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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2019.26
Datum:30.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019
gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Aussage; Bundes; Aussagen; Verfahren; Vorinstanz; Gewalt; Verfahren; Recht; Kammer; Beweis; Toilette; Drohung; Rücken; Bundesstrafgericht; Beamte; Verfahrens; Türe; Behörde; Bundesstrafgerichts; Partei; Tatbestand
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 21 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 41 OR ; Art. 42 OR ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 46 OR ; Art. 47 StGB ; Art. 49 OR ; Art. 8 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 62; 134 IV 60; 139 IV 282; 140 IV 196; 142 IV 315; 143 IV 288; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.26

Urteil vom 30. Januar 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende,

Beatrice Kolvodouris Janett und Marcia Stucki ,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn,

Berufungsführerin / Beschuldigte

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch den
Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und

B. , vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny,

Berufungsgegnerin / Privatklägerin

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Art. 285 Ziff. 1 StGB )

Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019
gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019


Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Am 13. Juni 2018 erstatteten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die Privatklägerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BA pag. 05-01-0001 - 0020).

A.2 Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 12. Oktober 2018 wurde die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB ) verurteilt und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 1'100.-- (entsprechend Fr. 49'500.--), bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.00 bestraft (BA 03-01-0001 ff.; TPF [Strafkammer] pag. 2.100.003 - 005). Dagegen erhob sie am 5. November 2018 fristgerecht Einsprache (TPF pag. 2.100.006).

A.3 Am 9. Mai 2019 übermittelte die BA der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Strafbefehl mit den Akten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.100.001 - 002).

A.4 Am 9. Juli 2019 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Beschuldigten und der Privatklägerin mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern statt. Mit Urteil vom 9. Juli 2019, gleichentags mündlich eröffnet und begründet, wurde die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB ) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 750.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft (TPF pag. 2.720.001 - 008).

A.5 Die Beschuldigte meldete am 18. Juli 2019 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung an (TPF pag. 2.940.001). Das begründete Urteil wurde am 7. Oktober 2019 an die Parteien versandt und von diesen am 8. Oktober 2019 (BA und Privatklägerin) bzw. 15. Oktober 2019 (Beschuldigte) in Empfang genommen (vgl. CAR [Berufungskammer] pag. 1.100.032 f.).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Mit Berufungserklärung vom 1. November 2019 stellte die Beschuldigte folgende Anträge (CAR pag. 1.100.034 f.):

1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben.

2. Frau A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Frau A. sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.

B.2 Die BA und die Privatklägerin verzichteten mit Eingaben vom 13. bzw. 25. November 2019 auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.005 f.).

B.3 Die Verfahrensleitung holte am 4. November 2019 von Amtes wegen einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, einen Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und Veranlagungsverfügung betreffend die Beschuldigte ein (CAR pag. 6.301.001 ff.).

B.4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 teilte die BA dem Gericht ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 (CAR pag. 2.100.007 f.).

B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2020, welche in Anwesenheit der Beschuldigten und der Privatklägerin, je mit Rechtsvertretung, stattfand, wurden die Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen. Die Beschuldigte hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 1. November 2019 fest (vgl. CAR pag. 8.200.004). Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.006 f.):

1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. zu verurteilen:

- zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 857.80 an B.;

- zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00 an B.

3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte A. zu ver­ur­teilen, der Privatklägerin B. für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'028.00 zu bezahlen.

4. Die Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der PrivatkIägerin B. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote für die notwendi­gen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen.

5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jene für das Berufungsverfahren seien voIIumfänglich der Beschuldigten A. aufzuerlegen.

Mit Einverständnis der anwesenden Parteien (CAR pag. 8.200.011) wurde das Urteilsdispositiv vom 30. Januar 2020 am 31. Januar 2020 per Post versandt (CAR pag. 11.100.001 - 008).

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Eintreten / Fristen

1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 18. Juli 2019 als auch deren Berufungserklärung vom 1. November 2019 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO ; vgl. TPF pag. 2.720.006 f.; pag. 2.940.001; CAR pag. 1.100.032 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO ). Mit diesem Urteil wurde die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 750.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Ferner wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt und sie wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'028.--, Schadenersatz (Fr. 857.80) und eine Genugtuung (Fr. 300.--) zu bezahlen.

1.2 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO ). Die Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung/Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b , Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 33 lit. c, Art. 38 a und Art. 38 b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71 ] ). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius

2.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019. Sie ist vollumfänglich, d.h. das vor­instanzliche Urteil ist sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen und der Zivilforderungen angefochten (vgl. Anträge oben Sachverhalt B.1).

2.2 Weder die BA noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt. Somit ist der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO ) nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.).

II. Materielle Erwägungen

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.1. Anklagevorwurf / Standpunkt der Beschuldigten

1.1.1. Der Anklagevorwurf der BA gegenüber der Beschuldigten lautet im Wesentlichen wie folgt: Sie sei am 14. Februar 2018 mit dem Zug von Baden nach Frick gereist und von der Privatklägerin als Zugbegleiterin kontrolliert worden. Hierbei habe die Privatklägerin festgestellt, dass die Beschuldigte über keinen gültigen Fahrausweis verfügt habe, woraufhin es zu einer längeren Diskussion zwischen ihnen gekommen sei. Als die Privatklägerin der Beschuldigten eine Kopie des Formulars «Fahren ohne gültigen Führerausweis» habe aushändigen wollen, habe die Beschuldigte sie am linken Handgelenk gepackt. Nachdem sich die Privatklägerin vom Griff der Beschuldigten zu befreien versucht habe, habe Letztere erneut daran gerissen. In der Folge sei es der Privatklägerin gelungen, sich loszureissen und aus dem Waggon zur Plattform zu rennen. Dies mit der Absicht, sich in der Toilette zu verstecken. Die Beschuldigte sei der Privatklägerin gefolgt und habe sich mehrere Male gegen die WC-Türe geworfen, sodass diese gegen den Rücken der Privatklägerin geschlagen habe und nicht habe geschlossen werden können. Dies habe bei der Privatklägerin zu ärztlich behandlungsbedürftigen Rückenschmerzen geführt. Durch den Vorfall sei die Privatklägerin zudem psychisch angeschlagen gewesen, sodass sie ihre Arbeit am fraglichen Tag nicht mehr habe fortsetzen können und in der Zeit vom 16. Februar bis 4. März 2018 krankgeschrieben gewesen sei (BA pag. 03-01-0001 f.; TPF pag. 2.100.003 f.).

1.1.2. Die Vorinstanz kam insbesondere gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 sowie die vorangehend durchgeführten Einvernahmen der Privatklägerin und der Beschuldigten zum Schluss, dass sich die Vorkommnisse gemäss Schilderung der Privatklägerin bzw. Anklage abgespielt haben. Sie erachtet die Schilderungen der Privatklägerin im Ergebnis als wesentlich glaubhafter als diejenigen der Beschuldigten. Zudem verweist sie auf die genau dokumentierten Rückenverletzungen der Privatklägerin, wobei eine andere Ursache als das Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin ausgeschlossen wird (vgl. Urteil SK.2019.30 , E. 2.5 - 2.5.3; CAR pag. 1.100.016).

1.1.3. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf bzw. die Darstellung der Ereignisse durch die Privatklägerin und hält an ihren vor der BA und der Vorinstanz getätigten Aussagen fest. Sie bestreitet insbesondere, der Privatklägerin ans Handgelenk gegriffen, diese überhaupt je berührt sowie sich mehrere Male gegen die Toilettentür geworfen zu haben (dazu nachfolgend E. 1.4.3).

