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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2019.55 vom 15.01.2020

Hier finden Sie das Urteil BG.2019.55 vom 15.01.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2019.55

Der Bundesstrafgericht BG.2019.55 entscheidet, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zur Verfolgung der Anschuldigten wegen Nötigung, Erpressung und Gewalt für berechtigt und verpflichtet sind. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat jedoch keinen Grund zur Annahme einer gerichtlichen Entscheidung, da die Frage der Zuständigkeit offen und streitig ist. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug haben sich auf eine mögliche Übernahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller konzentriert. Sie haben jedoch nicht genug Beweise für eine gerichtliche Entscheidung ermittelt, insbesondere keine IP-Adresse von Y. (ZH), die ausreichend wäre, um den Gerichtsstand zu festzestellen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat daher keinen Grund zur Annahme einer gerichtlichen Entscheidung und kann daher kein Gesuch einreichen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2019.55

Datum:

15.01.2020

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Verfahren; Kantons; Verfahrensakten; Ordner; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Behörde; Behörden; Gesuch; E-Mail; E-Mails; Oberstaatsanwalt; Recht; Beschwerdekammer; Gerichtsstands; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Oberstaatsanwaltschaft; Erpressung; Drohung; Störung; Verfahren; Nötigung; Gewalt; Beamte

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 156 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

86 IV 222; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.55

Beschluss vom 15. Januar 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Zug, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zug führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Nötigung, Erpressung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. A., welcher bereits einschlägig vorbestraft ist, wird verdächtigt, am 7. August 2019 je ein E-Mail an das Obergericht des Kantons Zug und an die Klinik B. in Z. (ZG) gesendet zu haben. In beiden E-Mails forderte er unter Ansetzung von Ultimaten Geld. A. erklärte darin weiter, dass bei Nichteinhaltung der Ultimaten die Adressaten mit ihrem Leben bezahlen müssen. Weiter wird er verdächtigt, sich mit seinem Beschwerdeschreiben an das Obergericht des Kantons Zug vom 26. Mai 2019 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 1/1/1 ff.). A. wurde am 12. August 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. August 2019 in Untersuchungshaft (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Dossier 4).

B. Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft Zug in Auftrag gegebenen psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 7. Oktober 2019 litt A. zur Zeit der Taten an einer manischen schizoaffektiven Störung. Aufgrund des klinischen Verlaufs mit mehrfachen Klinikeinweisungen und dem Ausmass der vorhandenen affektiven und wahnhaften Symptome sei von einer schweren psychischen Störung auszugehen. A. sei zur Zeit der Taten wegen dieser psychischen Störung nicht fähig zum Handeln gewesen «gemäss der teilweise vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Taten» (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 3/3/15 ff., 3/3/64 f.).

Bereits im Zusammenhang mit einem früheren Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Beschimpfungen und mehrfachen Tätlichkeiten war am 25. Februar 2013 ein psychiatrisches Gutachten über A. erstellt worden (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 3/1/3 ff.). Darin wurde ausgeführt, dass A. zum Zeitpunkt der damaligen Taten wie auch der Begutachtung unter einer gemischten schizoaffektiven Störung gelitten habe, welche einer schweren psychischen Störung entspreche. Gemäss diesem Gutachten war hinsichtlich der A. damals vorgeworfenen Delikte zum Teil von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit und zum Teil von einer Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades auszugehen (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 3/1/86 f.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom 20. September 2019 die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (ZH) um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Internetdelikten der Tatort dort sei, wo sich die Täterschaft zum Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten habe. Sie gehe davon aus, dass A. die fraglichen E-Mails 2019 von seinem Aufenthalts- bzw. Wohnort in Y. (ZH) aus abgeschickt habe, da sein Notebook dort sichergestellt worden sei und er dort Anschluss ans Stromnetz wie auch ans Internet gehabt habe (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/1 f.).

D. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis lehnte mit Schreiben vom 26. September 2019 das Ersuchen ab. Sie brachte vor, A. glaube, einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben, und wolle daher eine vermeintlich bestehende Forderung befriedigt haben. Im Hinblick auf den Tatbestand der (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB fehle es daher an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht und der Täter sei höchstens wegen (versuchter) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar. Die gerichtsstandsrechtlich relevanten Tatbestände (Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) wiesen dieselben Strafandrohungen auf. Betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hätten sich die Zuger Behörden als Erste mit der Strafsache befasst (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/3 f.).

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom 30. September 2019 die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wiederum um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/5 f.). Sie entgegnete, es sei massgeblich, ob der Täter sich vorstelle, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt werde und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. A. sei demgegenüber vollkommen klar gewesen, dass seine vermeintlichen Ansprüche von der Rechtsordnung nicht anerkannt würden und er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe nicht werde durchsetzen können. Sein Handeln sei daher unverändert als mehrfach versuchte Erpressung und nicht als mehrfach versuchte Nötigung zu qualifizieren (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/5 ff.).

F. Auch mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Übernahmeersuchen ab. Sie hielt daran fest, angesichts der aus dem Gutachten vom 25. Februar 2013 hervorgehenden Diagnostik sei erstellt, dass A. zumindest glaube, Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben. Zudem hätten die erstbefassten Zuger Behörden im Hinblick auf den Ausführungsort nicht alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt. So hätten sie keine näheren Abklärungen hinsichtlich der IP-Adressen bei Google vorgenommen. Dass die fraglichen E-Mails von Y. (ZH) aus abgeschickt worden seien, stelle lediglich eine Vermutung dar (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/8 ff.).

G. Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Verfahrensübernahme (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/17 ff.). Er hielt fest, es sei widersinnig, im konkreten Fall auf Interpretationen über die subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns von A. abzustellen. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, in Konstellationen wie der vorliegenden die Wahnvorstellungen einer psychisch schwer gestörten Person zur Grundlage der Gerichtsstandssausscheidung zu machen (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/17 ff.).

H. Mit Antwortschreiben vom 10. Dezember 2019 lehnte auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ersuchen ab. Sie hielt daran fest, dass A. der festen Überzeugung gewesen sei, einen Schadenersatzanspruch zu haben, weshalb die für die Erfüllung des Tatbestandes der Erpressung vorausgesetzte unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehle. Sie geht davon aus, dass sich der Tatbestand der Erpressung von vornherein als haltlos erweist und daher nicht gerichtsstandsrelevant ist (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 1/4, Urk. 7/24 ff.).

I. Mit Ersuchen vom 18. Dezember 2019 gelangt der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug zur Verfolgung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 verzichtete der Gesuchsteller auf eine Replik (act. 5).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).

1.3 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (B AUMGARTNER , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58; S CHWERI /B ÄNZIGER , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO ; BGE 86 IV 222 E. 1; S CHWERI /B ÄNZIGER , a.a.O., N. 61, 76, 95 ff.; siehe schon S CHOCH VON S CHAFFHAUSEN , Der Ort der Verbrechensbegehung beim Distanzdelikt nach schweizerischem Recht, 1929, S. 85 ff.).

1.4 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die «erpresserischen» E-Mails von A. von Y. (ZH) aus versandt wurden, weil dieser faktisch dort wohne, an diesem Ort das für die Erstellung und den Versand der E-Mails verwendete Notebook im Rahmen der nachfolgenden Hausdurchsuchung aufgefunden wurde und er dort Anschluss ans Stromnetz wie auch ans Internet hatte (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 7/2).

Die Annahme des Gesuchstellers, dass A. unter Berücksichtigung dieser Umstände in Y. (ZH) die E-Mails versandt habe, ist zwar naheliegend. Das internationale Rechtshilfeersuchen des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2019 an die US-amerikanischen Behörden um Ermittlung der IP-Adresse, von welcher aus die erpresserischen E-Mails versandt wurden, wurde aber bis dato nicht beantwortet (Verfahrensakten KT ZG, Ordner 2/4, Urk. 11/12 ff.). Da das Notebook überall eingesetzt werden konnte, erlauben die bisher getätigten Abklärungen demnach nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzustellen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen und streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert.

1.5 Auf das vorliegende Gerichtsstandsgesuch ist daher zurzeit nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 15. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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