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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2020.4 vom 01.10.2020

Hier finden Sie das Urteil BV.2020.4 vom 01.10.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2020.4


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2020.4

Datum:

01.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Schlagwörter

Nordkorea; Informationen; Dokumente; Unterlagen; Verfahren; Nordkoreaverordnung; Auskunft; Verfahren; Apos;; Schweiz; Verfahrens; Embargogesetz; Bundesstrafgericht; VStrR; Verfügung; Recht; Verfahrenskosten; Beschwerdekammer; Verordnung; Sendung; Resolution; Textilien; Sanktionen; Gespräch; Bundesstrafgerichts; Kostenauflage; ühren

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 320 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 6 EMRK ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

111 IV 188; 120 la 147; 138 IV 225; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2020.4

Beschluss vom 1. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. Sagl,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR )


Sachverhalt:

A. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea ( SR 946.231.127.6) kontrolliert die Eidgenössische Zollverwaltung EZV physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea (nachfolgend «Nordkorea») sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Nordkorea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen. Der Zoll blockierte in Basel eine Sendung von Stoffmustern nach Nordkorea und teilte dies am 31. März 2017 dem SECO mit. Das SECO stellte fest, dass die Sendung ihm nicht gemeldet wurde, wie es Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (nachfolgend «Nordkoreaverordnung») vorsieht. Das SECO antwortete dem Zoll, es gebe die Sendung zur Ausfuhr frei, werde aber den Absender auf die Anmeldepflicht hinweisen (E-Mail vom 3. April 2017).

Am 4. April 2017 schrieb das SECO der A. Sagl, B., wie auch ihrem Spediteur C. AG. Es informierte, dass anmeldepflichtige Güter gemäss der Nordkoreaverordnung (Art. 17 Abs. 2) mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr schriftlich anzumelden sind. Die Meldepflicht zu missachten könne ein Strafverfahren nach sich ziehen. Dem Schreiben war die erwähnte Nordkoreaverordnung sowie ein Anmeldeformular beigelegt.

C. AG teilte B. in einem E-Mail vom 11. April 2017 mit, er habe erneut eine unangemeldete Sendung nach Nordkorea aufgegeben. C. AG wiederholte sodann im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens des SECO. Dagegen verwahrte sich B. per E-Mail an C. AG (mit Kopie an das SECO). Die UNO-Sanktionen seien unverhältnismässig und viele Länder hielten sich nicht daran. In Nordkorea herrsche Frieden. Das SECO lasse sich auf der Nase herumtanzen. Ein von der Schweiz verbotener Skiliftexport nach Nordkorea sei dann von den Deutschen (Kabinen), den Italienern (Lichtanlage) und den Schweden (Pistenfahrzeuge) übernommen worden. Er habe schon oft Muster und andere Dinge versandt und damit noch nie Probleme bekommen oder eine Deklaration ausfüllen müssen.

B. Das SECO teilte der A. Sagl am 22. September 2017 mit, die jüngste Resolution 2375 (2017) des UNO-Sicherheitsrates vom 11. September 2017 sehe neu in Paragraph 16 ein Importverbot von Textilien aus Nordkorea vor. Darunter fielen Stoffe wie auch halbfertige und fertige Bekleidungsartikel. Das SECO ersuchte die A. Sagl gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) bis 5. Oktober 2017 um entweder Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der A. Sagl mit Nordkorea oder um Darlegung der Gründe, warum sie nicht auskunftspflichtig sei. Ohne Reaktion innert Frist werde das SECO eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Im Einzelnen ersuchte das SECO um:

«1. Eine Auflistung aller Ihrer Geschäftspartner in Nordkorea der letzten 3 Jahre;

2. Eine Auflistung sämtlicher (direkter und indirekter) Zahlungen von und an nordkoreanische Geschäftspartner, einschliesslich Details zu jeder Zahlung (Zahlungszweck, involvierte Parteien, Bankverbindungen) während der letzten 3 Jahre;

3. Eine Auflistung aller direkt oder indirekt aus Nordkorea importierten oder nach Nordkorea exportierten Güter, inklusive der entsprechenden Verträge für die letzten drei Jahre. Bitte geben Sie ebenfalls an, ob per 11. September 2017 noch irgendwelche Verträge bezüglich Textilien mit Nordkorea in Kraft waren, da für derartige Verträge in der genannten UNO-Resolution Übergangsbestimmungen vorgesehen sind;