1.2. Rechtliches

1.2.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch Angestellte von Eisenbahn-, Personalbeförderungs- und Gütertransportunternehmen, worunter insbesondere Billettkontrolleure bzw. Zugbegleiter von öffentlichen Verkehrsmitteln fallen (vgl. Stefan Heimgartner , BSK StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4).

1.2.2. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Amtshandlung in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Mithin ist eine Behinderung ausreichend und eine Verhinderung nicht vorausgesetzt. Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten bzw. der Behörde qualifiziert. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel, also durch Gewalt oder Drohung. Das Tatbestandsmerkmal Gewalt ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen und setzt folglich eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indes eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (vgl. Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 f., mit Hinweisen; Stefan Trechsel/Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 285 StGB N. 2 f.).

Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB . Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (vgl. zum Ganzen die Urteile des BGer 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen).

1.2.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, das heisst der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen (vgl. Urteil des BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen und der Täter muss wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt, wobei kein bestimmter Beweggrund erforderlich ist (vgl. BGE 101 IV 62 E. 2c sowie zum Ganzen Heimgartner , a.a.O., Art. 285 StGB N. 23).

1.3. Beweisgrundsätze

1.3.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO ). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO ). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen ( Sabine Gleiss , BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31).

1.3.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f., mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen).

1.4. Beweismittel

1.4.1. Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor: Neben den Aussagen der Beschuldigten (BA pag. 13-01-0001 ff.; TPF pag. 2.731.001 ff.; CAR pag. 8.401.001 ff.) und der Privatklägerin (BA pag. 12-02-0001 ff.; TPF pag. 2.751.001 ff.; CAR pag. 8.501.001 ff.) vor der Polizei/BA, der Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren befinden sich bei den Akten zwei Arztzeugnisse vom 16./23. Februar 2018 sowie ein ärztlicher Bericht vom 13. März 2018 von Dr. med. C. betreffend die Privatklägerin (BA pag. 05-01-0006 ff.). Ausserdem wurden die Auskunftspersonen D. (Mitreisende; BA pag. 12-01-0001 ff.) und E. (Zugchefin; BA pag. 12-03-0001 ff.) polizeilich befragt. Letztere wurde zudem von der BA als Zeugin einvernommen (BA pag. 12-03-0013 ff.). Bei den Akten befindet sich auch eine Notiz von E. vom 15. Februar 2018 betreffend ihre Beobachtungen anlässlich des Vorfalls (Beilage zur Strafanzeige vom 7. bzw. 13. Juni 2018 [BA pag. 05-01-0005]). Eine erneute Befragung der genannten Auskunftspersonen respektive Zeugin wurde weder beantragt noch erweist sie sich als notwendig , weil daraus keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO ).

1.4.2. Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin B. sagte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vor der Kantonspolizei Aargau am 27. Juli 2018 im Wesentlichen wie folgt aus: Bei der Billettkontrolle ab Baden am 14. Februar 2018 habe sie (als Zugbegleiterin) die Beschuldigte kontrolliert und festgestellt, dass diese über kein gültiges Billett verfügt habe. Bei der entsprechenden Mitteilung an die Beschuldigte habe sie deren Akzent bemerkt, wie auch deren Verständnisprobleme, sobald es komplex geworden sei. Sie habe deshalb begonnen, mit der Beschuldigten Englisch zu sprechen, da sie selber sehr gut Englisch spreche. Sie habe jedoch keinen Satz zu Ende sprechen können, ohne dass die Beschuldigte vehement und laut dazwischen gesprochen habe. Im Verlaufe der Billettkontrolle habe die Beschuldigte begonnen, sie immer lauter zu beschimpfen und zu bedrohen. Dazwischen sei noch Zugchefin E. vorbeigekommen und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei, was sie selber bejaht habe. Die Zugchefin habe sich anschliessend in den vordersten Waggon begeben. Als die Privatklägerin der Beschuldigten mit der linken Hand das Formular « Fahren ohne gültigen Führerausweis» habe aushändigen wollen, habe diese sie grundlos mit der rechten Hand am linken Handgelenk gepackt. Dies sei ihr unangenehm gewesen, da sie sich zwei Tage vorher an dieser Stelle am Backofen verbrannt gehabt hätte.

Nachdem sie sich habe losreissen können, habe die Beschuldigte geschrien, dass sie attackiert werde, woraufhin sie (Privatklägerin) sich entschieden habe, aus dem Waggon zu rennen und sich in die Toilette zu begeben. Da die Beschuldigte gleich schnell gewesen sei, sei es ihr aber nicht mehr gelungen, die Toilettentüre zu schliessen. Die Beschuldigte habe sich dann fünf bis sechs Mal mit voller Wucht gegen die Toilettentüre und damit gegen ihren Rücken geworfen, während sie (Privatklägerin) sich mit den Füssen gegen das Lavabo gestützt und mit dem Rücken versucht habe, die Türe zuzudrücken. Der Beschuldigten sei es dann gelungen, mit dem Oberkörper halb ins WC hineinzugelangen. Sie habe weiter versucht, die Türe aufzudrücken und mit der Hand und dem Natel drin herumgeschlagen. Sie habe gegrunzt und geschrien, dass sie attackiert werde. Sie (Privatklägerin) habe befürchtet, von der Beschuldigten zusammengeschlagen zu werden, wenn diese zu nahe an sie herankomme. Plötzlich habe die Beschuldigte jedoch aufgehört und sie (Privatklägerin) habe endlich die Türe schliessen können. Sie habe nur noch gezittert und gehört, wie die Beschuldigte draussen panisch zu weinen angefangen habe mit der Behauptung, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu sein. Ihr (Privatklägerin) sei drei oder vier Mal das Handy heruntergefallen, bevor sie die Zugchefin habe anrufen können mit der Bitte, dass sie rasch kommen möge. Sie sei so aufgebracht gewesen und erinnere sich nicht mehr genau an ihre Worte oder ob sie schon geweint habe. Die Zug­chefin sei sehr schnell gekommen und habe sie nach dem Öffnen der Toilettentüre dann in den vordersten Waggon gebracht, wo sie versucht habe sich zu beruhigen. Die Zug­chefin habe ihr dann gesagt, dass sie den Ehemann der Beschuldigten am Telefon habe, welcher mit ihr sprechen wolle. Dieser Bitte sei sie nachgekommen. Er sei (im Gegensatz zur Beschuldigten) sehr ruhig gewesen und habe sich nach den Vorkommnissen erkundigt. Sie habe ihn dann über die Situation aufgeklärt. Er sei cool geblieben und habe gesagt, dass sich der Beizug der Polizei hier nicht als nötig erweise bzw. dadurch nur unnötige Umtriebe entstünden. Sie habe ihm geantwortet, dass der Beizug der Transportpolizei bei verbalen und körperlichen Aggressionen üblich sei und sie diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz mehr habe. Daraufhin habe er einfach aufgehängt. Beim Halt in Basel habe die Transportpolizei die Beschuldigte mitgenommen, um sie zu befragen und ihre Handtasche zu durchsuchen. Gegenüber der Transportpolizei habe die Beschuldigte dann behauptet, dass sie (Privatklägerin) ihr den SwissPass weggenommen hätte, was jedoch nicht stimme. Sie (Privatklägerin) hätte ihr damals alles hingelegt mit der Bitte, das Formular zu unterzeichnen. Möglicherweise habe sie die Beschuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, im Thorax-Bereich verletzt. Sie (Privatklägerin) habe ihre starken Rückenschmerzen erst am nächsten Tag bemerkt, sei dann jedoch trotzdem zur Arbeit gegangen und habe aufgrund zunehmender Verschlimmerung ihren Chef erst gegen Mittag informiert. Da sie beim Rücken vorbelastet sei, sei sie am nächsten Tag zum Arzt gegangen, worauf sie von diesem schliesslich krankgeschrieben worden sei (vgl. BA pag. 12-02-003 ff.).

