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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2019.49
Datum:11.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Kanton; Gesuch; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Gallen; Gerichtsstand; Falsch; Gerichtsstands; Falsche; Appenzell; Ausserrhoden; Untersuchung; Akten; Verfahren; Falschen; Begangen; Untersuchungsamt; Bundes; Gesuchsgegner; Verfahren; Behörde; Betrug; Verfolgung; Zuständig; Anschuldigung; Behörden; Vergewaltigung; Gerichtsstandsakten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 14 StPO ; Art. 152 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 25 StPO ; Art. 29 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ;
Referenz BGE:86 IV 222; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.49

Beschluss vom 11. Februar 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Appenzell AusserRhoden, Staatsanwaltschaft ,

2. Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 5. September 2018 erstattete der in Bern wohnhafte A. bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen B. samt Strafantrag. Er warf B. vor, ihm über die Auktionsplattform M.ch ein Mobiltelefon angeboten zu haben, die Lieferung jedoch nach Erhalt des verlangten Kaufpreises von Fr. 700.-- unterlassen zu haben (Untersuchungsakten BJS 19 138, s. Strafantrag und Anzeigerapport Regionalpolizei Seeland - Berner Jura vom 8. April 2019).

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass sich B. zum Tatzeitpunkt im Rehabilitationszentrum in Z. (AR) aufhielt (Untersuchungsakten BJS 19 1).

Auf Rechtshilfeersuchen der Berner Behörden hin vernahm die Kantonspolizei Appenzell-Ausserrhoden B. ein erstes Mal am 7. November 2018 und ein zweites Mal am 8. März 2019. Am 7. November 2018 sagte B. aus, er habe das Mobiltelefon mit der Rufnummer, mit welcher der Betrug ausgeführt wurde, C. gegeben. Er selber habe nie mit A. kommuniziert. Er denke irgend jemand wolle etwas auf ihn abschieben. Auf die Frage, wer etwas auf ihn schieben wolle, erklärte B., er habe nach seiner Haftzeit (in der Strafanstalt in Y. SG) hauptsächlich nur noch mit C. zu tun gehabt. Die Leute der Strafanstalt in Y. SG seien eh alle kriminell, deshalb könne er es noch Einigen zutrauen (S. 7 f.). Mit E-Mail vom 8. November 2018 an den einvernehmenden Polizeibeamten erklärte B., er habe aus «Versehen» C. falsch beschuldigt. Er habe Probleme mit gewissen Leuten gehabt, denen er Geld geschuldet habe, also habe er das Telefon als Pfand gegeben. Er bitte vielmals um Entschuldigung für die falschen Angaben. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 8. März 2019 im «Vorverfahren wegen Betruges, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege» anerkannte er die Forderung von A. B. wurde sodann mit dem Vorwurf konfrontiert, wissentlich und willentlich nichtschuldige Personen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt zu haben. Darauf gab B. folgende Antwort: «Ähm, sie hatten mir aber noch Zeit gegeben bis zum nächsten Tag, um dies richtig zu stellen. Das habe ich dann ja auch gemacht» (S. 6).

Mit Verfügungen vom 7., 14. Januar und 12. Februar 2019 forderte sodann die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland die Bank D. auf, Auskunft über das Konto zu erteilen, auf welchem der Geschädigte den Kaufpreis zuhanden von B. einbezahlt hatte (Untersuchungsakten BJS 19 1).

Am 3. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Straf­un­ter­su­chung gegen B. wegen Betrugs, evtl. Geldwäscherei zum Nachteil von A. (Untersuchungsakten BJS 19 138).

B. Am 7. und 12. Mai 2019 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige gegen B. wegen Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, in Umlaufsetzen falschen Geldes und geringfügigen Betrugs erstattet (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S2 und S3). Gemäss der Telefonnotiz vom 13. Mai 2019 der zuständigen Staatsanwältin beim Untersuchungsamt Gossau wurde der Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine Gerichtsstandsanfrage in Aussicht gestellt (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S3, Urk. 3.9). Eine solche ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Am 17. Mai 2019 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen sodann Anzeige gegen B. wegen Hausfriedensbruchs und Ladendiebstahls erhoben (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S1).

Am 12. Juli 2019 wurden bei der Kantonspolizei St. Gallen weiter drei Anzeigen gegen B. sowie gegen E. wegen in Mittäterschaft begangenen Sachbeschädigungen erstattet (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen ST.2019.15567, Dossier S4).