4. Alle weiteren Dokumente, die für eine abschliessende Beurteilung für das SECO von Interesse sein könnten.»

B. antwortete dem SECO am 4. Oktober 2017 für die A. Sagl, in einem vierseitigen Brief, im Wesentlichen:

Sie handle vorwiegend mit Seide aus China und Webmaschinen aus Europa, sie spediere ihre Waren selbst, nähme aber auch andere Speditionsaufträge an. Sie halte alle Gesetze und Bestimmungen ein. Kontakte und Geschäftsbeziehungen, aus welchem Land auch immer, behandle sie streng vertraulich. Die A. Sagl glaube nicht, sich über ihre bescheidenen Auslands-Aktivitäten erklären oder sich rechtfertigen zu müssen. Es gebe keinen Grund, Unterlagen einzufordern. Die A. Sagl könne aber sagen, Seide aus Nordkorea nach Europa importiert zu haben. Sie habe auch schon in China gebaute italienische Webmaschinen von China aus mit Hilfe eines chinesischen Speditionspartners (der auch sämtliche finanzielle Aspekte abgewickelt habe) nach Nordkorea verschifft. Die Webstühle seien bei chinesischen Behörden angemeldet und durch sie geprüft worden, auch auf Dual-Use. Die A. Sagl habe sorgfältig geprüft, dass diese Lieferungen bestehende Resolutionen und Schweizer Verordnungen einhalten würden. Da keine Schweizer Produkte oder Exporte, hätten sie keine Schweizer Bewilligungen erfordert. Per 11. September 2017 seien keine Verträge bezüglich Textilien mit Nordkorea in Kraft oder pendent. B. wandte sich im Brief im Übrigen gegen das internationale Sanktionsregime und das Vorgehen der USA. Herr Kim sei vieles, aber sicher nicht dumm (was ja direkt auf unser Schulsystem zurückzuführen wäre) und schon gar nicht naiv - im Gegensatz zu den UNO-Resolutionen.


C. Das SECO verfügte am 20. Oktober 2017, die A. Sagl habe innert 10 Tagen Auskunft zu den Fragen gemäss Schreiben des SECO vom 22. September 2017 zu geben. Der Bundesrat habe am 18. Oktober 2017 die Beschaffung, den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Textilien aus Nordkorea verboten. Das SECO benötige die eingeforderten Informationen und Dokumente, um gemäss ihrer Verpflichtung den Vollzug der Nordkoreaverordnung zu überwachen.

Die A. Sagl antwortete dem SECO am 22. November 2017. Sie stellte in Aussicht, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Es sei willkürlich und unangemessen, Auskunft über (bis zur UNO-Resolution 2375) legale Vorgänge zu verlangen. Sie gab weiterhin an, Kontakt zu einer namentlich genannten nordkoreanischen Firma zu unterhalten und Stoffmuster an sie versandt oder von ihr erhalten zu haben. Es habe sich um Stoffmuster aus den vermittelten italienischen Webmaschinen gehandelt, um die Qualität prüfen zu lassen. Oder es sei um Anfragen aus Italien gegangen, ob entsprechendes Material in Nordkorea produziert werden könne. Anschliessende Testsendungen von gebleichtem «crêpe de Chine» seien an den italienischen Qualitätsanforderungen und am italienischen Zoll gescheitert. Er unterhalte sodann Kontakte zu den Botschaften Nordkoreas in Muri bei Bern und Genf und habe Nordkorea seit September 2012 öfters besucht.

Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil B-6679/2017 vom 14. Februar 2018 auf die Beschwerde der A. Sagl nicht ein. Sie hatte die Beschwerde zwei Tage zu spät erhoben. Das Bundesgericht bestätigte am 20. April 2018, kein Rechtsmittelverfahren in dieser Sache eröffnet zu haben.

D. Am 23. April 2018 forderte das SECO die A. Sagl auf, unverzüglich die gesamte Dokumentation sowie alle weiteren Informationen zu übermitteln, wie vom SECO verlangt in seinem Schreiben vom 22. September 2017 und der Verfügung vom 20. Oktober 2017.

Die A. Sagl schlug mit Brief vom 30. Mai 2018 vor, sich zu einem klärenden Gespräch in Bern zu treffen und dabei sämtliche bis jetzt zusammengetragene Unterlagen mitzubringen. Sie beschrieb darin erneut, teilweise wiederholend, ihre Aktivitäten im Textilsektor mit Nordkorea und hielt fest, alle Resolutionen einzuhalten und nicht mit Rüstungsgütern zu handeln oder gehandelt zu haben. Ebenso hätten sie keine Luxusgüter nach Nordkorea verkauft. Der letzte kommerzielle Seiden/Textilimport sei vor über einem Jahr im Januar 2017 geschehen. Mustersendungen seien nicht kommerziell. Das Vorgehen des SECO sei unangemessen. Er sei bereit zu einem Dialog auf Gegenseitigkeit.