Anlässlich der Einvernahme durch die BA vom 27. Februar 2019 sowie durch die Vorinstanz vom 9. Juli 2019 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (BA pag. 12-02-0013 ff., insb. 0015 ff.; sowie TPF pag. 2.751.002 ff.). In Bezug auf ihre Vorbelastung im Rückenbereich konkretisierte sie, dass sie sich 1999 bei einem Velounfall Wirbelsäulenfrakturen am 10./11. Brustwirbel zugezogen hatte, was die Beschuldigte aber nicht habe wissen können. Und da sie beim fraglichen Vorfall die Toilettentüre jedes Mal direkt auf die Wirbelsäule abgekriegt habe, sei sie aus Angst davor, dass an der Wirbelsäule wieder etwas kaputtgehe, in Panik geraten (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 6 ff. und TPF pag. 2.751.004 Rz. 32 ff.). Dieser Vorfall sei bislang der einzige mit körperlichem Angriff gewesen. Sie habe in den letzten sechs Jahren insgesamt drei Mal Anzeige wegen Gewalt und Drohung erstattet, wobei die anderen beiden Fälle mit Verurteilungen bereits rechtskräftig abgeschlossen seien (vgl. TPF pag. 2.751.008 Rz. 30 ff. und pag. 2.751.009 Rz. 1 ff.).

Vor Berufungsgericht bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (vgl. CAR pag. 8.501.003 Rz. 4 - 9). Zum Kerngeschehen ergänzte sie insbesondere, dass sie nach dem Losreissen laut «Stop, you're hurting me!», «You're attacking an official!», «Stop!», «Let go!» gerufen habe, worauf die Beschuldigte sehr laut behauptet habe, von ihr (Privatklägerin) angegriffen worden zu sein. Die Beschuldigte sei ihr unmittelbar, dicht auf den Fersen, aus dem Waggon gefolgt. Weil sich die Übergangstüren zwischen den Waggons nur langsam öffnen liessen, sei sie blitzartig rechts ins WC rein, habe jedoch die Tür nicht mehr zugekriegt (vgl. CAR pag. 8.501.006 Rz. 6 - 20). Sie habe vor lauter Panik das Zeitgefühl verloren und wisse nicht, wie lange (3, 5 oder 8 Minuten?) sie effektiv im WC eingeschlossen gewesen sei. Die Beschuldigte habe schliesslich mit dem Versuch, ins WC zu gelangen aufgehört, als eine andere Person auf die Plattform gekommen sei (vgl. CAR pag. 8.501.004 Rz. 16).

1.4.3. Aussagen der Beschuldigten

Die Beschuldigte verweigerte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2018 die Aussage komplett (BA pag. 13-01-0001 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die BA vom 9. Januar 2019 sagte sie im Wesentlichen wie folgt aus: Sie sei am 14. Februar 2018 am Nachmittag von Zürich nach Basel zu einem Vorstellungsgespräch gefahren. Sie habe die Stelle unbedingt haben wollen und sei deshalb sehr nervös gewesen. Sie habe in der Nacht davor nicht schlafen können und zuvor tagsüber nichts gegessen. Als sie im Zug begonnen habe, sich auf das Vorstellungsgespräch vorzubereiten, sei die Privatklägerin (Billettkontrolleurin) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ein falsches Billett habe. Sie habe ihr geantwortet, dass sie diesen Zug jeden Tag nehme und noch kein Zugbegleiter je ein Problem damit gehabt habe. Die Privatklägerin habe dann ein Formular ausgedruckt und ihr gesagt, dass sie für all diese Tage für diese Strecke bezahle müsse. Sie (Beschuldigte) habe sich geweigert, das Formular zu unterschreiben, da sie nicht gewusst habe, was falsch sei und Angst gehabt habe, dass die Privatklägerin ihr alle Kosten für den letzten halben Monat verrechnen würde. Sie sei sehr besorgt gewesen und habe nach dem Formular gegriffen, um es sich anzusehen. Sie habe die Privatklägerin dabei nicht am Handgelenk gepackt. Die Privatklägerin sei zurückgewichen und habe ihr gesagt, dass sie das Formular nicht haben könne und von ihr hören werde. Nachdem sich die Privatklägerin bereits entfernt gehabt hätte, habe sie das Fehlen ihres SwissPass bemerkt und sei der Privatklägerin gefolgt, um sich danach zu erkundigen. Die Diskussion über den SwissPass habe jedoch nirgends hingeführt. Deshalb habe sie ihren Mann angerufen, damit dieser mit der Privatklägerin spreche. Die Privatklägerin sei jedoch zurückgewichen, als sie ihr das Mobiltelefon habe geben wollen, woraufhin eine alte Dame dazugekommen sei. Sie (Beschuldigte) habe sich dann beruhigt und sei mit dieser Dame zurück ins Abteil gegangen. Später sei die Zugchefin gekommen und habe sie informiert, dass die Transportpolizei verständigt worden sei. In Basel habe sie sich dann gegenüber der Polizei identifizieren müssen. Alles sei ein grosses Missverständnis gewesen, die Situation sei rasch und unerwartet eskaliert. Sie hätte gar nicht erst aufstehen und der Privatklägerin folgen sollen. Sie habe die Dinge aus dem Ruder laufen lassen und dies tue ihr leid. Sie sei schockiert gewesen über die Aussagen der Privatklägerin. Es tue ihr leid zu hören, dass diese krankgeschrieben gewesen sei. Sie habe ihr aber weder eine Türe in den Rücken geschlagen noch sie am Handgelenk gepackt oder sonstwie berührt (vgl. BA pag. 13-01-0018 ff.).

Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme vor der BA vom 2. Mai 2019 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 9. Juli 2019 im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen (vgl. BA pag. 13-01-0042 ff.; TPF pag. 2.731.003 ff.). Dies tat sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. CAR pag. 8.401.004 Rz. 8 - 13), wobei sie nochmals explizit verneinte, die Privatklägerin an der Hand berührt, ihr anschliessend aus dem Abteil gefolgt zu sein, sich gegen die WC-Türe geworfen oder daran geklopft bzw. überhaupt etwas mit der WC-Tür gemacht zu haben (vgl. CAR pag. 8.401.005 Rz. 17 - 33, pag. 8.401.006 Rz. 9 - 45).

1.4.4. Aussagen der Auskunftsperson D. (Mitreisende)

D. gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2018 zu Protokoll, ein Abteil von der Beschuldigten entfernt gesessen zu sein und die Billettkontrolle mit der entsprechenden Diskussion betreffend Gültigkeit des Billetts und der Eskalation selber wahrgenommen zu haben. Die Beschuldigte sei wegen des bevorstehenden Job-Interviews nervös gewesen, habe den SwissPass nicht finden können und sei so laut geworden, dass sich die Privatklägerin zum Telefonieren auf den Gang hinausbegeben habe. D. sagte, keine Gewalt (u.a. Packen am Arm), Tätlichkeiten, Drohungen oder Beschimpfungen gesehen zu haben. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass die Beschuldigte «help, she's attacking me» gerufen oder das Abteil während der Kontrolle je verlassen hätte. Sie verneinte auch mitbekommen zu haben, wie die Privatklägerin das Abteil verlassen bzw. sich aufs WC begeben habe. Sie meinte, dass sie es jedoch mitbekommen hätte, wenn es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre (BA pag. 12-01-0005 ff.).

