Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn - wie vorliegend - Massnahmen im Sinne der Art. 66 -73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO ). Keine der Parteien erhob vorliegend Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.100.003). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden, zumal bereits das vorinstanzliche Verfahren schriftlich durchgeführt wurde (TPF pag. 400.001). Insofern erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend als gerechtfertigt.

4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis

4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO ). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen Dispositivziffer 1 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, somit gegen das Nichteintreten auf das Begehren der Berufungsführerin betreffend Aufhebung der Beschlagnahmung bzw. Zusprechung des Saldos des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland, an die Berufungsführerin. Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt. Somit ist die Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer grundsätzlich auf diese angefochtenen Punkte beschränkt.

4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (lit. a) sowie ebenfalls nicht an deren Anträge, ausser im Falle der Beurteilung von Zivilklagen (lit. b). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO verankerte Prinzip des Verbots «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift nur zugunsten der beschuldigten Person (Abs. 2) bzw. der Zivilklägerschaft - sofern es sich um den Zivilpunkt handelt (Abs. 3). Letzteres liegt hier jedoch nicht vor. Da es sich bei der Berufungsführerin weder um eine Beschuldigte noch eine Privatklägerin, sondern eine durch Einziehung betroffene Dritte handelt, greift das Verschlechterungsverbot hier nicht.

II. Materielle Erwägungen

1. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid bezüglich Einziehung des Guthabens der Beschwerdeführerin auf dem gesperrten Konto der D. SA mit dem entsprechenden Nichteintreten des Bundesgerichts auf denselben Beschwerdepunkt im Rückweisungsurteil. Damit sei der Einziehungsentscheid der Strafkammer in diesem Punkt rechtskräftig geworden (Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide). Soweit die Berufungsführerin die Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestützt auf Art. 73 StGB beantrage, gehe sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2).

1.2 Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz bringt die Berufungsführerin die nachfolgenden Rügen vor:

1.2.1 Die Berufungsführerin macht geltend, dass die neue Begründung der Vorinstanz zwar in etwas anderen Worten formuliert, inhaltlich jedoch der vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 als ungenügend bezeichneten Begründung in SK.2015.44 entspreche. Diese laute dahingehend, dass der Rückleistungsanspruch gefährdet gewesen sei, weil die Gelder mit dem angewendeten System nicht weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können. Diese Begründung halte einer Überprüfung nach wie vor nicht stand (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 46 [CAR pag. 1.100.022]).

1.2.2 Im Wesentlichen habe die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Urteil gegen B. sel. sodann festgestellt, dass es sich bei dessen Anlagesystem um ein Umlageverfahren (Schneeballsystem, «Ponzi scheme») gehandelt habe. Eine Ausnahme seien die «managed accounts» gewesen, welche nicht mit dem «Handelssystem B.» bewirtschaftet worden seien. Wie das Bundesgericht zutreffend festgehalten habe, seien die Gelder auf den «managed accounts» nie in das Schneeballsystem eingeflossen und zur Kapitalrückzahlung oder zu anderen Zwecken verwendet worden. Die Gelder, die auf einen «managed account» eingezahlt worden seien, seien also auch nie durch das B.'sche Schneeballsystem gefährdet gewesen. Demzufolge könne es auch - anders als von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Dezember 2019 behauptet - keinen mit den Risiken des «Handelssystems B.» begründeten Gefährdungsschaden bei den «managed accounts» gegeben haben. Der Betrug von B. sel. mit seinem Schneeballsystem könne somit gar nicht Anlasstat für die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos sein. In Wirklichkeit sei das Verbrechen der «Operation E.», d.h. die durch die Verwaltungsräte der Berufungsführerin (I. und J.) begangene Misswirtschaft Anlasstat der Einziehung, was von der Vorinstanz jedoch nicht näher thematisiert worden sei. Wenn aber die «Operation E.» nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 gegen B. sel. gewesen sei, dann hätte die Vorinstanz das verfahrensgegenständliche Konto, das von allen Instanzen anerkanntermassen aus der «Operation E.» stamme und der Berufungsführerin zuzuordnen sei, im Verfahren SK.2015.44 auch nicht einziehen dürfen (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 47 ff. [CAR pag. 1.100.022 f.]).