E. Das SECO antwortete der A. Sagl am 18. Juli 2018. Es setzte ihr eine letzte Frist bis 31. Juli 2018, um die eingeforderte Dokumentation und alle weiteren Informationen einzureichen. Wer der Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargogesetz nicht nachkomme oder falsche oder irreführende Angaben mache, könne nach Art. 10 Abs. 1 EmbG mit Haft oder Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft werden. Es bestehe kein Bedarf für ein klärendes Gespräch. Innert Frist erhielt die SECO keine Reaktion.

Am 24. August 2018 forderte das SECO die D. als Bank der A. Sagl auf, bis 14. September 2018 Informationen zu drei bestimmten Transaktionen im Jahr 2016 sowie zu weiteren Verbindungen mit Nordkorea zu liefern. Gemäss Aktennotiz vom 4. September 2018 betrafen die genannten drei Transaktionen über insgesamt rund Fr. 60'000.-- eine tschechische Firma, welche gemäss dem SECO vorliegenden Informationen von einem Nordkoreaner geführt werde, welcher sich als Chinese ausgebe. Die drei Transaktionen hätten keinen legitimen Geschäftskontakten, also damals legalen Importen oder Exporten von Stoffmustern der Firma A. Sagl, zugeordnet werden können. Die Bank D. kam der Aufforderung des SECO mit Schreiben vom 14. September 2018 nach.

Die A. Sagl schrieb dem SECO am 27. September 2018 und drückte ihre Unzufriedenheit mit dem Vorgehen und der Praxis des SECO aus. Es werde hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht, während das SECO den Export von 5'000 kg Isopropanol (das für das Nervengas Sarin benötigt werde) nach Syrien erlaube und in jenem Fall einen Elefanten zu einer Mücke gemacht habe. Ausser um ihm zu zeigen, wer hier das Sagen habe, könne er sich nicht erklären, warum das SECO seine offenen Fragen nicht in einem klärenden Gespräch beantworte. Er habe die Informationen gegeben, zum Teil weit über die geforderten letzten drei Jahre hinaus. Er habe grundsätzlich nichts zu verbergen. Das Vorgehen stosse aber ganz einfach auf und provoziere.

F. Am 1. November 2018 teilte das SECO der A. Sagl mit, dem Schreiben vom 27. September 2018 ihre Bereitschaft entnommen zu haben, die geforderten Dokumente und Informationen zu unterbreiten. Um die Sanktionsrelevanz der Geschäftstätigkeit eruieren zu können, forderte das SECO die A. Sagl bis 23. November 2018 ein letztes Mal auf, die bereits angeforderten Dokumente und Informationen einzureichen (vgl. obige Erwägung lit. B) wie auch zusätzlich alle Dokumente und Informationen betreffend Transaktionen mit E. LP und der F. Corporation (einschliesslich Details zu jeder Zahlung wie Zahlungszweck, involvierte Parteien, Bankverbindungen).

Die A. Sagl antwortete am 10. November 2018 und bot ein klärendes Gespräch an. Sie habe sehr wohl Auskünfte erteilt und jeden Brief beantwortet. Es sei richtig, dass sie noch keine Unterlagen eingereicht habe, wie auch das SECO keine Fragen beantwortet habe. Das SECO habe sich ihr autoritär verweigert und das gesunde Augenmass verloren. Sie stelle gerne die geforderten Unterlagen zur Verfügung, unter den Bedingungen: (1) dass B. sie persönlich vorbeibringen dürfe, der Empfang quittiert werde und sie innert einer festgelegten Frist retourniert würden; (2) es bei der Übergabe zu einer Aussprache zwischen B. als Geschäftsführer und Eigentümer der A. Sagl sowie den verantwortlichen Personen beim SECO komme.

G. Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 mit begründeter Eröffnungsverfügung ein Strafverfahren gegen die A. Sagl bzw. gegen die verantwortlichen Personen (471.4-00001/00007). Die Aufforderungen, Dokumente und Informationen einzureichen, hätten keinen Erfolg gezeigt. Das SECO forderte die A. Sagl auf, bis zum 1. September 2019 Stellung zu nehmen sowie die Dokumente und Informationen (vgl. die Ausführungen unter lit. F und B) einzureichen.