1.4.5. Aussagen der Auskunftsperson/Zeugin E. (Zugchefin)

E. machte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2018 als Auskunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen: Die Privatklägerin habe der Beschuldigten bei der Billettkontrolle auf Englisch versucht zu erklären, dass ihr Zugbillett für diese Strecke ungültig sei, wobei ihr Letztere jedoch permanent ins Wort gefallen sei. Nachdem die Privatklägerin ihr (E.) auf Nachfrage bestätigt habe, dass alles in Ordnung sei, sei sie in den nächsten Waggon gegangen, um ihre Kontrolle zu beenden. Die Privatklägerin habe sie dann später angerufen und ihr weinend gesagt, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei und sich im WC habe einschliessen müssen. Sie (E.) sei zu dieser (abgeschlossenen) Toilette gegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte dort mit den Fäusten wie eine Irre auf die Toilettentüre eingeschlagen habe. Neben der Beschuldigten sei noch eine andere Reisende gestanden, welche sie zu beruhigen versucht habe, unter anderem durch die Aufforderung, sich wieder in den Waggon zu begeben. Die Beschuldigte habe jedoch herumgeschrien und behauptet, dass sie angegriffen worden sei. Nach erfolgter Rückkehr der Beschuldigten in ihr Abteil habe sie die Privatklägerin darüber informiert und sie gebeten, aus der Toilette rauszukommen. Die Privatklägerin habe ihr dann weinend erzählt, dass sie von der Beschuldigten angegriffen worden sei. Anschliessend sei sie zur Beschuldigten gegangen, welche ihr tobend und schreiend erzählt habe, von der Privatklägerin angegriffen worden zu sein. Die Beschuldigte habe daraufhin ihren Ehemann angerufen und sie (E.) aufgefordert, mit ihm zu sprechen. Sie habe ihn dann telefonisch über die Situation informiert, wobei er erstaunlich ruhig geblieben sei. Sie habe das Gefühl, dass er so etwas nicht zum ersten Mal erlebe. Er habe mit der Privatklägerin sprechen wollen. Die Beschuldige habe sich jedoch zuerst geweigert, der Privatklägerin ihr Handy zu überreichen, aus Angst vor Diebstahl oder Beschädigung. Die Privatklägerin habe den Ehemann der Beschuldigten schliesslich telefonisch gesprochen und über das Vorgefallene sowie ihre Absicht zur Erstattung einer Strafanzeige informiert. Währenddessen habe die Beschuldigte weiter getobt und ihr (E.) Geld hingestreckt. Sie habe auch behauptet, dass ihr SwissPass gestohlen worden sei und sie (E.) mehrfach aufgefordert, ihre Handtasche zu durchsuchen (vgl. BA pag. 12-03-0003 f. Frage 9). Sie selbst habe mit Ausnahme des Einschlagens der Beschuldigten auf die Toilettentür mit entsprechender Gewaltbereitschaft keine Gewalt gesehen (vgl. BA pag. 12-03-0005 Frage 16).

Anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die BA vom 27. Februar 2019 bestätigte E. ihre bisherigen Aussagen (vgl. BA pag. 12-03-0012 ff.). Präzisierend führte sie dort im Wesentlichen aus, dass sie nach dem Anruf der Privatklägerin und ihrer Ankunft bei der Toilette gesehen hab, dass die Beschuldigte vor der Tür gestanden sei und gegen die Türe «bollet» bzw. mit beiden Fäusten gegen die Tür gepoltert und «aufmachen!» geschrien habe (BA pag. 12-03-0014 Rz. 18 ff. und pag. 12-03-0019 Rz. 21 ff.).

1.4.6. Arztzeugnisse / ärztlicher Bericht

Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. C. vom 16./23. Februar 2018 war die Privatklägerin bis zum 4. März 2018 100 % arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0006 f.). Der ärztliche Bericht vom 13. März 2018 attestiert der Privatklägerin betreffend den 16. Februar 2018 im Wesentlichen paravertebrale muskuläre Schmerzen an der Brustwirbelsäule beidseits und der Schultermuskulatur, druckdolente Dornfortsätze (schmerzbedingt kaum beweglich) sowie einen psychischen Ausnahmezustand (Schock) mit Weinkrämpfen, Schlaflosigkeit, Unruhe und Angstzuständen. Die Konsultation vom 23. Februar 2018 ergab brennende Schmerzen entlang der Brustwirbelsäule, jedoch ohne Frakturen auf dem Röntgenbild/MRI und keine Verbesserung des psychischen Zustands (BA pag. 05-01-0008).

1.5. Beweiswürdigung

1.5.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO ). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. Nils Stohner , BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N 9, mit Hinweisen).

1.5.2. Wie bereits vor der Vorinstanz, sind auch im Berufungsverfahren die Rahmenbedingungen zu den in Frage stehenden Vorkommnissen (Zeit, Fahrstrecke etc.) sowie die Tatsachen, dass die Beschuldigte kein gültiges Billett besass, was anlässlich der Billettkontrolle zu einer lauten Diskussion führte, unbestritten. Mit den ärztlichen Zeugnissen vom 16./23. Februar 2018 sowie dem ärztlichen Bericht vom 13. März 2018 von Dr. med. C. sind die Verletzungen der Privatklägerin dokumentiert bzw. erstellt (vgl. Urteil SK.2019.30 , E. 2.4.1 - 1.4.3; CAR pag. 1.100.013 f.). Strittig sind jedoch die der mutmassliche Griff der Beschuldigten ans Handgelenk der Privatklägerin sowie das mutmassliche Schlagen der WC-Tür gegen deren Rücken. Die beiden Auskunftspersonen D. und E. haben diesbezüglich keine Beobachtungen geschildert. Entsprechend sind nachfolgend die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin im Gesamtkontext zu würdigen.

1.5.3. Die Privatklägerin beschreibt die Dynamik und Eskalation der Ereignisse während der Billettkontrolle eindrücklich und nachvollziehbar, insbesondere die Szenen im WC (Versuch, die WC-Türe von innen mit dem Rücken zuzudrücken mittels Abstützen der Füsse auf dem Lavabo, Moment im geschlossenen WC mit ihrem Zittern und dem drei- bis viermaligen Fallenlassen des Handys vor dem Anruf an die Zugchefin) (vgl. BA pag. 12-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz. 5 - 23; TPF pag. 2.751.004 Rz 24 - 47, pag. 2.751.005 Rz. 1 - 13; CAR pag. 8.501.004 Rz 19 - 26). Es bestehen keine Anhaltspunkte für unnötige Übertreibungen, eine unrechtmässige Belastung der Beschuldigten oder eine Absprache/Verschwörung der Privatklägerin mit E. Vielmehr nahm sie die Beschuldigte teilweise sogar in Schutz (Aussage betreffend Verbrennung am Backofen zwei Tage zuvor [vgl. BA pag. 121-02-0005 Frage 10; pag. 12-02-0016 Rz. 25 f.; TPF pag. 2.751.004 Rz. 8 f.; CAR pag. 8.501.004 Rz. 13 f.] bzw. ihre medizinische Prädisposition im Rückenbereich [vgl. BA 12-02-0006 Frage 10; pag. 12-02-0017 Rz. 7 und 18 f.; TPF pag. 2.751.004 Rz. 34 - 39 und 44; pag. 2.751.006 Rz. 1 und 6 - 8], wovon die Beschuldigte nichts habe wissen können). Sie räumte sogar ein, die Beschuldigte beim Versuch, die WC-Türe zuzuhalten, möglicherweise im Thorax-Bereich verletzt zu haben (Prellung/Quetschung des Brustbeins) (BA pag. 12-02-0006 Frage 10; 12-02-0017 Rz. 9 - 14; TPF pag. 2.751.005 Rz. 1 - 4; CAR pag. 8.501.004 Rz. 25 f.). Der Umstand, dass die Privatklägerin ihre starken Rückenschmerzen erst am Folgetag bemerkte, trotzdem zur Arbeit ging bzw. erst am übernächsten Tag einen Arzt aufsuchte (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 10; pag. 12-02-0021 Rz. 8 - 18; TPF pag. 2.751.005 Rz. 39 - 47; pag. 2.751.006 Rz. 1 ff.), spricht keineswegs gegen ihre Glaubwürdigkeit. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2019.30 , E. 2.4.8) weisen ihre detaillierten Aussagen ausgeprägte Realkennzeichen auf. Sie sind logisch, authentisch, nachvollziehbar, insbesondere ihre Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge, wie z.B. das Verspüren von Ausweglosigkeit und aufsteigender Panik. Der Vorwurf der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ausweichend und nicht detailgenau geantwortet habe (vgl. CAR pag. 8.300.003 f., 8.200.005 Nr. 2 - 5 und 8.200.006 Nr. 8) geht somit absolut fehl.