1.2.3 Dieser Feststellung habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 nicht widersprochen. Es sei bezüglich des verfahrensgegenständlichen Kontos zwar nicht auf die Beschwerde eingetreten. In materieller Hinsicht habe das Bundesgericht aber klar festgestellt, dass eine Einziehung der «managed accounts» nur dann zulässig wäre, wenn der Vermögensschaden aus dem von B. sel. begangenen Betrug resultieren würde. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Konto rechtskräftig eingezogen worden sei. Hingegen dürfe angenommen werden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 in materieller Hinsicht auch die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos aufgehoben hätte, wenn die Berufungsklägerin in formeller Hinsicht beschwerdelegitimiert gewesen wäre. Es scheine im vorliegenden Fall aber vergessen worden zu sein, dass das Prozessrecht der Durchsetzung des materiellen Rechts diene. Obschon keine Instanz bestreite, dass das Geld auf dem verfahrensgegenständlichen Konto materiell der Berufungsklägerin gehöre - die BA und das Bundesgericht würden es als das «Eigenkapital» der Berufungsführerin bezeichnen, während die Vorinstanz es «faktisch» der Berufungsklägerin zuordne -, werde dessen Herausgabe an die Berufungsführerin mit formellen Ausführungen verweigert (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 53 ff. [CAR pag. 1.100.024]).

1.2.4 Nach Auffassung der Berufungsführerin hätte die Vorinstanz das verfahrensgegenständliche Konto auch im angefochtenen Entscheid der Berufungsführerin zusprechen können (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 57 [CAR pag. 1.100.024]). Daran ändere auch die von der Vorinstanz isoliert zitierte Rechtsprechung BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 nichts, denn das erwähnte Urteil behandle die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids mit Bezug auf die Themen der rechtlichen Würdigung, Beweiserhebungen und -würdigung. Wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit nur zur neuen rechtlichen Würdigung zurückweise, sei die mit der Neubeurteilung befasste untere Instanz an die rechtliche Würdigung gebunden. Als Folge daraus sei es ihr verwehrt, der Beurteilung (abgesehen von zulässigen Noven) einen anderen Sachverhalt zu unterstellen oder eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Bindungswirkung verwehre es der Vorinstanz in der Regel, auf ihre Sachverhaltsfeststellung zurückzukommen. In der Folge habe das Bundesgericht aber geprüft, ob die Vorinstanz in jenem konkreten Fall trotzdem neue Beweise habe erheben dürfen. Es habe festgehalten, dass die neuen Beweisanträge des Beschwerdegegners im Rückweisungsverfahren zwar grossmehrheitlich keine Noven betroffen hätten und auch nicht durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst gewesen seien. Vielmehr gelte es aber zu beachten, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren gelte. Einer Vorinstanz sei es daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung dienen würde. Die Berufungsführerin folgert daraus, dass die Vorinstanz über einen Rückweisungsentscheid hinausgehen könne, wenn es um die Wahrheit gehe (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 60 ff. [CAR pag. 1.100.025 f.]).

1.2.5 Nach Auffassung der Berufungsführerin gehe es, bezugnehmend auf den vorliegenden Fall, anders als in BGE 143 IV 214, weder um eine rechtliche Würdigung noch um eine Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht habe sich infolge Nichteintretens weder mit dem einen noch mit dem anderen befasst. Der Grundsatz, dass die Wahrheit wichtiger sei als formelle Spitzfindigkeiten, treffe jedoch auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Bindungswirkung des Urteils 6B_113/2018 vom 7. November 2018 bewirke einzig, dass die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos rechtskräftig geworden sei. Dem habe die Berufungsführerin nie widersprochen. Es wäre aber nicht im Widerspruch zum Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 gestanden, wenn die Vorinstanz das rechtskräftig eingezogene Konto im Sinne von Art. 73 StGB zu Gunsten der Berufungsführerin verwendet hätte. Damit hätte sie sich nicht über die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids hinweggesetzt, sondern der von niemandem bestrittenen Wahrheit zum Durchbruch verholfen. Die Vorinstanz habe es aber vorgezogen, das formelle Recht (Nichteintreten) über das materielle Recht (Anspruch nach Art. 73 StGB ) zu stellen und das materielle Recht gar nicht zu prüfen. Damit habe die Vorinstanz auch Art. 73 StGB verletzt (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 64 ff. [CAR pag. 1.100.026]).

1.3 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Zu beachten ist allerdings, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch im Rückweisungsverfahren gilt. Dient es der Wahrheitsfindung, ist es der Vorinstanz deshalb nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.4).