Die A. Sagl antwortete am 28. August 2019. Sie habe in ihrem letzten Schreiben angeboten, Unterlagen einzureichen. Mangels eines klärenden Gespräches sei ihr unklar, welche weiteren Dokumente für eine Beurteilung durch das SECO von Interesse sein könnten. Sie erbat für ihre Antwort um eine Fristerstreckung bis 1. Oktober 2019, welche das SECO gewährte. B. persönlich stellte am 20. September 2019 in Aussicht, am 30. September 2019 einen Bundesordner an Dokumenten beim SECO vorbeizubringen, wobei er Recht auf eine klärende Aussprache habe.

Das SECO lehnte den angebotenen Gesprächstermin am 25. September 2019 ab. B. habe bei einer Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, sich mitzuteilen. Die Unterlagen könnten zugesandt oder an der Loge abgegeben werden. B. gab am 1. Oktober 2019, 16.30 Uhr, seine Stellungnahme mit 12 Beilagen an der SECO-Loge ab. Am 29. Oktober 2019 retournierte das SECO die Unterlagen der A. Sagl.

H. Am 20. Januar 2020 stellte das SECO das Strafverfahren Nr. 471.4-00001/00007 gegen die A. Sagl wegen Verdachts auf Verstoss gegen Art. 3 EmbG i.V.m. der Nordkoreaverordnung ein. Die Prüfung habe ergeben, dass mit dem nachträglichen Einreichen sämtlicher vom SECO eingeforderter Informationen und Dokumente keine Widerhandlung der A. Sagl gegen Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 EmbG vorliege. Der A. Sagl wurden die Verfahrenskosten von Fr. 1'280.-- auferlegt.

I. Am 17. Februar 2020 gelangte die A. Sagl gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Kostenauflage sei aufzuheben.

Das SECO beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Die A. Sagl hält in ihrer Beschwerdereplik vom 15. März 2020 am gestellten Antrag fest. Das Gericht stellte die Replik am 18. März 2020 dem SECO zur Kenntnis zu.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Bundesrat ist zuständig, Zwangsmassnahmen erlassen, um insbesondere Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen; Embargogesetz, EmbG; SR 946.231). Hinsichtlich der Strafbestimmungen und Massnahmen ist dabei das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (Art. 14 Abs. 1 EmbG ). Gemäss der Nordkoreaverordnung ( SR 946.231.127.6; Art. 19 Abs. 3 ) werden Verstösse gegen die Strafbestimmungen des Embargogesetzes (Art. 9 und 10 EmbG ) vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

2.

2.1 Wenn das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ( SR 313; VStrR) führen (Art. 96 Abs. 1 VStrR ; BGE 111 IV 188 E. 1). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ).

2.2 Die A. Sagl erhob am 17. Februar 2020 und fristgerecht Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis über Fr. 1'280.-- der Einstellungsverfügung des SECO vom 20. Januar 2020. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen liegen vor. Damit ist auf Kostenbeschwerde einzutreten.

3.

3.1 Das SECO überwacht gemäss Art. 16 Abs. 1 die meisten Massnahmen der Nordkoreaverordnung, namentlich den Vollzug der Artikel 3-14, Art. 15 Abs. 4, 6 und 7 sowie Art. 18. Seit dem 18. Oktober 2017, 18.00 Uhr, ist es nach Art. 7 a (Verbote betreffend Statuen und Textilien) Abs. 2 bis der Nordkoreaverordnung auch verboten, Textilien aus Nordkorea, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, zu beschaffen, kaufen, transportieren, einzuführen oder durchzuführen.

3.2 Die A. Sagl rügt, bis zum 31. Juli 2019 sei es immer und ausschliesslich nur um die Mustersendung ab Basel nach Pyongyang gegangen. Das SECO habe ausgelöst durch eine Mustersendung - einer Referenz ohne kommerziellen Wert - sich ein Bild über ihre Geschäftsbeziehungen mit Nordkorea der letzten drei Jahre machen wollen. Dieses umfassende Informationsbegehren sei willkürlich, unverhältnismässig und unangemessen. Aus seiner Stoffmuster-Sendung nach Nordkorea sei eine kleinere Staatsaffäre geworden. Vor September 2017 sei der Import von Seide oder Textilien aus Nordkorea nicht verboten gewesen. Sie kritisiert weiter allgemein die Schweizer Praxis zu Exporten.