1.5.4. Die Schilderungen der Abläufe des Vorfalls durch die Privatklägerin werden in den wesentlichen Punkten durch diejenigen von E. gestützt (vgl. oben E. 1.4.5). Insbesondere beschrieben beide den Ehemann der Beschuldigten aufgrund des Telefonats als sehr ruhig und gelassen, wobei E. gar davon ausging, dass er so etwas nicht zum ersten Mal erlebe (BA pag. 12-03-0004 Frage 9; BA pag. 12-03-0015 Rz. 5; BA pag. 12-02-0005 Frage 10). Auch in Bezug auf die Kommunikation der Beschuldigten ergeben die Aussagen der beiden ein stimmiges Gesamtbild. Gemäss E. habe die Beschuldigte getobt und geschrien, sodass es kaum aushaltbar gewesen sei. Sie erwähnt Geheul, Geschrei und Drama, Gebrüll, Rotz und Wasser, wie bei einem kleinen trotzigen Kind, das seinen Lolli nicht bekomme (BA pag. 12-03-0003, 0015 Frage 9 und 0017 Rz. 12 - 14). Gemäss Privatklägerin sei die Beschuldigte unruhig, hysterisch und kommunikationsunfähig gewesen, sei sehr schnell sehr laut geworden, wie eine Schallplatte, habe keinen Moment zuhören können, habe wie ein Maschinengewehr gesprochen (BA pag. 12-02-0004 und 0005, je Frage 10, 0015 Rz. 24 und 27 f.).

1.5.5. Die Beschuldigte macht angebliche chronologische Widersprüche zwischen den Schilderungen der WC-Szene durch die Privatklägerin und E. geltend. So habe die Privatklägerin nach eigenen Aussagen E. erst anrufen können, als die Beschuldigte « aufgehört habe gegen die Türe zu schlagen». E. wolle jedoch bei ihrer Ankunft beim WC und somit nach dem Anruf der Privatklägerin gesehen haben, wie die Beschuldigte wie wild gegen die Türe geschlagen habe. Aufgrund dieser chronologischen Diskrepanz (Ausgehen von zwei komplett verschiedenen Abläufen) könne auf diese Aussagen nicht abgestellt werden (vgl. CAR pag. 8.200.009 f.). Diese angebliche Diskrepanz wurde bereits im vorinstanzlichen Urteil thematisiert, jedoch im zeitlichen Kontext von wenigen Minuten in einer unübersichtlichen Situation mit aufgebrachten Beteiligten als nicht weiter beachtlich eingestuft (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.4.6). Bei näherer Betrachtung der Aussagen der Privatklägerin löst sich dieser angebliche Widerspruch jedoch auf. Gemäss Aussagen der Privatklägerin vom 27. Februar 2019 habe die Beschuldigte auf einmal « aufgehört» (ohne zu präzisieren womit). Sie (Privatklägerin) habe dann die Türe schliessen können, dann eine Stimme gehört und geglaubt, es sei Frau D. (vgl. BA pag. 12-02-0017 Rz. 21 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin ihre Vorgesetzte E. erst habe anrufen können, als das Poltern aufgehört hatte, bezieht sich das « Aufhören» jedoch nicht auf das «gegen die Türe poltern», sondern auf das «sich gegen die Türe werfen mit dem Versuch die Tür aufzudrücken» der Beschuldigten (vgl. BA pag. 12-02-0005 ; 0017 Rz. 21 f.). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschuldigte (wie von E. beschrieben) weiter gegen die Tür polterte, auch als E. bereits beim WC angekommen war. Dass die Privatklägerin dies in ihren Aussagen so nicht erwähnte, steht dazu nicht im Widerspruch. Es wäre auch durchaus nachvollziehbar, wenn sie ein weitergehendes Poltern in dieser Situation (mehrere Lärmquellen und eigene grosse Panik, erhöht durch das mehrfache Herunterfallen des Handys beim Versuch, die Zugchefin anzurufen) gar nicht bewusst wahrgenommen oder sich später nicht mehr daran erinnert hätte.

1.5.6. Im Übrigen decken sich die Aussagen der Privatklägerin, gemäss welcher es zu einer körperlichen Einwirkung der Beschuldigten auf sie gekommen sei, mit ihren ärztlich dokumentierten Verletzungen (vgl. oben E. 1.5.6). Entgegen der Vorbringen der Beschuldigten (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 16 f.) bestehen keine Hinweise, wonach diese Verletzungen der Privatklägerin auf andere Weise bzw. später entstanden sein könnten als von dieser geschildert.

1.5.7. Die Beschuldigte kritisiert weiter, dass die Vorinstanz den Bericht der Transportpolizei (TPO-Bericht) (BA pag. 07-01-0004 f.) nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. Daraus gehe hervor, dass nicht habe geklärt werden können, ob es zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu Gewalt und Drohungen gekommen sei (Vermerk: 0 Vergehen, 0 Übertretungen) und sich das Zugspersonal nicht gerade vorbildlich, sondern lehrmeisterlich verhalten habe. Wenn die Privatklägerin, wie in ihrer Strafanzeige geschildert, nach dem Eintreffen der Transportpolizei wirklich unter Schock gestanden hätte (Zittern, Weinen, Aufgeregtheit, Unkonzentriertheit), so hätte die TPO dies sicher so festgehalten, was aber nicht geschehen sei und somit für die Version der Beschuldigten spreche ( CAR pag. 8.300.002 f. Ziff. 1.1). Dieser Vorwurf erweist sich aufgrund der geringen Aussagekraft des TPO-Berichts jedoch als unbegründet. Dieser stellt eine Art Journaleintrag über Datum, Ort und Grund des TPO-Einsatzes dar, welcher den Stand der Dinge beim Eintreffen der TPO kurz festhält ( «14.02.2018 13:16, Aggression, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Basel»). Aus ihm geht nicht hervor, ob bzw. in welchem Umfang die TPO die Beteiligten befragte bzw. welche Erhebungen gemacht wurden. Er enthält auch keine Informationen zum Kerngeschehen. Die Erstattung der Strafanzeige sowie die Einvernahmen der Beteiligten fanden denn auch erst später statt. Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Auffassung der Beschuldigten - aus dem Vermerk im TPO-Bericht «Anzahl Beschuldigte 0» und «Anzahl Tatbestände 0 Vergehen, 0 Übertretungen» nichts Wesentliches abgeleitet werden, auch nicht zu Gunsten der Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist die Nichterwähnung des TPO-Berichts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

1.5.8. Die Beschuldigte rügt sodann, dass die Vorinstanz die zeitliche Verzögerung von 3,5 Monaten seit dem Vorfall bis zur Erstattung der Strafanzeige durch die Privatklägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Dies bedeute, dass sie selber unsicher gewesen sei, ob sie den Vorfall tatsächlich melden wolle bzw. ob er sich wirklich so abgespielt habe (CAR pag. 8.300.004 Ziff. 1.2; pag. 8.200.005 Ziff. 1). Auch dieser Vorwurf überzeugt nicht. So hatte die Privatklägerin erklärt, sie habe anfänglich keine Anzeige machen wollen, mit dem Zweck, sich abzugrenzen. Jedoch sei die Rechtsabteilung auf sie zugekommen mit der Bitte, es sich zu überlegen. Nach zwei oder drei Wochen Bedenkzeit habe sie sich dann schliesslich für eine Anzeige entschieden, auch aus Solidarität mit den Arbeitskollegen (BA pag. 12-02-0006 Frage 10). Diese Haltung der Privatklägerin ist durchaus nachvollziehbar. In einem Grossunternehmen wie der SBB nehmen interne Abläufe (Information der zuständigen Stellen) eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. die erwähnte zeitliche Verzögerung beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht.