Am 14. August 2019 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen schliesslich Anzeige gegen E. wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen zwischen 1. August 2018 und 14. August 2019, erstattet (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen, Dossier S1, ST.2019.30004). Die Untersuchung gegen E. wegen Vergewaltigung wurde am 2. September 2019 im Schweizerischen Strafregister eingetragen (Strafakten Untersuchungsamt St. Gallen, Dossier P, ST.2019.30004).

C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, zunächst die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. Zur Begründung der Zuständigkeit des Kantons Bern führte sie aus, dass die zur Anzeige gebrachte Handlung am damaligen Wohnort von B. in X. (SG) begangen worden sei (act. 1.1; Gerichtsstandsakten).

D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen die Verfahrensübernahme ab. Gemäss seinen Ermittlungen sei B. vom 30. Juli 2018 bis zum 19. April 2019 im Rehabilitationszentrum Z. (AR) wohnhaft gewesen. Aufgrund des Tathergangs sei davon auszugehen, dass die Tat am damaligen Wohnsitz von B. in Z. (AR) ausgeführt worden sei, weshalb die Tathandlung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle (act. 1.2; Gerichtsstandsakten).

Gleichzeitig ersuchte das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der bei ihm gegen B. hängigen Verfahren (ST.2019.15567) wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen Betruges sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (s.o.) mittels Übernahmeverfügung (act. 1.2; Gerichtsstandsakten).

E. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um Übernahme ihres Verfahrens gegen B. (act. 1.3; Gerichtsstandsakten).

Sie überwies ihr des Weiteren die Gerichtsstandsanfrage des Kantons St. Gallen betreffend geringfügigen Diebstahl, Hausfriedensbruch, in Umlaufsetzen falschen Geldes mit dem Hinweis, sich betreffend der Übernahme dieser Verfahren mit dem Kanton St. Gallen in Verbindung zu setzen (act. 1.3; Gerichtsstandsakten).

F. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom 5. August 2019 die Verfahrensübernahme mit folgender Begründung ab: Beim Betrug handle es sich um ein zusammengesetztes Delikt und es würden vorliegend mehrere Handlungsorte vorliegen. Es seien daher die Behörden zuständig, an denen die erste Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Der Kanton St. Gallen habe die erste Vorbereitungshandlung vorgenommen, weshalb er zuständig sei. Sodann gehe aus der Gerichtsstandsanfrage nicht hervor, dass B. die Tat von seinem Wohnort in AR aus begangen habe. Diesfalls gelte subsidiär der Erfolgsort als Anknüpfungspunkt, welcher im Kanton Bern liegen würde (act. 1.4; Gerichtsstandsakten).

G. Mit Schreiben vom 13. August 2019 wiederholte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ihr Übernahmeersuchen gegenüber der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden unter Beilage der Gerichtsstandsanfrage des Kantons St. Gallen samt Akten und wies diese darauf hin, dass aufgrund des Geständnisses und des Tathergangs davon auszugehen sei, dass B. die arglistige Täuschungshandlung an seinem damaligen Aufenthaltsort in Z. (AR) ausgeführt habe (act. 1.5; Gerichtsstandsakten).

H. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom 16. August 2019 das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum ab unter Rücksendung der Akten BJS 19 138 und ST.2018.15567. B. möge in Z. (AR) für eine gewisse Zeit wohnhaft gewesen sein, doch sage dies nichts darüber aus, wo er sich während der Tatzeit aufgehalten habe. Die einzigen gesicherten Anknüpfungspunkte seien im Kanton St. Gallen als Handlungsort und im Kanton Bern, wo der Erfolg eingetreten sei (act. 1.6; Gerichtsstandsakten).

I. Mit Schreiben vom 29. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, um Übernahme der weiteren Verfahren gegen B. (geringfügiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügiger Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; s.o.) unter Beilage der entsprechenden Akten ab (act. 1.7; Gerichtsstandsakten).

J. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um eine weitere Befragung von B. Namentlich solle er zur Frage einvernommen werden, wo (in welchem Kanton, an welcher Adresse) und auf welchem Computer B. das fragliche Verkaufsangebot im August 2018 erstellt habe. Am 11. September 2019 teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit, dass der Aufenthaltsort von B. unbekannt sei, weshalb das Rechtshilfeersuchen vereinbarungsgemäss zurückgesandt werde (Untersuchungsakten BJS 19 138; Gerichtsstandsakten).

K. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 12. September 2019 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um Übernahme der Verfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, evtl. Geldwäscherei. B. werde vorgeworfen, sich anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2019 der falschen Anschuldigung strafbar gemacht zu haben. Der Tatort liege dabei offensichtlich dort, wo B. die falsche Aussage zu Protokoll gegeben habe, mithin in W. (AR), Kanton Appenzell Ausserrhoden. Die falsche Anschuldigung stelle die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar, weshalb der Kanton Appenzell Ausserrhoden für die Verfolgung von B. zuständig sei (act. 1.8; Gerichtsstandsakten).

L. Mit Schreiben vom 20. September 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden auch dieses Ersuchen um Verfahrensübernahme ab. Zur Hauptsache brachte sie vor, der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern habe in der Vergangenheit die falsche Anschuldigung auch nicht als relevant erachtet (act. 1.9; Gerichtsstandsakten).

M. Mit Schreiben vom 30. September 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowohl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden als auch dem Untersuchungsamt St. Gallen ihr Ersuchen um Übernahme ihres Verfahrens BJS 19 138 wegen Betrugs, evtl. Geldwäscherei (und evtl. falscher Anschuldigung, Kanton Appenzell Ausserrhoden) im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustausches (act. 1.10; Gerichtsstandsakten).

N. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 lehnte das Untersuchungsamt St. Gallen die Zuständigkeit ab im Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts

- des Betruges zum Nachteil von A. begangen am 22. August 2018,

- des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil von Genossenschaft F. in V. (SG) begangen am 17. Mai 2019,

- des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes zum Nachteil von G. AG begangen am 7. Mai 2019 in U. (SG) («Bundeskompetenz»),

- des in Umlaufsetzen falschen Geldes, Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes («Bundeskompetenz»), des versuchten geringfügigen Betruges begangen zwischen 12. März 2019 und 12. Mai 2019 in Z. (AR) bzw. Taxistandplatz V. (SG),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von H. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von Club I. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von J. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG),

- der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C. begangen am 7. November 2018 in W. (AR)

sowie im Strafverfahren gegen E. wegen des Verdachtes

- der Vergewaltigung, Nötigung, Drohung zum Nachteil von K., begangen zwischen 1. August 2018 und 14. August 2019 in V. (SG),

- des Betrugs zum Nachteil von L. begangen zwischen 24. Mai 2018 und 18. Oktober 2018 in ZZ. (GR) und YY. (GR),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von H. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von Club I. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG),

- der Sachbeschädigung zum Nachteil von J. begangen am 12. Juli 2019 in V. (SG).

Das Untersuchungsamt St. Gallen ergänzte, dass B. und E. verdächtigt werden, die drei Sachbeschädigungen vom 12. Juli 2019 in V. (SG) gemeinsam begangen zu haben, weshalb sie als Mittäter gemeinsam zu verfolgen und beurteilen seien. Abschliessend erachtete es aufgrund der falschen Anschuldigung den Kanton Appenzell Ausserrhoden für das Verfahren gegen B. und den Mittäter (bei den Sachbeschädigungen) E. zuständig (act. 1.11).

O. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden lehnte mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 auch das letzte Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ab (act. 1.12).

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die vorstehende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2019 zur Kenntnis zu, weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zuvor keine Kopie dieser Stellungnahme erhalten hatte (act. 1.15). Eine Reaktion darauf blieb seitens der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden innerhalb der angesetzten Frist aus (s. act. 1 S. 4).

P. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eventualiter diejenigen des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Was die Verfahren betreffend E. anbelangt, erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass es am Kanton St. Gallen liege, entsprechende Anträge zu stellen (act. 1 S. 5).

Q. Mit Gesuchsantwort vom 29. Oktober 2019 beantragte das Untersuchungsamt St. Gallen, der Kanton Appenzell Ausserrhoden sei für die Strafverfahren gegen B. und E. als zuständig zu erklären (act. 3).

Mit Gesuchsantwort vom 1. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter seien die Behörden des Kantons St. Gallen zu Verfolgung und Beurteilung von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Subeventualiter seien die Behörden des Kantons Bern zu Verfolgung und Beurteilung von B. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hielt weiter fest, dass ihr der Lebenssachverhalt in Bezug auf die Vergewaltigung und dem Beschuldigten E. nicht bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Vereinigung der Verfahren der Kanton St. Gallen für die Verfolgung zuständig sei (act. 4 S. 4).

Mit Schreiben vom 6. November 2019 reichte das Untersuchungsamt St. Gallen eine Stellungnahme ein (act. 6). Mit Schreiben vom 8. November 2019 reichte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ebenfalls eine Stellungnahme ein (act. 7).

R. Mit Gesuchsreplik vom 15. November 2019 änderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Anträge insofern, als die Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eventualiter diejenigen des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, nicht nur die B. sondern auch die E.zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 9).