Das SECO habe sämtliche Firmenkonten und die Privatkonten von B. in Z. sperren und schliessen lassen oder die Bank zumindest dazu angestiftet. A. Sagl sei so gut wie zahlungsunfähig, B. selbst weitgehend arbeitslos. Er sei dem SECO auf jeden Brief Red und Antwort gestanden und habe mehrfach nachgefragt, was ihr oder B. konkret vorgeworfen werde. Seine Bitten um ein klärendes Gespräch und das Angebot, Unterlagen mitzubringen, seien zwei Mal ausgeschlagen worden. Er hätte nie Gelegenheit gehabt, die Sache zu klären. Der ganze Fall basiere ausschliesslich auf Vermutungen, auf einer Hexenjagd. Man habe nicht akzeptieren können, dass ein Geschäftsmann seine Aufgaben gemacht habe und über das Embargogesetz besser Bescheid wisse als das SECO selbst. Er wehre sich gegen die Verfahrenskosten, weder gegen A. Sagl noch gegen B. seien Widerhandlungen nachgewiesen worden.

3.3 Das SECO weist darauf hin, dass die Schweiz verpflichtet sei, völkerrechtlich verbindliche UNO-Sanktionen (wie diejenigen gegen Nordkorea) umzusetzen. Es habe den Auftrag, die Einhaltung der Sanktionsbestimmungen zu überwachen. Dazu diene die Auskunftspflicht des Art. 3 EmbG . Die Geschäftstätigkeiten der A. Sagl mit Nordkorea seien zu erfassen gewesen, auch sei es um Transaktionen gegangen, welche das SECO keinen legalen Geschäftstätigkeiten habe zuordnen können. Die angefragten Informationen hätten es dem SECO erlaubt, die Sanktionsrelevanz abschliessend zu beurteilen. Die A. Sagl habe in ihren Schreiben nur einzelne Informationen übermittelt und weitere Informationen oder Unterlagen an Bedingungen geknüpft, auf die sich das SECO nicht habe einlassen können. Dass die A. Sagl dem Informationsbegehren nach Art. 3 EmbG lange nicht vollständig nachgekommen sei, habe letztendlich zur Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt. Damit habe es die A. Sagl im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR schuldhaft verursacht.

3.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass die genannten Textilhandelsaktivitäten der Beschwerdeführerin mit Nordkorea - die Erfüllung der Anmeldepflicht für Sendungen ausgenommen - Schweizer Recht einhielten. Dies war indes nicht von vornherein offensichtlich. Das unangemeldete Textilmuster erscheint als nur ein Auslöser des Auskunftsbegehrens. So ging das SECO auch Hinweisen auf Überweisungen an eine tschechische Gesellschaft mit nordkoreanischem Hintermann nach. Schon die Resolution 2375 (2017) des UNO-Sicherheitsrates vom 11. September 2017, den Textilhandel mit Nordkorea verbietend, wäre Anlass genug, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu verstehen und die Sanktionsrelevanz zu prüfen. Wer sich aus der Schweiz im internationalen Sanktionenregime bewegt, ob die Geschäfte mit Nordkorea direkt oder über China abgewickelt wurden spielt dabei keine Rolle, muss damit rechnen, dem SECO Auskunft geben zu müssen. Es hat die Aufgabe sicherzustellen, dass die Schweiz ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Dabei ist es am SECO selbst, die Konformität anhand der Dokumente zu beurteilen. Die Organe der Beschwerdeführerin müssen die Vollzugspraxis des SECO auch nicht gutheissen, um auskunftspflichtig zu sein.

Entgegen den Vermutungen der Beschwerdeführerin hatte das SECO ihr keine Konten gesperrt. Wenn dies seitens der Bank geschehen wäre, so mag dies Folge des Auskunftsbegehrens des SECO an die Bank gewesen sein. Dies wiederum war die Folge dessen, dass die Beschwerdeführerin die gewünschten Unterlagen lange nicht vollständig einreichte. Dazu war sie nach der Rechtskraft (spätestens am 20. April 2018) der Auskunftsverfügung des SECO vom 20. Oktober 2017 indessen verpflichtet. Bei Zweifeln, ob das SECO gewisse Dokumente brauche, wären von der Beschwerdeführerin auch diese geordnet einzureichen gewesen. Das SECO musste sich dafür nicht auf Verhandlungen oder Vorbedingungen einlassen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Pflicht wie vom SECO geschildert vor Eröffnung des Strafverfahrens tatsächlich nur teilweise nach und gab Erklärungen ab, statt die massgeblichen Dokumente prompt und vollständig einzureichen. Das SECO zeigte bemerkenswerte Geduld und sein Vorgehen war zweifelsohne verhältnismässig. Die Beschwerdekammer kann den Rügen der Beschwerdeführerin hier nicht folgen.

