Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2020.14 |
Datum: | 15.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR). |
Schlagwörter | Verfahren; Apos;; Verfahrens; VStrR; Verrechnungssteuer; Verfahren; Verwaltung; Verfahrensakten; Bundesstrafgericht; Einstellung; Bundesstrafgerichts; Kostenauflage; Entschädigung; Parteien; Gesellschaft; Beschwerdeführern; Recht; Beschwerdekammer; Verwaltungsstrafverfahren; Gericht; Verhalten; Steuerverwaltung; Über; Kantons; Schwyz; Entscheid; Einstellungsverfügung; Darlehen |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 32 BV ;Art. 4 OR ;Art. 426 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 68 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 IV 156; 120 la 147; 137 IV 352; 138 IV 225; 139 IV 246; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2020.13 -14 |
Beschluss vom 15. Oktober 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | 1. A. , 2. B. , beide vertreten durch Fürsprecher Urs Behnisch, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR ); Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR ) |
Sachverhalt:
A. Die Pensionskasse der C. AG in Z. (nachfolgend «Pensionskasse») gab der Genossenschaft D. im Dezember 2009 ein Aktivdarlehen im Umfang von total Fr. 9 Mio., das mittels eines Grundpfandes im ersten Rang abgesichert wurde (Verfahrensakten, pag. 124.100.029 ff.). Im Geschäftsjahr 2010 trat die Pensionskasse einen Teil dieser Darlehensforderung in Höhe von Fr. 5 Mio. an die E. AG ab. Über die Genossenschaft D. wurde am 7. März 2011 der Konkurs eröffnet.
B. Die E. AG berichtigte das Darlehen noch im Geschäftsjahr 2010 auf Fr. 1.-- und reichte ihrer Steuervertreterin und Revisionsstelle, der Treuhand- und Revisionsgesellschaft F. (nachfolgend «Gesellschaft F.») aufforderungsgemäss unter anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein, die seitens der E. AG die Unterschrift von A. und B. trug (Verfahrensakten, pag. 124.100.028).
C. Am 26. Juni 2012 reichte die Gesellschaft F. der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Jahresrechnung 2010 der E. AG ein (Verfahrensakten, pag. 124.100.068). In der Folge forderte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die E. AG mit Schreiben vom 29. November 2012 auf, ihr unter anderem die Unterlagen/Informationen zur Abschreibung des Darlehens Genossenschaft D. von Fr. 4'999'999.-- einzureichen (Verfahrensakten, pag. 124.100.073). Dieser Aufforderung kam die Gesellschaft F. nach und reichte nebst anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein (Verfahrensakten, pag. 124.100.074).
D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Gesellschaft F. mit, dass sie der E. AG für das Geschäftsjahr 2010 eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 4'999'999.-- vornehmen werde (Verfahrensakten, pag. 124.100.067 f.). Die Gesellschaft F. nahm hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Stellung und führte unter Verweis auf das Steuerdossier aus, dass das am 9. Dezember 2009 von der Pensionskasse gewährte Darlehen am 1. Juli 2010, mithin noch im Jahr 2010 und vor Eröffnung des Konkurses über die Genossenschaft D. an die E. AG zediert worden sei (Verfahrensakten, pag. 124.100.058 f.).
E. Aus der Konkursmasse der Genossenschaft D. erhielt die E. AG im Geschäftsjahr 2013 eine Konkursdividende in Höhe von Fr. 2'777'777.80 sowie einen Anteil am Mietertrag von Fr. 20'575.80 zugesprochen (Verfahrensakten, pag. 124.100.046).
F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 erstattete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eine Meldung betreffend die Einbuchung einer geldwerten Leistung (sog. Nonvaleurs) seitens der E. AG im Betrag von Fr. 2'222'222.--. In der Folge führte die ESTV, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend «DVS-EP»), am 11. September 2014 eine Domizilprüfung der C.-Gruppe durch und überprüfte die Geschäftsbücher der Geschäftsjahre 2009 bis 2013 (Verfahrensakten, pag. 124.100.005 ff.). Anlässlich der Schlussbesprechung vom 11. September 2014 teilte die DVS-EP unter anderem mit, dass der E. AG eine geldwerte Leistung von Fr. 2'201'645.40 in Rechnung gestellt werde, die sich aus der Differenz des verbuchten Nonvaleurs von Fr. 4'999'999.-- und der Konkursdividende von Fr. 2'777'777.80 und dem Mietertragsanteil von Fr. 20'575.80 zusammensetze. Am 12. Januar 2015 stellte die DVS-EP der E. AG eine Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90 in Rechnung und wies sie darauf hin, dass der darin dargelegte Sachverhalt auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (act. 1.8).