1.5.9. Die Beschuldigte kritisiert ausserdem die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von D. als kurz und spärlich mit oftmaligen Erinnerungslücken bzw. dass diese zur Klärung der Frage nach einem Griff ans Handgelenk oder ein Schlagen der Toilettentüre gegen den Rücken der Privatklägerin angeblich nichts beizutragen vermöchten (Urteil SK.2019.30 E. 2.4.5; CAR pag. 2.930.016). So seien die Aussagen von D. kurz und klar, eindeutig, prägnant, qualitativ hochwertig und voller Realkennzeichen. Ihre Aussage «von dem weiss ich nichts oder nichts mehr» deute beispielsweise im Zusammenhang mit der Frage, ob sie gesehen habe, wie die Kontrolleurin am Arm gepackt worden sei, nicht auf eine Erinnerungslücke hin, sondern sei vielmehr so zu verstehen, dass sie eben kein Packen am Arm gesehen habe (CAR pag. 8.300.005 f.).

Diese Einschätzung der Beschuldigten beruht auf einer selektiven und unvollständigen Wiedergabe der Aussagen von D. D. antwortete anlässlich ihrer Befragung tatsächlich auffallend oft, dass sie sich nicht erinnern könne (vgl. oben E. 1.4.4 sowie BA pag. 12-01-0006 f. Fragen 13-15, 17 f., 21, 23 und 25). Dies ist insofern nachvollziehbar, als ihre Einvernahme erst gut fünf Monate nach dem Vorfall erfolgte. Besonderen Anlass zur kritischen Betrachtung geben jedoch folgende Antworten von D.: Auf die Frage, ob sie festgestellt habe, dass die Beschuldigte das Abteil jemals verlassen habe, antwortete sie erst «ich kann mich nicht erinnern» bzw. «nein, also in Basel ist sie dann ausgestiegen» (BA pag. 12-01-0006 f. Fragen 14 und 24). Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Einschluss der Privatklägerin auf dem WC antwortete sie «davon habe ich nichts mitbekommen. Das Ganze habe ich nur als Reisende mitbekommen. Aber ich kann mich nicht erinnern, ob Frau A. das Abteil verliess» (BA pag. 12-01-0007 Frage 25). Auf die Frage, ob die Beschuldigte der Kontrolleurin aus dem Abteil zum WC hinterhergegangen sei, antwortete sie erst «Nein» und auf Nachfrage, ob dies möglich sei «ich kann mir dies nicht vorstellen. Ich hätte mitbekommen, wenn eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte» (BA pag. 12-01-0007 Fragen 30 f.). Dies widerspricht nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin und E., sondern sogar derjenigen der Beschuldigten. Diese sagte nämlich selber aus, der Privatklägerin gefolgt zu sein, um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen. Nach erfolgloser Diskussion über den SwissPass habe sie ihren Mann angerufen, damit dieser mit der Privatklägerin spreche, was diese jedoch abgelehnt habe. Da sei eine alte Dame dazugekommen, worauf sie sich beruhigt habe und mit dieser Dame « zurück ins Abteil gegangen sei» (vgl. oben E. II. 1.4.3). Damit ist im Widerspruch zu den Angaben von D. erstellt, dass die Beschuldigte das Abteil eben doch verlassen hatte. Gemäss Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin und E. habe es sich bei dieser älteren Dame, die nachher mit der Beschuldigten zurück ins Abteil ging (auch «Zeugin» genannt) um D. selber gehandelt (vgl. BA pag. 12-02-0006 Frage 11; 12-03-0004 f. Frage 14; 0014 Rz. 21 f.; 0017 Rz. 25; 0018 Rz. 11; 13-01-0018 Rz. 29 ff.; 0022 Rz. 8 f.; 0047 Rz 29; 0048 Rz. 4 f.; TPF pag. 2.731.004 Rz. 21 ff.; 2.751.005 Rz. 5 - 8; CAR pag. 8.501.004 Rz. 28 - 32 und 40 - 45). Angesichts der aufgezeigten Erinnerungslücken und Widersprüche in den Aussagen von D. vermögen diese nichts Wesentliches zur Klärung des Kerngeschehens beizutragen und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. und der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. Demnach ist die entsprechende vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden.

1.5.10. Schliesslich bewertet die Beschuldigte ihre Aussagen und Schilderungen der Geschehnisse insgesamt als ehrlich, spontan, detailreich, glaubwürdig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Sie sei zur lauten Stimmung im Zug, zu ihrer Nervosität wegen des Nichtfindens des SwissPasses und den Unsicherheiten/Erinnerungslücken gestanden. Sie habe sich jedoch nicht zu Spekulationen hinreissen lassen wollen und dies auch so erzählt. Sie sei während des Vorfalls die ganze Zeit mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt gestanden. Da ihr Ehemann so etwas sicher nicht zugelassen bzw. sie entsprechend beruhigt hätte, würden sich die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe des Einschlagens und Polterns gegen die WC-Türe als unrealistisch erweisen. Auch die Tatsache, dass sie sich nach dem Vorfall wieder auf das Bewerbungsgespräch habe vorbereiten können und die Stelle schliesslich erhalten habe, zeige, dass sich das Ganze nicht so dramatisch abgespielt haben könne (vgl. CAR pag. 8.200.005 f. Nr. 8).

Diese Selbsteinschätzung der Beschuldigten erweist sich jedoch als stark beschönigend und überzeugt nicht. Zwar steht sie zu ihrer Lautstärke, ihrer Nervosität und den Unsicherheiten und Erinnerungslücken und zeigt damit eine gewisse Authentizität. Sobald zu den konkreten Vorwürfen (Kerngeschehen) befragt, antwortete sie aber vielmehr ausweichend und vage. Ihre Ausführungen zu den strittigen Punkten (Packen am Handgelenk sowie Schlagen/Poltern gegen die WC-Tür) erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als widersprüchlich. Vor Gericht (Vorinstanz und Berufungsgericht) verneinte die Beschuldigte nämlich explizit, das Zugabteil je verlassen bzw. sich auf der Plattform aufgehalten zu haben (vgl. u.a. TPF pag. 2.731.006 Rz. 20 f. und 37 f.; CAR pag. 8.401.005 Rz. 26 - 33 und 8.401.006 Rz. 31 - 33). Ihre Aussagen gegenüber der BA vom 9. Januar 2019 lauteten jedoch konkret dahingehend, dass sie nach der Diskussion über das falsche Zugbillett plötzlich ihren SwissPass vermisst habe und der Privatklägerin, die gerade dabei gewesen sei, den Waggon in Richtung Vorraum zu verlassen, gefolgt sei um sich nach ihrem SwissPass zu erkundigen. Nachdem die Diskussion nirgendwohin geführt habe, habe sie ihren Mann angerufen, damit er mit ihr spreche bzw. helfe. Da sei eine Zeugin (ältere Dame) dazugekommen und habe ihr (Beschuldigte) gesagt, dass sie sich beruhigen solle und « zurück ins Abteil» kommen. Sie sei mit ihr zurückgegangen und habe sich hingesetzt. Die Zugchefin sei erst gekommen, als sie mit der älteren Dame zurück ins Abteil gegangen sei (BA pag. 13-01-0018 Rz. 22 - 31; 0022 Rz. 8). Auf Vorhalt der Aussage von E., wonach sie (Beschuldigte) von ihr, sobald bei der Toilette angekommen, mehrfach aufgefordert worden sei, « ins Zugabteil zurückzugehen», antwortete die Beschuldigte wörtlich «bei der Toilette habe ich sie nicht gesehen» (BA pag. 13-01-0022 Rz. 14 - 17). Auch auf den Vorhalt, wonach sie der Privatklägerin, nachdem sie ihren SwissPass nicht mehr habe finden können, « in den Vorraum gefolgt sei», korrigierte die Beschuldigte nicht (BA pag. 13-01-0022 Rz. 27 - 33). Insofern widerspricht sich die Beschuldigte in diesem zentralen Punkt und bestätigt selber, der Privatklägerin eben doch aus dem Abteil (Waggon) auf die Plattform gefolgt zu sein.