1.4 Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Berufungsführerin teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die damalige Vorinstanz, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, zurück. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass die Berufungsführerin von der Einziehung des Vermögens auf dem verfahrensgegenständlichen Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank C., Lettland, bloss indirekt betroffen sei und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das streitbetroffene Konto entsprechend keine Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden könne. In der Folge trat das Bundesgericht nicht auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der Berufungsführerin ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1). Entsprechend hielt es bereits ausdrücklich im Urteilsdispositiv fest, dass sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Einziehungspunkt (und somit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) lediglich auf das sich auf dem Bankkonto der Berufungsführerin befindliche Vermögen (USD 4'800.00) beziehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018, Dispositivziffer 1). Dies bedeutet, dass die in Urteil SK.2015.44 angeordnete Einziehung des Vermögens der Berufungsführerin, welches sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank C., Lettland, befindet (rund USD 600'000.00) weiterhin Bestand hat und mit Ausfällung des diesbezüglichen Nichteintretensurteils in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG ). Dies wird im Übrigen von der Berufungsführerin selbst anerkannt (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 65 [CAR pag. 1.100.026]). Folglich gehörte die Frage der Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht zum Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Rückweisungsverfahrens.

Soweit die Berufungsführerin unter Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.4 die Bindung der Vorinstanz an das bundesgerichtliche Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 in Frage stellt - mit der Begründung, dass ihr die Abnahme zusätzlicher, der Wahrheitsfindung dienlichen Beweise unbenommen gewesen wäre - verkennt sie die Tragweite dieser Rechtsprechung. Deren Anwendungsbereich beschränkt sich auf den vom Bundesgericht für das Rückweisungsverfahren abgesteckten Rahmen. Dem Berufungsgericht ist es nicht untersagt, im Hinblick auf das vom Bundesgericht definierte Prozessthema zusätzliche Beweise zu erheben. Ausserhalb des Gegenstandes des Rückweisungsverfahrens entfaltet sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, weshalb auf Fragen, die nicht (mehr) zum Prozessstoff gehören, nicht zurückgekommen werden kann, sofern keine Noven geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Da, wie bereits erörtert, die Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildet, erübrigen sich Ausführungen zu Beweiserhebungen dazu. Noven bringt die Berufungsführerin überdies nicht vor. Die Argumentation der Berufungsführerin erweist sich daher als unbehilflich.

Soweit die Berufungsführerin schliesslich geltend macht, dass das Prozessrecht aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation der Verwirklichung des materiellen Rechts vorliegend im Wege stehe, ist ihr zu entgegnen, dass bereits das Bundesgericht offensichtlich keinen Anlass dazu sah, von seiner Rechtsprechung betreffend die fehlende Beschwerdelegitimation eines an einem Bankkonto bloss wirtschaftlich Berechtigten (nicht Kontoinhaber) abzurücken. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsführerin laufen deshalb ebenfalls ins Leere.

1.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Begehren der Berufungsführerin eingetreten. Ihre Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Rechtsspruch entsprechend zu bestätigen. Im Lichte der vorangehenden Überlegungen erübrigt sich die Prüfung der materiellen Vorbringen (Deliktskonnex bzw. Zusammenhang mit der «Operation E.» und Verwertung nach Art. 73 StGB ).

Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz gemäss eigenen Ausführungen über die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten (somit auch der Beschwerdeführerin bzw. deren Beteiligten) gemäss Art. 73 StGB in einem separaten in den noch verbliebenen Zivil- und Einziehungspunkten durchzuführenden Verfahren befinden wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2).

2. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG ; vgl. Art. 5 BStKR ). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG ; vgl. Art. 6 -7 bis BStKR ).

2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR ).

2.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG ; Art. 1 , 5 , 7 bis und 9 BStKR ) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Berufungsführerin zu tragen ist. Antrag Ziffer 2 der unterliegenden Berufungsführerin betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Ausgangsgemäss sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.


Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird eingetreten.

II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird abgewiesen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird wie folgt bestätigt:

1. Auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017,
Dispositiv-Ziff. lI.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die A. AG wird nicht eingetreten.

2. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C., Lettland, wird aufgehoben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die A. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'700.- entschädigt.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

IV. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Die Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.00 werden A. AG in Liq. zur Bezahlung auferlegt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Tobias Kauer,

- Herrn Rechtsanwalt Caspar Zellweger,

Mitteilung an

- Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, (nach Rechtskraft zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 16. Dezember 2020

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