Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2020.30 |
Datum: | 18.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Lenzburg-Aarau; Verfahrens; Kanton; Raufhandel; Person; Personen; Gesuch; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Basel-Stadt; Behörde; Übernahme; Kantons; Behörden; Verfahrensakten; Abtretung; Abtretungsverfügung; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Gesuchsgegner; Akten; Bezug |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 14 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 5 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 214; 138 IV 29; 86 IV 222; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2020.30 |
Beschluss vom 18. August 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Am 13./14. Oktober 2018 kam es im Privatlokal «A.» in Z./AG zu einer Schiesserei zwischen zwei Gruppierungen, anlässlich welcher drei Personen lebensgefährlich verletzt wurden. Die eine Gruppierung bestand unter anderem mutmasslich aus B., C., D. und E. und die andere aus F., G. und H. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend «StA Lenzburg-Aarau») ein Strafverfahren wegen Raufhandels gegen B., C., D., I., Unbekannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten Personen. Gegen B., C. und D. eröffnete die StA Lenzburg-Aarau zudem ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
B. Die Abklärungen der StA Lenzburg-Aarau ergaben, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») zu diesem Zeitpunkt gegen B. ebenfalls ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung führte. Daraufhin nahm die StA Lenzburg-Aarau mit der StA BS am 22. Januar 2019 telefonisch Kontakt auf, um die Gerichtsstandsfrage zu klären (act. 1.1). Die bei der StA BS zuständige Staatsanwältin gab an, dass der Fall zu diesem Zeitpunkt durch die baselstädtische Kriminalpolizei geführt werde und sie diesen nach Abschluss der Ermittlungen zwecks Anklageerhebung voraussichtlich Ende Januar/Anfang Februar übernehmen werde. Die StA Lenzburg-Aarau und die StA BS einigten sich darauf, dass sich die Letztere nach genauer Kenntnis der Akten bei der StA Lenzburg-Aarau zwecks Klärung des weiteren Vorgehens melden werde (act. 1.1). Am 5. März 2019 erkundigte sich die StA Lenzburg-Aarau bei der StA BS telefonisch, ob sich die zuständige Staatsanwältin in den Fall habe einlesen können. Die Staatsanwältin der StA BS teilte mit, dass sie krankheitsbedingt ausgefallen sei und sich dem Fall demnächst annehmen werde (act. 1.2).
C. Am 4. April 2019 ersuchte die StA Lenzburg-Aarau die StA BS schriftlich um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen B., C., D., I., Unbekannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten Personen (act. 1.3).
D. Die StA BS teilte der StA Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 15. April 2019 mit, dass sie aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die Letztere das Verfahren gegen B. zu führen habe. Weiter führte die StA BS aus, dass sie vor der Beantwortung der Gerichtsstandsanfrage dringlich durchzuführende Ermittlungshandlungen vornehmen werde (act. 1.4).
E. In der Folge übernahm die StA BS mit Verfügung vom 28. Juni 2019 das im Aargau hängige Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen B., C., D. und I. (act. 1.6). Daraufhin trat die StA Lenzburg-Aarau mit Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 das bei ihr geführte Verfahren gegen B., C., D., I., Unbekannt und sämtliche weiteren, am Raufhandel beteiligten Personen an die StA BS ab (act. 1.8). Mit der Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 sowie mit Übermittlungsschreiben vom 6. September 2019 stellte die StA Lenzburg-Aarau der StA BS sämtliche Verfahrensakten im Original (samt Inhaltsverzeichnis) zu (act. 1.8, 1.10). Am 8. Oktober 2019 reichte die StA Lenzburg-Aarau der StA BS den Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Spurensicherung vom 13. September 2019 ein (act. 1.11).
F. Mit an die StA Lenzburg-Aarau gerichtetem Schreiben vom 24. März 2020 führte die StA BS aus, dass ihr die aargauischen Verfahrensakten am 6. September 2019 überbracht worden seien. In diesen Akten liege ein Anzeigerapport (inkl. Beilagen), gestützt auf den die StA BS ein Verfahren wegen Raufhandels gegen jene Personen eingeleitet habe, gegen welche die StA BS zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren geführt habe. Namentlich handle es sich um B., C., D. und E. Diese Verfahren seien mittlerweile abgeschlossen bzw. gerichtshängig. Weiter führte die StA BS aus, dass sie gegen die im Rapport weiter aufgeführten Beschuldigten kein Verfahren führe und sich der Tatort im Kanton Aargau befinde, weshalb sie den Rapport (inkl. weiterer Verfahrensakten, bestehend aus fünf Ordnern) der StA Lenzburg-Aarau zuständigkeitshalber weiterleite (act. 1.12).
