Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2019.31 |
Datum: | 10.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 25. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 |
Schlagwörter : | Berufung;Berufungsführer; Berufungsführerin; Urteil; Bundes; Einziehung; Verfahren; Verfahren; Vermögenswert; Kammer; Konto; Vermögenswerte; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Vorinstanz; Gelder; Berufungserklärung; Stunden; Bundesstrafgerichts; Deliktisch; Entschädigung; Verfahrens; Beschwerde; Herkunft; Schriftlich; Deliktische; Gericht; Aufwand |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsnorm: | Art. 21 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 434 StPO ; Art. 66 StGB ; Art. 7 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 73 StGB ; Art. 8 MWSTG ; Art. 8 MWStG; |
Referenz BGE: | 126 I 97; 138 IV 157; 139 IV 282; 144 IV 1; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2019.31 |
Urteil vom 10. Dezember 2020 | ||
Besetzung | Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin | |
Parteien | A. Fund Ltd. in Liq. , vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kloter und Alessandra Perrella, Berufungsführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin | ||
Gegenstand | Einziehung von Vermögenswerten Berufung (teilweise) vom 25. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 |
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 9. November und 2. Dezember 2004 an die zuständigen Z.-schen Behörden das auf die A. Fund Ltd. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z. (neu: Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z.) sperren (Saldo per 19. Mai 2008 [letzter bekannter Kontostand]: USD 6'216'289.46 [BA pag. 18.108.008 ff.]).
A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 wurde letzterer von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen Berufungsführerin (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.t, erster Spiegelstrich).
A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von
B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_137/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil betreffend den Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück.
A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2018.59 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.002). Mit Urteil SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) im Umfang von USD 660'000.00 zzgl. allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen auf, verfügte im Übrigen die Einziehung des Restguthabens (gemäss letztem Kontostand Fr. 5'556'289.46) und sprach der Berufungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.009]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in begründeter Form schriftlich eröffnet und von der Berufungsführerin am 6. November 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.018).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Am 12. November 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.001 f.).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 25. November 2019 (CAR pag. 1.100.020 ff.) stellte die Berufungsführerin folgende begründete Anträge (CAR pag. 1.100.021 f.):
«1. Es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens gegen B. (BA-Nr.: EAII.04.0277-KAU, SK-Nr.: SK.2015.44 ) beizuziehen.
2a. Es sei die Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Einzug der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) zuzüglich allfälliger auf diesen Betrag angefallener Zinsen lautend auf A. Fund Ltd. (Berufungsführerin) vollständig aufgehoben wird.
2b. Es sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank D., Z. (ehemals Konto Nr. 1 bei der Bank C. (Z.) Ltd., Z.) lautend auf die A. Fund Ltd. anzuordnen.
3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 31. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Berufungsführerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 61'587.70 zugesprochen wird.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.»
B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO ) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.003 f.).
B.4 Mit Berufungsbegründung vom 30. Januar 2020 hielt die Berufungsführerin an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung fest und präzisierte ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug (CAR pag. 2.100.005 ff.).
B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 4. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten EAII.04.0277-KAU sowie SK.2015.44 angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.).
B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.023), während sich die BA nicht vernehmen liess.
B.7 Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichten die Vertreter der Berufungsführerin dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (CAR pag. 9.201.003 ff.).
B.8 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
II. Materielle Erwägungen
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird eingetreten .
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird teilweise gutgeheissen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.59 vom 31. Oktober 2019 wird wie folgt angepasst (Anpassungen in fetter Schrift) :
1.
1.1 Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Fund Ltd. in Liq., bei der der Bank D., Z. (vormals Konto Nr. 1 bei der Bank C. [Z.] Ltd.) wird in vollem Umfang aufgehoben.
1.2 (entfällt)
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 55'536.70 entschädigt.
IV. Kosten des Berufungsverfahrens
1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 geht zulasten des Staates.
2. Die A. Fund Ltd. in Liq. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'131.70 entschädigt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes
- Frau Rechtsanwältin Alessandra Perrella und Herrn Rechtsanwalt Michael Kloter
Mitteilung an:
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 10. Dezember 2020
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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