S. Mit Gesuchsduplik vom 22. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden an ihren früher gestellten Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 21. November 2019 reichte das Untersuchungsamt St. Gallen seine Gesuchsduplik ein (act. 12). Diese Eingaben wurde allen Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 13).

T. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96).

1.3 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.).

1.4 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt.

1.5

1.5.1 Der Gesuchsgegner 1 (KT AR) bringt vor, die zehntägige Frist sei bereits nach der ersten Ablehnung im August 2019 abgelaufen. Selbst wenn die Gerichtsstandsanfrage bezüglich der falschen Anschuldigung zulässig und zeitgerecht erfolgt sein sollte, wäre spätestens mit der Ablehnung der Gerichtsstandsanfrage vom 20. September 2019 die zehntägige Frist bereits lange vor der Einreichung des Gesuchs abgelaufen. Nach Ansicht des Gesuchsgegners 1 wäre es geradezu stossend, wiederholte Gerichtsstandsanfragen zu einem unveränderten Sachverhalt zuzulassen (act. 4 S. 2 f.).

1.5.2 Dem hält der Gesuchsteller (KT BE) entgegen, dass er zunächst von einer Anknüpfung an den Betrug ausgegangen sei. Daher habe er sich nach der abermaligen Rückweisung vom 16. August 2019 durch den Gesuchsgegner 1 gezwungen gesehen, B. nochmals zum genauen Tatort befragen zu lassen. Nachdem B. in der Folge nicht mehr habe aufgefunden werden können, seien nochmals Gerichtsstandsverhandlungen aufgenommen worden. Zudem habe die einlässliche Prüfung des Dossiers ergeben, dass die Polizei des Gesuchsgegners 1 B. eine falsche Anschuldigung zur Last gelegt habe. Die Anfrage vom 12. September 2019 enthalte daher einen neuen Sachverhalt. Erst mit Schreiben vom 20. September 2019 habe er beide involvierten Kantone zum abschliessenden Meinungsaustausch aufgefordert und die definitive Rückweisung durch den Gesuchsgegner 1 abgewartet (act. 9 S. 2 f.).

1.5.3 Auch wenn dem Gesuchsteller zu Recht vorgehalten wird, den Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht viel früher (vgl. supra lit. A) gerichtsstandsrechtlich eingebracht zu haben, ist ihm auch beizupflichten, dass der Meinungsaustausch mit den Antworten des Gesuchsgegners 1 weder vom 16. August 2019 noch vom 20. September 2019 abgeschlossen war.

1.6

1.6.1 Seit Anfang August 2019 ist allen Verfahrensparteien bekannt, dass im Kanton St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen B. wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigem Betrug, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes eingeleitet wurde.

1.6.2 Diese Straftaten unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO ). Die Bundesanwaltschaft kann diese Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen (Art. 25 Abs. 1 StPO ). Die Delegationsverfügung ist eine Prozessvoraussetzung ( Fingerhuth/Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 25 StPO N. 8). Weiter ist gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu berücksichtigen. Handelt es sich um Straf­taten, die u.a. teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen, gehen gemäss Abs. 2 die Artikel 25 und 33 -38 StPO vor. Daraus folgt, dass vorliegend zwingend die Bundesanwaltschaft in den Meinungsaustausch zu involvieren war. Was der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt (act. 1 S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Der Meinungsaustausch ist diesbezüglich nicht abgeschlossen.

1.7

1.7.1 Seit Anfang August 2019 ist allen Verfahrensparteien ebenfalls bekannt, dass im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren gegen B. und E. als Mittäter wegen Sachbeschädigung existiert. Allen Verfahrensparteien ist seit Mitte Oktober 2019 sodann insbesondere bekannt, dass im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren gegen E. wegen Vergewaltigung eröffnet wurde (s. supra lit. N und O).

1.7.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO ). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1; BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine). Handelt es sich um Straftaten, die u.a. teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen, gehen gemäss Art. 29 Abs. 2 die Artikel 25 und 33 -38 StPO vor. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.

Wird eine Beteiligung erst nachträglich bekannt, so bestimmt sich der Gerichtsstand für diese Beteiligung ebenfalls nach Art. 34 Abs. 1 StPO , es sei denn, im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens sei im gegen den Täter oder die übrigen Beteiligten geführten Verfahren bereits Anklage erhoben worden (Art. 34 Abs. 2 StPO ; vgl. Schweri/Bänziger , a. a. O., N. 231 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.1).