G. Die StA Lenzburg-Aarau lehnte die Gerichtsstandsanfrage mit Schreiben vom 6. April 2020 ab und sandte die Akten der StA BS zurück. Zur Begründung führte die StA Lenzburg-Aarau aus, dass die StA BS ihre Zuständigkeit in Bezug auf den in der Gerichtsstandsanfrage vom 4. April 2019 unterbreiteten Verfahrenskomplex anerkannt habe. Daher nehme sie mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die StA BS ihr knapp neun Monate später einen Teil dieses Verfahrenskomplexes weiterleite und dies mit dem Hinweis, die StA BS habe lediglich gegen einzelne Personen ein Verfahren wegen Raufhandels eingeleitet. Weiter führte die StA Lenzburg-Aarau aus, dass zwischenzeitlich eine konkludente Übernahme seitens der StA BS stattgefunden habe (act. 1.13).
H. Mit Verfügung vom 16. April 2020 lehnte die StA BS die Übernahme des Strafverfahrens ab und teilte der StA Lenzburg-Aarau darin mit, dass die StA BS am 24. Juni 2019 (recte: 28. Juni 2019) ausdrücklich lediglich das Verfahren gegen B., C., D. und I. übernommen habe. Weiter führte die StA BS aus, dass aus der Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 hervorgehe, dass sich die StA Lenzburg-Aarau mit der StA BS nicht habe einigen können. Eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht sei durch die StA Lenzburg-Aarau nicht angestrengt worden, weshalb die Gerichtsstandsverfügung der StA BS als «rechtskräftig» zu betrachten sei. Die formlose Zustellung des Anzeigerapports der Kantonspolizei Aargau vom 2. September 2019 stelle keine Gerichtsstandsanfrage dar. Hingegen betrachte sie das Schreiben der StA Lenzburg-Aarau vom 6. April 2020 als eine Gerichtsstandsanfrage, welche sie abweise (act. 1.14).
I. Am 7. Mai 2020 antwortete die StA Lenzburg-Aarau auf das Schreiben der StA BS vom 16. April 2020 und führte erneut aus, dass die StA BS den gesamten Verfahrenskomplex übernommen bzw. ihre Zuständigkeit nach Ablauf der knapp neun Monate konkludent anerkannt habe. Weiter führte die StA Lenzburg-Aarau aus, dass, sollte sich die StA BS als nicht zuständig erachten, ein ordentlicher Meinungsaustausch durchzuführen und die hierzu zuständige Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») anzurufen sei (act.1.15).
J. In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2020 stellte sich die StA BS auf den Standpunkt, dass die StA Lenzburg-Aarau es unterlassen habe, sich an das Bundesstrafgericht zu wenden, weshalb es eines Meinungsaustausches nicht bedürfe (act. 1.16).
K. In der Folge gelangte die StA Lenzburg-Aarau am 5. Juni 2020 an die OStA AG zwecks Durchführung eines Meinungsaustausches mit der StA BS (act. 1.17). Das Gesuch um Verfahrensübernahme der OStA AG vom 17. Juni 2020 lehnte die StA BS am 6. Juli 2020 ab (act. 1.18, 1.19).
L. Mit Gesuch vom 20. Juli 2020 gelangte die OStA AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal «A.» beteiligten Personen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
M. Die Gesuchsantwort der StA BS vom 3. Juli 2020 wurde der OStA AG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden ( TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Kantone Aargau und Basel-Stadt, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt. Da der Kanton Aargau zuerst mit dem hier gegenständlichen Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 befasst war und vorliegend umstritten ist, in welchem Umfang der Kanton Basel-Stadt den ihm unterbreiteten Verfahrenskomplex übernommen hat, gelangte richtigerweise der Kanton Aargau an das Bundesstrafgericht. Wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.2) aufzuzeigen sein wird, war der Gesuchsteller nicht verpflichtet, das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes bereits im Jahr 2019 beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist auf das vorliegende Gesuch einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO ). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO ). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ).
2.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung ( BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot ( Art. 8 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ). Überdies dient er der Prozessökonomie ( Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können ( BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die StA BS das Verfahren in Bezug auf sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal «A.» beteiligten Personen übernommen hat (act. 1, 3).