4.

4.1 Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre verantwortlichen Personen wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 3 Embargogesetz im Zusammenhang mit der Nordkoreaverordnung. Das SECO stellte das Strafverfahren am 20. Januar 2020 ein, unter Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.

Das SECO begründete die Kostenauflage unter Verweis auf die Ausführungen zum objektiven Tatbestand damit, dass mehrere Versuche, an die nach Art. 3 EmbG benötigten und klar bezeichneten Informationen und Dokumente heranzukommen, weitgehend erfolglos geblieben seien. Erst im Rahmen des Strafverfahrens sei die A. Sagl dem Informationsbegehren vollumfänglich nachgekommen. Sie habe die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR damit schuldhaft verursacht, dass sie dem Informationsbegehren des SECO lange nicht nachgekommen sei. Daher seien ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'280.-- (Spruchgebühr Fr. 1'200.--; Schreibgebühr Fr. 80.--) aufzuerlegen.

4.2 Wer von Massnahmen nach Embargogesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind (Art. 3 EmbG ).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 EmbG wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen nach Art. 3 EmbG verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht;

b. auf andere Weise gegen das Embargogesetz oder gegen Vorschriften von Verordnungen nach Art. 2 Abs. 3 EmbG , deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar (Art. 10 Abs. 2 EmbG ).

Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Nordkoreaverordnung wird nach Art. 10 EmbG bestraft, wer gegen Art. 17 Abs. 2 oder 3 (Anmeldepflicht bei Aus- oder Durchfuhr) oder Art. 18 (Meldepflichten hinsichtlich Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) der Nordkoreaverordnung verstösst.

4.3 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR ). Die Spruchgebühr beträgt für die Einstellungsverfügung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 [ SR 313.32]). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a derselben Verordnung beträgt die Schreibgebühr 10 Franken je Seite für die Herstellung des Originals.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1; TPF 2005 101 E. 2).

4.4 Das SECO suchte Unterlagen und Auskünfte zu erhalten, um die Einhaltung des Sanktionenregimes zu überprüfen. Es verfügte am 20. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin auskunftspflichtig ist. Bereits der Titel der Verfügung stellt klar, dass es um die Auskunftspflicht nach Art. 3 des Embargogesetzes geht. Das SECO eröffnete am 31. Juli 2019 eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 3 EmbG im Zusammenhang mit der Nordkoreaverordnung. In der Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2020 auferlegte es der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, da sie dem Informationsbegehren des SECO lange nicht nachgekommen sei und damit die Strafuntersuchung schuldhaft verursacht habe.

Zwar eröffnete das SECO die Strafuntersuchung in der Tat aufgrund der schleppenden Kooperation der Beschwerdeführerin, um ihre Verfügung vom 20. Oktober 2017 doch noch umzusetzen. Auch ist nachvollziehbar, dass es von der Strafuntersuchung nach Erhalt der Unterlagen Abstand nahm. Indes auferlegte es dabei die Verfahrenskosten genau weil die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht nach Art. 3 EmbG nicht prompt erfüllt habe. Der Beschwerdeführerin wird damit direkt vorgeworfen, es treffe sie ein Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestands. Dies ist mit einer Einstellung, ja einem Freispruch gleichkommend (Art. 320 Abs. 3 StPO ), nicht vereinbar. Verletzt sie so die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), ist die Kostenauflage unzulässig.

Eine zulässige Kostenauflage müsste sich auf die Verletzung einer anderen Rechtspflicht stützen als den untersuchten Tatbestand. Auch unnötige Verfahrenshandlungen, z.B. eine unentschuldigte Abwesenheit bei einer Verhandlung oder Einvernahme, kann eine mutwillige Erschwerung oder Verlängerung der Untersuchung bewirken. Nicht zu erscheinen wäre denn auch nicht per se strafbar. Gegebenenfalls ist zur Vollstreckung einer Verfügung die Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zweckmässig.

4.5 Damit ist die Einstellungsverfügung des SECO vom 20. Januar 2020 insoweit aufzuheben, als sie in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin. Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3) vollumfänglich zurückzuerstatten.


Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihr damit eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zuzusprechen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 10-13 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Einstellungsverfügung des SECO vom 20. Januar 2020 aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

3. Das SECO wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 1. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A. Sagl

- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ; SR 173.110).

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