1.7.3 Soweit der Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, handelt es sich dabei um die schwerste B. vorgeworfene Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinne. Die Vergewaltigung stellt demgegenüber den schwersten Tatvorwurf seines Mittäters E. dar. Von den beiden Mittätern hat E. daher jedenfalls die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt. Davon ausgehend wäre grundsätzlich die Vergewaltigung vorrangig gerichtsstandsrelevant. Trotz Kenntnis dieses Strafverfahrens wurde in diesem Punkt der Meinungsaustausch nicht vollständig durchgeführt. Dieser blieb auch im vorliegenden Verfahren insofern aus, als diesbezüglich der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner 1 sich nicht festlegen wollen. Der Gesuchsgegner 2 (KT SG) stellt demgegenüber implizit einen nicht weiter begründeten Antrag auf Trennung des Strafverfahrens gegen E. (s. nachfolgend).

1.7.4 In seinem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands führt der Gesuchsteller im Eventualstandpunkt aus, dass zu prüfen sei, ob gestützt auf die Mittäterschaft von E. an die Vergewaltigung anzuknüpfen sei, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt sei (act. 1 S. 6). Diesfalls sei der Gesuchsgegner 2 zur Verfolgung und Beurteilung aller Delikte des Beschuldigten" zuständig (act. 1 S. 7). Der Gesuchsteller erklärt aber nicht, weshalb dies lediglich für den Eventualfall massgeblich sein soll, und scheint sich nicht abschliessend festlegen zu wollen. Im Rahmen der Gesuchsreplik beantragt er neu, es seien die Behörden des Gesuchsgegners 1, eventualiter des Gesuchsgegners 2, zur Verfolgung und Beurteilung der B. und E. bezüglich der diesen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 9 S. 1). Zur Begründung verweist der Gesuchsteller formell auf sein Gesuch (act. 9 S. 2), welchem indes keine eindeutigen und nachvollziehbaren Argumente zu entnehmen sind. Aufgrund des neu gestellten Antrags bleibt überdies unklar, ob der Gesuchsteller tatsächlich die Auffassung vertritt, der Gesuchs­gegner 1 habe auch das Strafverfahren gegen E. wegen Vergewaltigung zu übernehmen.

Beide Gesuchsgegner schweigen sich dazu ebenfalls aus. Der Gesuchsgegner 2 befürwortet im Ergebnis die Trennung der Verfahren gegen E., indem er ausschliesslich die Zuständigkeit der gleichen Behörden (d.h. in casu des Gesuchsgegners 1) für B. und E. für die gemeinsam verübten Taten (Sachbeschädigungen) beantragt (act. 3; act. 1.11). Eine Begründung hiefür wird zu keinem Zeitpunkt genannt.

Der Gesuchsgegner 1 erklärt in seiner Gesuchsantwort, ihm sei der Lebenssachverhalt in Bezug auf die Vergewaltigung und den Beschuldigten E. nicht bekannt (act. 4 S. 4). Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass bei einer allfälligen Vereinigung der Verfahren der Gesuchsteller 2 für die Verfolgung zuständig sei. Weshalb er von einer allfälligen" Vereinigung ausgeht, begründet er nicht (act. 4 S. 4). Auch er scheint sich nicht abschliessend festlegen zu wollen.

1.7.5 Es ist offensichtlich, dass sich der Vorwurf der Vergewaltigung von der Deliktsart her klar von den übrigen Vorwürfen sowohl gegenüber E. als auch gegenüber B. unterscheidet. Im Strafverfahren wegen Vergewaltigung sind besondere Regelungen zum Schutz des Opfers zu beachten (s. insbesondere Art. 152 f . StPO ), weshalb man sich durchaus fragen kann, ob die Anknüpfung des Gerichtsstands für beide Mittäter am Vorwurf der Vergewaltigung vorliegend zweckmässig ist (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.31 vom 19. Mai 2010 E. 3.3). Diese Fragestellung zieht gleichermassen nicht nur die Frage nach einer partiellen Vereinigung der Strafverfahren gegen die Mittäter nach sich, sondern gleichzeitig auch die Frage nach einer (partiellen) Trennung eines der beiden Strafverfahren.

1.7.6 Da sich diesbezüglich namentlich der Gesuchsteller nicht abschliessend festlegt und keinen einzigen Grund für diese Haltung nennt, sachliche Gründe für deren Anträge ebenso wenig die anderen Verfahrensbeteiligten vorbringen, erweist sich das Gesuch auch in dieser Hinsicht als mangelhaft. Eine Bestimmung des Gerichtsstands ist unter diesen Umständen nicht möglich.

1.8 Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft

- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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