3.2 Die StA Lenzburg-Aarau ersuchte die StA BS am 4. April 2019 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen B., C., D., I., Unbekannt und sämtliche weitere Personen, die sich am Raufhandel beteiligt haben (act. 1.3). Damit bezog sich das Übernahmeersuchen ausdrücklich auch auf die bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Personen, die sich am Raufhandel vom 13./14.Oktober 2018 beteiligt hatten. M it Verfügung vom 28. Juni 2019 übernahm die StA BS jedoch nur das im Aargau eröffnete Verfahren in Bezug auf B., C., D. und I. (act. 1.6). Als Begründung wurde angeführt, dass die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton Basel-Stadt stattgefunden hätten. Eine Begründung, weshalb die StA BS das Verfahren lediglich hinsichtlich der vier Beschuldigten übernommen hat, lässt sich der Verfügung vom 28. Juni 2019 nicht entnehmen. Gründe hierzu führte der Gesuchsgegner erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus (act. 3). Die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach die an einem Raufhandel beteiligten Personen keine Mittäter, sondern lediglich Beteiligte und deshalb separat zu beurteilen seien, widerspricht Art. 33 Abs. 1 StPO, der nebst den Mittätern explizit von Teilnehmern spricht (vgl. supra E. 2.3). Wäre die StA BS bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensübernahme im Juni 2019 der Ansicht gewesen, dass das Verfahren hinsichtlich der Hauptbeschuldigten von der Untersuchung in Bezug auf die anderen, am Raufhandel beteiligten Personen getrennt geführt werden könnte, hätte sie dies im Sinne einer transparenten und fairen Klärung des Gerichtsstandes gegenüber der StA Lenzburg-Aarau näher und unmissverständlich darlegen müssen (vgl. Ziff. 1 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. November 2019). Dies hatte die StA BS jedoch nicht getan. Auch dem vor der Übernahme erfolgten Meinungsaustausch sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die StA BS das Verfahren nicht in Bezug auf sämtliche Beteiligte übernehmen wolle. Unter diesen Umständen konnte die StA Lenzburg-Aarau davon ausgehen, dass sich die Übernahmeverfügung vom 28. Juni 2019 auf sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 beteiligten Personen bezog. Unter diesen Umständen war der Gesuchsteller im Jahr 2019 weder verpflichtet, ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen noch bei der StA BS ein weiteres Übernahmeersuchen zu stellen.
3.3 Die Weigerung des Gesuchsgegners, das Verfahren nebst den Hauptbeschuldigten auch gegen die übrigen am Raufhandel beteiligten Personen zu führen, erfolgt ausserdem aus einem weiteren Grund zu Unrecht. D ie StA Lenzburg-Aarau stellte der StA BS mit Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 und mit Schreiben vom 6. September 2019 sämtliche Verfahrensakten (samt Inhaltsverzeichnis) zu, wobei aus diesen beiden Schreiben klar hervorging, dass sich die aargauischen Verfahrensakten auf sämtliche bisher bekannte und unbekannte Beschuldigte bezog, die sich am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 beteiligt haben könnten. Dass die StA Lenzburg-Aarau davon ausging, dass die StA BS das Verfahren nebst den Hauptbeschuldigten auch gegen sämtliche weitere am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 beteiligten Personen übernommen hat, ist zuletzt ihrem Begleitschreiben vom 8. Oktober 2019 zu entnehmen (act. 1.11). Auch wenn weder die Abtretungsverfügung vom 3. Juli 2019 noch die weiteren Schreiben der StA Lenzburg-Aarau geeignet waren, den Kanton Basel-Stadt in Zuständigkeitsfragen zu binden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.44 vom 30. Oktober 2012 E.1.2), war dem Letzteren jedenfalls bewusst, dass die StA Lenzburg-Aarau gemäss ihrem Übernahmeersuchen und der Abtretungsverfügung von einer Abtretung des gesamten Verfahrenskomplexes ausging. Die Ansicht der StA Lenzburg-Aarau b lieb auch nach Erhalt der Abtretungsverfügung seitens der StA BS unwidersprochen . Ausserdem sandte die StA BS denjenigen Teil der von der StA Lenzburg-Aarau erhaltenen Verfahrensakten, bei denen es sich nota bene um sämtliche aargauische Verfahrensakten im Original handelte, die ihrer Ansicht nach nicht für das von ihr übernommene Verfahren relevant gewesen wäre, nicht zeitnah zurück. Eine Reaktion seitens der StA BS erfolgte erst mit Schreiben vom 24. März 2020 , mithin rund sieben bzw. neun Monate nach Erhalt der Originalakten. Mit ihrem Verhalten hat die StA BS bei der StA Lenzburg-Aarau den Eindruck erweckt bzw. diese im Glauben gelassen, von ihr den gesamten Verfahrenskomplex übernommen zu haben. Weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen des Gesuchsgegners lässt sich entnehmen, aus welchen Gründen die StA BS erst am 24. März 2020 reagierte. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung ist weder mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO ) noch dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu vereinbaren. Selbst wenn die StA BS das Verfahren am 28. Juni 2019 explizit nur gegen vier Personen übernommen hätte, wäre angesichts ihres Untätigbleibens während sieben bzw. neun Monaten nach Erhalt sämtlicher aargauischen Verfahrensakten unter den oben genannten Umständen (E. 3.2) von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes auszugehen (hierzu vgl. TPF 2011 178 E. 3.2).
4. Nach dem Gesagten liegt der Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt. Der Antrag des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal «A.» beteiligten Personen zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, sämtliche am Raufhandel vom 13./14. Oktober 2018 im Privatlokal «A.» beteiligten Personen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 18. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.