G. Am 29. Mai 2015 eröffnete die ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «DVS-ASU»), gegen A., als Mitglied des Verwaltungsrats der E. AG und mutmasslichen Verantwortlichen für das Rechnungswesen, ein Strafverfahren wegen des Verdacht auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG ; SR 642.21; Verfahrensakten, pag. 101.100.001). Am 10. November 2015 wurde die Untersuchung auf B., den damaligen Präsidenten des Verwaltungsrats der E. AG, und beide Mitarbeiter der Gesellschaft F., G. und H., ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 101.100.002 f.; 101.200.002 f.).
H. Mit an die ESTV gerichtetem Schreiben vom 16. Dezember 2015 verlangte die Gesellschaft F. im Namen der E. AG bzw. C. AG die Rückleistung der entrichteten Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90, allenfalls um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.8). Dieses Schreiben wurde der ESTV am 18. Dezember 2015 zugestellt (act. 1.9, 1.10).
I. Im Schlussprotokoll vom 4. Dezember 2017 hielt die ESTV fest, dass die E. AG im Zusammenhang mit der Übernahme einer nicht werthaltigen Darlehensforderung im Jahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten der nahestehenden Pensionskasse erbracht habe, für die keine spontane Abrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt sei. A. und B. liessen sich zum Schlussprotokoll mit Eingabe vom 31. Januar 2018 vernehmen. Sie ersuchte unter anderem um Einstellung des Verfahrens sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung (Verfahrensakten, pag. 190.100.138 ff.).
J. Mit Entscheid vom 28. November 2019 hielt die DVS-EP fest, dass die E. AG der ESTV Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 770'575.90 schulde (Verfahrensakten, pag. 124.100.077 ff.). Dagegen erhob die C. AG als Rechtsnachfolgerin der E. AG bei der ESTV, Abteilung Recht, am 10. Januar 2020 Einsprache, über welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist (Verfahrensakten, pag. 124.100.080 ff.).
K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 stellte die ESTV das gegen A., G. und B. geführte Strafverfahren infolge Verjährung ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'500.-- und Schreibgebühr von Fr. 60.--, unter solidarischen Haftung je zu einem Drittel (act. 1.1).
L. Gegen die Verfügung vom 4. März 2020 gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 3. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. Zudem ersuchen sie um Anweisung der ESTV um Zusprechung einer Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit dem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten (act. 1). Parallel dazu hatte auch G. Beschwerde erhoben (vgl. BV.2020.12 ).
M. Die ESTV liess sich mit Schreiben vom 18. Mai 2020 vernehmen, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6). A. und B. replizierten mit Eingabe vom 9. Juni 2020 und hielten an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 10). Die Duplik der ESTV vom 2. Juli 2020 wurde A. und B. am 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 13, 16). Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte die ESTV dem Gericht mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur unaufgeforderten Eingabe von A. und B. vom 10. August 2020 verzichte (act. 17-19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG ).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 , Art. 58 Abs. 3 , Art. 60 Abs. 2 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 82 , Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR ). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a VStG. Es findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.
2.
2.1 Wird das Verfahren eingestellt, kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR ). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 -5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR ).
2.2 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR ). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 ). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR ); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 -5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
2.3 Das gegen die Beschwerdeführer eröffnete Verwaltungsstrafverfahren wurde am 4. März 2020 unter Kostenauflage eingestellt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführer sind von den ihnen auferlegten Verfahrenskosten berührt und haben an der Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr im Eventualbegehren eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren anbegehrt wird. Über das am 31. Januar 2018 gestellte Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entschieden. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten soweit sie sich gegen das Kostenerkenntnis richtet.
3.
3.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Tragweite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO , welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 285 Fn. 991).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; 2009 151 E. 2.1; 2005 101 E. 2; s.a. Taormina/Wüst , Basler Kommentar, 2020, Art. 95 VStrR N. 13 ff.).
