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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2020.12 vom 15.10.2020

Hier finden Sie das Urteil BV.2020.12 vom 15.10.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2020.12

Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Verfahrens gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wegen Hinterziehung der Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a VStG eine Geldleistung von Fr. 770,575,90 auferlegt worden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Strafverfahrens wegen Gehilfenschaft zur Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Verwaltungsstrafrecht) eine Kostenauflage von Fr. 520,00 aufgeführt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den vorliegenden Beschluss gutheissen und die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2,000,00 festzulegen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2020.12

Datum:

15.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Apos;; VStrR; Verrechnungssteuer; Verfahren; Verwaltung; Bundesstrafgericht; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Einstellung; Entschädigung; Recht; Parteien; Kostenauflage; Beschwerdekammer; Gesellschaft; Verwaltungsstrafverfahren; Verhalten; Steuerverwaltung; Kantons; Schwyz; Entscheid; Gericht; Zessionsvereinbarung; Leistung; Untersuchung; Parteientschädigung; Verfahrenskosten; ührt

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 32 BV ;Art. 4 OR ;Art. 426 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

115 IV 156; 120 la 147; 137 IV 352; 138 IV 225; 139 IV 246; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2020.12

Beschluss vom 15. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecher Alfred Meier, Gian Andrea Rusca, Hannes Teuscher und Rechtsanwältin Claudia Büchi,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR );

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Pensionskasse der B. AG in Z. (nachfolgend «Pensionskasse») gab der Genossenschaft C. im Dezember 2009 ein Aktivdarlehen im Umfang von total Fr. 9 Mio., das mittels eines Grundpfandes im ersten Rang abgesichert wurde (Verfahrensakten, pag. 124.100.029 ff.). Im Geschäftsjahr 2010 trat die Pensionskasse einen Teil dieser Darlehensforderung in Höhe von Fr. 5 Mio. an die D. AG ab. Über die Genossenschaft C. wurde am 7. März 2011 der Konkurs eröffnet.

B. Die D. AG berichtigte das Darlehen noch im Geschäftsjahr 2010 auf Fr. 1.-- und reichte ihrer Steuervertreterin und Revisionsstelle, der Treuhand- und Revisionsgesellschaft E. (nachfolgend «Gesellschaft E.») aufforderungsgemäss unter anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein, die seitens der D. AG die Unterschrift von F. und G. trug (Verfahrensakten, pag. 124.100.028).

C. Am 26. Juni 2012 reichte die Gesellschaft E. der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Jahresrechnung 2010 der D. AG ein (Verfahrensakten, pag. 124.100.068). In der Folge forderte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die D. AG mit Schreiben vom 29. November 2012 auf, ihr unter anderem die Unterlagen/Informationen zur Abschreibung des Darlehens Genossenschaft C. von Fr. 4'999'999.-- einzureichen (Verfahrensakten, pag. 124.100.073). Dieser Aufforderung kam die Gesellschaft E. nach und reichte nebst anderem die Zessionsvereinbarung vom 1. Juli 2010 ein (Verfahrensakten, pag. 124.100.074).

D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Gesellschaft E. mit, dass sie der D. AG für das Geschäftsjahr 2010 eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 4'999'999.-- vornehmen werde (Verfahrensakten, pag. 124.100.067 f.). Die Gesellschaft E. nahm hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Stellung und führte unter Verweis auf das Steuer­dossier aus, dass das am 9. Dezember 2009 von der Pensionskasse gewährte Darlehen am 1. Juli 2010, mithin noch im Jahr 2010 und vor Eröffnung des Konkurses über die Genossenschaft C. an die D. AG zediert worden sei (Verfahrensakten, pag. 124.100.058 f.).

E. Aus der Konkursmasse der Genossenschaft C. erhielt die D. AG im Geschäftsjahr 2013 eine Konkursdividende in Höhe von Fr. 2'777'777.80 sowie einen Anteil am Mietertrag von Fr. 20'575.80 zugesprochen (Verfahrensakten, pag. 124.100.046).