Ein weiterer Widerspruch besteht in der Schilderung der Beschuldigten betreffend das Telefonat mit ihrem Ehemann. Gegenüber der BA hatte die Beschuldigte ausgesagt, dass sie nach der erfolglosen Diskussion mit der Privatklägerin über ihren SwissPass ihren Ehemann angerufen habe, damit er ihr mit dieser Situation helfe (vgl. BA pag. 13-01-0018 Rz. 26 - 28). Vor Berufungsgericht äusserte sie, dass das Gespräch mit ihm während der gesamten Dauer der Billetkontrolle immer aktiv gewesen sei, vermochte den augenscheinlichen Widerspruch jedoch nicht zu entkräften (CAR pag. 8.401.009 Rz. 45 ff. und 010 Rz. 1 - 15).

Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte vor Berufungsgericht vor allem zu Fragen zum Kerngeschehen auffällig oft mit der Floskel «I don't want to speculate» antwortete (vgl. CAR pag. 8.401.005 Rz. 23 f.; pag. 8.401.006 Rz. 23 f., 39 f. und 45; pag. 8.401.007 Rz. 13; pag. 8.401.008 Rz. 16; pag. 8.401.011 Rz. 1). Damit wollte sie offensichtlich den heiklen Kernthemen ausweichen, um sich nicht noch weiter in Widersprüche zu verwickeln. Bezeichnend ist auch die Aussage der Beschuldigten gegenüber der BA, wonach es ihr leidtue und sie niemandem absichtlich habe weh tun bzw. Schmerzen zufügen wollen (BA pag. 13-01-0023 Rz. 17; 0025 Rz. 1 f.). Diese Reaktion indiziert ebenfalls, dass es zwischen ihr und der Privatklägerin offenbar doch zu mehr als bloss einem verbalen Austausch gekommen sein dürfte. Schliesslich hat die Beschuldigte, anders als die Privatklägerin, mit ihrem laufenden Einbürgerungsverfahren (vgl. BA pag. 13-01-0024 Rz. 32 f. und 0025 Rz. 1) ein plausibles Motiv für nicht wahrheitsgemässe Aussagen zum Kerngeschehen. Eine strafrechtliche Verurteilung würde sich indes nicht nur im Einbürgerungsverfahren der Beschuldigten, sondern auch für deren berufliche Perspektiven im Bankensektor als stark nachteilig erweisen.

Die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.4.9) ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Ihre Aussagen weisen deutlich weniger Realkennzeichen auf als die Aussagen der Privatklägerin und sind oft vage. Die konkreten Vorwürfe (Packen am Handgelenk; sich gegen die Türe Werfen) bzw. das Kerngeschehen versucht sie jeweils zu umschiffen. Dabei beschränkt sie sich überwiegend auf pauschale Bestreitungen, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung noch mit dem stereotypischen Vermerk, nicht spekulieren zu wollen, ergänzte. Jegliche körperliche Einwirkung auf die Privatklägerin wird von ihr konsequent ausgeblendet, eine nachvollziehbare alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen ist jedoch nicht ersichtlich. Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt widersprüchlich, wenig authentisch resp. nachvollziehbar, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.

1.6. Beweisergebnis

In Anbetracht des Gesagten bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (CAR pag. 8.300.006) besteht deshalb vorliegend kein Raum, um gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO ; Daniel Jositsch , Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 24 N. 74 f.). Entsprechend wird vom Sachverhalt gemäss Schilderungen der Privatklägerin bzw. Strafbefehl, (Art. 356 Abs. 1 StPO ; vgl. BA pag. 03-01-0001 f. bzw. TPF pag. 2.100.003 f.) ausgegangen.

1.7. Subsumtion

1.7.1. Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass es sich bei der Privatklägerin als Zugbegleiterin um eine Beamtin und bei der Billettkontrolle vom 14. Februar 2018 um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt.

1.7.2. Die Beschuldigte warf sich mehrfach kraftvoll gegen die nicht verschlossene Toilettentüre, welche deshalb mehrfach gegen den Rücken der in der Toilette Schutz suchenden Privatklägerin schlug. Diese physische Einwirkung auf die Privatklägerin ist von der Intensität her ohne Weiteres als Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu werten. Durch die von der Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen die Privatklägerin wurde die Billettkontrolle (Amtshandlung) fraglos beeinträchtigt, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 285 Ziff. 1 StGB genügt. Der objektive Tatbestand der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung ist somit erfüllt.

1.7.3. Die Beschuldigte warf sich wissentlich und willentlich mehrfach kraftvoll gegen die Toilettentüre, womit diesbezüglich auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Was das zweimalige Packen der Beschuldigten am Handgelenk der Privatklägerin betrifft, wird im Sinne des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO ; vgl. oben, E. I. 2.2.) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (keine subjektive Tatbestandsmässigkeit, jedoch Auswirkung auf das Verschulden [vgl. Urteil SK.2019.30 E. 2.6.2]).

1.7.4. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Entsprechend hat sich die Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.

2. Strafzumessung

2.1. Für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 285 StGB ). Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs.1 StGB ). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ).

2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geldstrafe bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO ) zu bestätigen ist, sich aber im konkreten Fall ohnehin als angemessen erweist. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht eingestuft (Urteil SK.2019.30 , E. 3.2). Dem ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Tatkomponenten beizupflichten.

2.3. In objektiver Hinsicht hat die Beschuldigte dadurch, dass sie sich mehrmals kraftvoll gegen die Toilettentüre warf und diese damit gegen den Rücken der Privatklägerin schlug, in nicht unerheblichem Masse auf die körperliche Integrität der Privatklägerin eingewirkt. Mithin musste sich die Privatklägerin am 16. Februar 2018 in ärztliche Behandlung begeben und es resultierte eine bis zum 4. März 2018 dauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit, wobei zu Gunsten der Beschuldigten jedoch die aus einem Fahrradunfall herrührende medizinische Prädisposition der Privatklägerin zu beachten ist. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallenden Delikte ist das Verhalten der Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist somit noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

In subjektiver Hinsicht ist zunächst auf die direktvorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Beschuldigten jedoch eine verstärkte Angespanntheit und Nervosität aufgrund des anstehenden Vorstellungsgesprächs sowie eine emotionale Reaktion aufgrund des befürchteten Verlusts des SwissPass zu Gute gehalten werden. Dazu kommt, dass sie von der medizinischen Prädisposition der Privatklägerin im Rückenbereich nichts wissen konnte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. Insgesamt erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten daher eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

2.4. Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Die Beschuldigte ist kanadische Staatsangehörige, in Kanada aufgewachsen, mit Bachelor-Abschluss in Banking and Finance, verheiratet, kinderlos und bei einer Privatbank tätig. Ihre Vorstrafenlosigkeit ist als neutral zu werten. Sie bestreitet die Tatvorwürfe weiterhin, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen zu bestätigen.