3.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde den Beschwerdeführern je ein Drittel der Verfahrenskosten, d.h. je Fr. 520.-- auferlegt (act. 1.1, S. 6). Die Kostenauflage begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren schuldhaft verursacht hätten. Namentlich sei die rückdatierte Zessionsvereinbarung, die als Grundlage für die Verbuchung der Darlehenszession und die Wertberichtigung gedient habe, unter Verantwortung von G. erstellt und anschliessend durch die Beschwerdeführer unterzeichnet worden. In der Jahresrechnung 2010 sei ein Sachverhalt ausgewiesen worden, der erst im Jahr 2011 in die Wege geleitet worden sei. Den Beschwerdeführern sei aus der Jahresrechnung 2010 erkennbar gewesen, dass die rückwirkende Übernahme infolge der bereits bekannten Wertberichtigung erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn der E. AG und damit steuerliche Folgen haben könnte. Trotzdem hätten sie die steuerliche Situation weder bei der Gesellschaft F. noch bei den Steuerbehörden vertieft abgeklärt. Innerhalb der Gesellschaft F. habe G. weder die Revisionsabteilung noch die Steuerabteilung über den rückdatierten Vertrag und den tatsächlichen Sachverhalt orientiert. Nach Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung habe G. die Zessionsvereinbarung dem Steueramt des Kantons Schwyz einreichen lassen. Über die mit dem Steueramt des Kantons Schwyz gehabte Besprechung und deren Vorhalten, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, habe G. die Beschwerdeführer nicht orientiert. Als Steuerexperte und Geschäftsleiter hätten G. die möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, die spätestens nach der Besprechung mit dem Steueramt des Kantons Schwyz absehbar gewesen seien. Daran ändere seine persönliche Auffassung nichts, dass keine geldwerte Leistung vorliege und keine Verrechnungssteuer geschuldet sei. Das Unterlassen der Deklaration der geldwerten Leistung und der Umstand, dass der Sachverhalt gegenüber den Steuerbehörden nicht offengelegt worden war, hätten den Tatverdacht gesetzt und den Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Die Beschuldigten hätten daher das Verfahren schuldhaft verursacht, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (act. 1.1, S. 5).
3.4 Einleitend sei angemerkt, dass beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren an der Sache vorbei argumentieren. Sie fokussieren ihre Ausführungen auf die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorlag, die der Verrechnungssteuer unterlag und welche Rolle den Beschuldigten dabei zukam. Damit verkennen die Parteien, dass angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht massgebend ist, ob eine Verrechnungssteuer tatsächlich geschuldet und ob das den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten als vorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungssteuer zu qualifizieren ist. Diese Fragen sind im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Kostenauflage nicht von Interesse. Vielmehr geht es angesichts des Beschwerdegegenstandes einzig darum zu prüfen, ob den Beschwerdeführern neben dem strafrechtlichen Vorwurf ein zusätzliches zivilrechtliches oder verwaltungsrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches das Verwaltungsstrafverfahren kausal verursacht hat, und zudem schuldhaft und widerrechtlich war. Eine Kostenauflage kommt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens in einem äusserst eingeschränkten Rahmen und lediglich in besonderen Konstellationen in Frage. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage mit einem Vorwurf begründen müssen, der nicht bereits vom strafrechtlichen Vorwurf umfasst ist. Die Beschwerdegegnerin legte einen solchen Vorwurf in der angefochtenen Verfügung nicht dar. Sie begnügt sich mit der Umschreibung des G. vorgeworfenen Verhaltens und führt in Bezug auf die Beschwerdeführer lediglich aus, dass sie die steuerliche Situation weder bei der Gesellschaft F. noch bei den Steuerbehörden vertieft abgeklärt hätten. Die übrigen Ausführungen zur Kostenauflage beziehen sich im Wesentlichen auf G. Unter diesen Umständen genügt die Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 in Bezug auf die Kostenauflage den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie in diesem Punkt bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
Im Übrigen wäre die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuer eröffnet. Im Wesentlichen wurden sie beschuldigt, die mutmasslich von G. erstellte rückdatierte Zessionsvereinbarung unterzeichnet zu haben. Zudem sei für sie erkennbar gewesen, dass die rückwirkende Übernahme infolge der bereits bekannten Wertberichtigung erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn der E. AG haben und steuerliche Folgen nach sich ziehen werde. Die Ausführungen in der Verfügung vom 4. März 2020 wie auch in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die hier zu beurteilende Kostenauflage gerade eine Verdachtsstrafe darstellt. Mit ihrer Argumentation verletzt die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK . Dementsprechend ist die Kostenauflage unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer zu entscheiden haben. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 ist insoweit aufzuheben, als sie in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
4.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Da die Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt haben, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'000.-- (act. 3) vollumfänglich zurückzuerstatten.
4.2 Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 15. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Fürsprecher Urs Behnisch
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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