F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 erstattete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») eine Meldung betreffend die Einbuchung einer geldwerten Leistung (sog. Nonvaleurs) seitens der D. AG im Betrag von Fr. 2'222'222.--. In der Folge führte die ESTV, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend «DVS-EP»), am 11. September 2014 eine Domizilprüfung der B.-Gruppe durch und überprüfte die Geschäftsbücher der Geschäftsjahre 2009 bis 2013 (Verfahrensakten, pag. 124.100.005 ff.). Anlässlich der Schlussbesprechung vom 11. September 2014 teilte die DVS-EP unter anderem mit, dass der D. AG eine geldwerte Leistung von Fr. 2'201'645.40 in Rechnung gestellt werde, die sich aus der Differenz des verbuchten Nonvaleurs von Fr. 4'999'999.-- und der Konkursdividende von Fr. 2'777'777.80 und dem Mietertragsanteil von Fr. 20'575.80 zusammensetze. Am 12. Januar 2015 stellte die DVS-EP der D. AG eine Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90 in Rechnung und wies sie darauf hin, dass der darin dargelegte Sachverhalt auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne (act. 1.8).

G. Am 29. Mai 2015 eröffnete die ESTV, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «DVS-ASU»), gegen F., als Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG und mutmasslichen Verantwortlichen für das Rechnungswesen, ein Strafverfahren wegen des Verdacht auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG ; SR 642.21; Verfahrensakten, pag. 101.100.001). Am 10. November 2015 wurde die Untersuchung auf G., den damaligen Präsidenten des Verwaltungsrats der D. AG, und beide Mitarbeiter der Gesellschaft E., A. und H., ausgedehnt (Verfahrensakten, pag. 101.100.002 f.; 101.200.002 f.).

H. Mit an die ESTV gerichtetem Schreiben vom 16. Dezember 2015 verlangte die Gesellschaft E. im Namen der D. AG bzw. B. AG die Rückleistung der entrichteten Verrechnungssteuer von Fr. 770'575.90, allenfalls um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.7, 1.8). Dieses Schreiben wurde der ESTV am 18. Dezember 2015 zugestellt (act. 1.10).

I. Im Schlussprotokoll vom 4. Dezember 2017 hielt die ESTV fest, dass die D. AG im Zusammenhang mit der Übernahme einer nicht werthaltigen Dar­lehensforderung im Jahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten der nahestehenden Pensionskasse erbracht habe, für die keine spontane Abrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt sei. A. liess sich zum Schlussprotokoll mit Eingabe vom 27. Februar 2018 vernehmen. Er ersuchte unter anderem um Einstellung des Verfahrens und um Zusprechung einer Parteientschädigung (Verfahrensakten, pag. 190.100.133 ff.).

J. Mit Entscheid vom 28. November 2019 hielt die DVS-EP fest, dass die D. AG der ESTV Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 770'575.90 schulde (Verfahrensakten, pag. 124.100.077 ff.). Dagegen erhob die B. AG als Rechtsnachfolgerin der D. AG bei der ESTV, Abteilung Recht, am 10. Januar 2020 Einsprache, über welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden ist (Verfahrensakten, pag. 124.100.080 ff.; act. 16.1).

K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 stellte die ESTV das gegen F., A. und G. geführte Strafverfahren infolge Verjährung ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1'500.-- und Schreibgebühr von Fr. 60.--, unter solidarischen Haftung je zu einem Drittel (act. 1.1).

L. Gegen die Verfügung vom 4. März 2020 gelangte A. mit Beschwerde vom 3. April 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. Zudem ersucht A. um Anweisung der ESTV um Zusprechung einer Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten (act. 1). Parallel dazu hatten auch F. und G. Beschwerde erhoben (vgl. BV.2020.13 -14).

M. Die ESTV liess sich mit Schreiben vom 18. Mai 2020 vernehmen, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 10). Die Duplik der ESTV vom 2. Juli 2020 wurde A. am 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 13, 15). Die Eingabe vom 17. Juni 2020, mit welcher A. zur Duplik der ESTV unaufgefordert Stellung nahm, wurde der ESTV am 20. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16, 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG ).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 , Art. 58 Abs. 3 , Art. 60 Abs. 2 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 82 , Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR ). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248 E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

1.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft zur Hinterziehung der Verrechnungssteuer i.S.v. Art. 61 lit. a VStG . Es findet grundsätzlich das VStrR Anwendung.

2.

2.1 Wird das Verfahren eingestellt, kann der mit Kosten beschwerte Beschuldigte gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 -5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).

2.2 Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR ). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR ). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR ). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156 ). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung - statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren - gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR ); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 -5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.

2.3 Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verwaltungsstrafverfahren wurde am 4. März 2020 unter Kostenauflage eingestellt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist von den ihm auferlegten Verfahrenskosten berührt und hat an der Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren anbegehrt wird. Über das am 27. Februar 2018 gestellte Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entschieden. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten soweit sie sich gegen das Kostenerkenntnis richtet.