2.5. Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.-- und richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Namentlich nach dem Einkommen und - nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht - dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB ; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatorische Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.).

2.6. Die Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'300.-- und hat weder Unterhalts- noch Unterstützungsbeiträge zu leisten. Im Übrigen verfügt sie (gemeinsam mit ihrem Ehemann) über ein Vermögen von rund Fr. 1,3 Millionen, welches vorliegend jedoch bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen ist (vgl. CAR pag. 8.401.002 Rz. 40; 8.401.003 Rz. 11, pag. 6.301.005 - 052). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 180.00 jedenfalls nicht zu hoch und ist unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ( Art. 391 Abs. 2 StPO ) zu bestätigen. Demzufolge ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.-- zu bestrafen.

2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. oben E. I. 2.2) zu bestätigen. Ein solcher erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten [CAR pag. 6.301.001]; keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose).

2.8. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB eine Verbindungsbusse von Fr. 750.-- auszusprechen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vorliegend angezeigt, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Kombination bedingte Geldstrafe und Busse zu keiner Straferhöhung führen soll, ist die Geldstrafe dementsprechend von 50 auf 45 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB ).

2.9. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.-- (total Fr. 8'100.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 750.-- zu bestrafen; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das vor­instanzliche Urteil ist auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.

2.10. Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG ).

3. Kosten und Entschädigungen

3.1. Verfahrenskosten

3.1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO ).

3.1.2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG ). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG ; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [ BStKR, SR. 173.713.162 ] ). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG ; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR ).

3.1.3. Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR ).

3.1.4. Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO ).

Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG ; Art. 1 , 5 , 7 bis und 9 BStKR ) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen ist. Antrag Ziffer 4 der unterliegenden Beschuldigten betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Die übrigen Verfahrenskosten (Dolmetscherkosten von Fr. 919.25 inkl. MWST [CAR pag. 9.701.001 ff.]) werden vom Staat getragen.

3.2. Parteientschädigung

3.2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber einem unterliegenden Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO ). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO ).

3.2.2. Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie-genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwend-bar (Art. 10 BStKR ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen (Reise, Verpflegung, Unterkunft) sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (vgl. Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). D er vorliegende Fall liegt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urteil SK.2019.30 , E. 5.6) im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die genannten Stundenansätze anzuwenden, vorliegend Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. oben E. II. 3.2.2).

3.2.3. Die Vorinstanz setzte sich zutreffend mit dem Schutzzweck von Art. 285 Ziff. 1 StGB auseinander und bejahte folglich zurecht die Geschädigtenstellung und den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin (Urteil SK.2019.30 , E. 5.2 f.; CAR pag. 1.100.021 f.). Die vorinstanzliche Gutheissung des Entschädigungsantrags der Privatklägerin im Umfang von Fr. 9'028.-- (Anwaltshonorar und Auslagen inkl. MWST; vgl. Urteil SK.2019.30 , E. 5.4 - 5.8; CAR pag. 1.100.022) ist angemessen und daher zu bestätigen.

3.2.4. Die Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen anwaltlichen Aufwand von insgesamt Fr. 4'946.05 geltend, bestehend aus Honorar Fr. 4'477.50 (14.25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 3'277.50; 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--); Büroauslagen Fr. 25.80; bestehend aus 7,7 % MWSt auf Fr. 4'503.30 = Fr. 346.75 sowie SBB-Reisekosten Bern - Bellinzona retour Fr. 96.00 (CAR pag. 8.300.013 ff. / 9.202.002 ff.). Die geltend gemachte Parteientschädigung erscheint angemessen und wird entsprechend genehmigt. Die unterliegende Beschuldigte wird demnach verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'946.05 zu bezahlen. Antrag Ziffer 5 der unterliegenden Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist entsprechend abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

3.3. Schadenersatz

3.3.1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 zu bezahlen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 6). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten bzw. die Abweisung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw. 8.300.001, je Antrag Ziff. 3).

3.3.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann im Strafverfahren adhäsionsweise ein zivilrechtlicher Anspruch aus der Straftat geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, diesem zu Ersatz verpflichtet. Nebst Schaden und schädigender Handlung ist gemäss Art. 41 OR das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen beidem notwendig. Körperverletzungen geben dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR ). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ).

3.3.3. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. TPF pag. 2.721.001) Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns durch Arbeitsunfähigkeit (CAR pag. 8.300.008, 8.200.006 und 009). Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit hätten sich die nicht versicherten Zulagen für Nachtarbeiten u.ä. statt den monatlichen Fr. 1'119.70 (Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate) im Februar und März 2018 auf lediglich Fr. 581.00 (Februar 2018) bzw. Fr. 800.60 (März 2018) belaufen, womit ihr ein Schaden von insgesamt Fr. 857.80 (Fr. 538.70 + Fr. 319.10) entstanden sei.

3.3.4. Die Beschuldigte handelte widerrechtlich und schuldhaft, indem sie gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB verstiess. Die gegenständliche strafbare Handlung ist sodann kausal für den erlittenen Schaden der Privatklägerin, wobei die medizinische Prädisposition der Privatklägerin den Kausalzusammenhang vorliegend nicht zu unterbrechen vermag. Folglich ist die von der Vorinstanz festgestellte Haftung der Beschuldigten zu bejahen, wobei ebenfalls die Höhe der zugesprochenen Schadenersatzforderung von Fr. 857.80 belegt und daher zu bestätigen ist. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichteintreten/Abweisung der Zivilforderung wird entsprechend abgewiesen.

3.4. Genugtuung

3.4.1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte darüber hinaus verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7). Die Beschuldigte beantragt vorliegend das Nichteintreten bzw. die Abweisung dieser Zivilforderung (vgl. CAR pag. 8.200.004 bzw. 8.300.001, je Antrag Ziff. 3).

3.4.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR ). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR ). Mit Bezug auf die weiteren Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Genugtuung und die Bemessungskriterien wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7.2).

3.4.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin aufgrund der erlittenen Schmerzen am Rücken, der Arbeitsunfähigkeit sowie der nachfolgend auftretenden Schlaflosigkeit, Unruhe und Angstzustände zu Recht die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 300.-- zugesprochen (vgl. Urteil SK.2019.30 E. 7.3 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel der Intensität der erlittenen Unbill als auch des Verschuldens der Beschuldigten als angemessen und ist somit zu bestätigen. Antrag 3 der Beschuldigten betreffend Nichteintreten/Abweisung der Zivilforderung wird entsprechend abgewiesen.


Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird eingetreten.

II. Die Berufung von A. vom 1. November 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird abgewiesen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019 wird wie folgt bestätigt:

1. A. wird schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB .

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 180.--, ausmachend total Fr. 8'100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr des Vorverfahrens: Fr. 1'500.--, Gerichtsgebühr: Fr. 1'500.--) werden A. auferlegt.

6. A. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 9'028.-- zu bezahlen.

7. A. wird verpflichtet, B. Schadenersatz im Betrag von Fr. 857.80 zu bezahlen.

8. A. wird verpflichtet, B. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.

IV. Kosten

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A. auferlegt.

Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

2. A. wird verpflichtet, B. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'946.05 zu bezahlen.

Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Frau Rechtsanwältin Renate Senn

- Herrn Rechtsanwalt Cédric Sturny

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

- Amt für Migration und Integration Kanton Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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