3.

3.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Tragweite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO , welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 285 Fn. 991).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3, 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2; TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; 2009 151 E. 2.1; 2005 101 E. 2; s.a. Taormina/Wüst , Basler Kommentar, 2020, Art. 95 VStrR N. 13 ff.).

3.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer ein Drittel der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 520.-- auferlegt (act. 1.1, S. 6). Die Kostenauflage begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren schuldhaft (mit-)verursacht habe. Namentlich sei die rückdatierte Zessionsvereinbarung, die als Grundlage für die Verbuchung der Darlehenszession und die Wertberichtigung gedient habe, unter Verantwortung des Beschwerdeführers erstellt und durch F. und G. unterzeichnet worden. Innerhalb der Gesellschaft E. habe der Beschwerdeführer weder die Revisionsabteilung noch die Steuerabteilung über den rückdatierten Vertrag und den tatsächlichen Sachverhalt orientiert. Nach Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung habe der Beschwerdeführer die Zessionsvereinbarung dem Steueramt des Kantons Schwyz einreichen lassen. Über die mit dem Steueramt des Kantons Schwyz gehabte Besprechung und deren Vorhalten, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, habe er weder F. noch G. orientiert. Als Steuerexperte und Geschäftsleiter hätten ihm die möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, die spätestens nach der Besprechung mit dem Steueramt des Kantons Schwyz absehbar gewesen seien. Daran ändere seine persönliche Auffassung nichts, dass keine geldwerte Leistung vorliege und keine Verrechnungssteuer geschuldet sei. Das Unterlassen der Deklaration der geldwerten Leistung und der Umstand, dass der Sachverhalt gegenüber den Steuerbehörden nicht offengelegt worden war, hätten den Tatverdacht gesetzt und den Grund für die Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Die Beschuldigten hätten daher das Verfahren schuldhaft verursacht, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (act. 1.1, S. 5).

3.4 Einleitend sei angemerkt, dass beide Parteien im Rahmen ihrer Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren an der Sache vorbei argumentieren. Sie fokussieren ihre Ausführungen auf die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorlag, die der Verrechnungssteuer unterlag und welche Rolle dabei dem Beschwerdeführer zukam. Damit verkennen die Parteien, dass angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht massgebend ist, ob eine Verrechnungssteuer tatsächlich geschuldet und ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten als Gehilfenschaft zur Hinterziehung von Verrechnungssteuer zu qualifizieren ist. Diese Fragen sind im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Kostenauflage nicht von Interesse. Vielmehr geht es angesichts des Beschwerdegegenstandes einzig darum zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer neben dem strafrechtlichen Vorwurf ein zusätzliches zivilrechtliches oder verwaltungsrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches das Verwaltungsstrafverfahren kausal verursacht hat, und zudem schuldhaft und widerrechtlich war. Eine Kostenauflage kommt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens in einem äusserst eingeschränkten Rahmen und lediglich in besonderen Konstellationen in Frage. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Kostenauflage mit einem Vorwurf begründen müssen, der nicht bereits vom strafrechtlichen Vorwurf umfasst ist. Ein solches Verhalten des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu erkennen. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Gehilfenschaft zur Hinterziehung von Verrechnungssteuer eröffnet. Im Wesentlichen wurde er beschuldigt, den Steuerbehörden eine rückdatierte Zessionsvereinbarung eingereicht zu haben. Trotz der Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer auferlegte die Beschwerdegegnerin ihm die Verfahrenskosten im Wesentlich genau mit der Begründung, er habe durch die Einreichung des rückdatierten Zessionsvertrages die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Dem Beschwerdeführer wird somit direkt vorgeworfen, er habe mit der Erstellung und Einreichung der mutmasslich rückdatierten Zessionsvereinbarung Gehilfenschaft zur Hinterziehung von Verrechnungssteuer geleistet. Die Ausführungen in der Verfügung vom 4. März 2020 wie auch in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zeigen deutlich, dass die hier zu beurteilende Kostenauflage gerade eine Verdachtsstrafe darstellt. Mit ihrer Argumentation verletzt die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK . Dementsprechend ist die Kostenauflage unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 ist insoweit aufzuheben, als sie in Ziffer 2 des Dispositivs die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

4.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt hat, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (act. 3) vollumfänglich zurückzuerstatten.

4.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichten dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Fürsprecher Alfred Meier, Gian Andrea Rusca, Hannes Teuscher und Rechtsanwältin Claudia Büchi

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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