Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2020.90 |
Datum: | 15.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Enschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entschädigung; Obergericht; Bundes;Verfahren; Aufwand; Amtliche; Verteidigung; Verfahren; Stunden; Obergerichts; Auslagen; Bundesstrafgericht; Kanton; Beschwerdeerhebung; Kürzung; Akten; Bundesstrafgerichts; Staats; Amtlichen; Beschwerdeverfahren; Bemühung; Beschluss; Kantons; Bemühungen; Glarus |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 13 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 389 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 395 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 434 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 22; 138 I 154; 140 IV 213; 142 III 138; 143 IV 122; 143 IV 214; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2020.90 |
Verfügung vom 15. Oktober 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | Rechtsanwältin A. , vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Obergericht des Kantons Glarus, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Seit September 2019 führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») ein Strafverfahren gegen B. wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB . B. wird verdächtigt, sich in der Nacht vom 19./20. Mai 2017 in Z./ZH zusammen mit C. und seinem Bruder des Angriffs zum Nachteil von D. und E. schuldig gemacht zu haben (Delikt Z.).
Die Strafuntersuchung gegen B. fusst auf den Aussagen von D. vom 19. September 2019, welche D. im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen versuchten Mordes, begangen am 3. Oktober 2018 in Y./GL zum Nachteil von C., gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft geht dabei davon aus, dass der mutmassliche Angriff vom 19./20. Mai 2017 das Tatmotiv für den späteren versuchten Auftragsmord zum Nachteil von C. gewesen sei, in welchem D. und E. involviert gewesen sein sollen (Delikt Y.).
B. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 das Gesuch von B. um (vollständige) Akteneinsicht mit der Begründung ab, die wichtigsten Beweise seien noch nicht erhoben worden. Sie wies darauf hin, dass zwei weitere mutmassliche Mittäter in Haft seien, mithin Kollusionsgefahr bestehe (act. 1.5).
Die dagegen von B. erhobene Beschwerde vom 4. November 2019 (act. 1.6) wies das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend «Obergericht») mit Beschluss vom 5. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Obergericht legte dabei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Aufwendungen im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) fest, unter Kürzung des gemäss Angaben der Beschwerdeschrift dannzumal aufgelaufenen Aufwands von Fr. 2'027.80 um Fr. 580.-- (inkl. MWST) (act. 1.2).
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt Rechtsanwältin A. als amtliche Verteidigerin von B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die obergerichtliche Honorarkürzung. Sie beantragt, es sei Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Mai 2020 aufzuheben und sie sei für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'889.60 (insgesamt 15,7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von CHF 63.60) zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Obergerichts (act. 1).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragt das Obergericht die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Obergericht mit Schreiben vom 19. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ; siehe auch Ruckstuhl , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 19; Galliani/ Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, 2010, Art. 135 N. 9). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Iit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ( Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'889.60 (inkl. Auslagen). Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der strittige Betrag nicht mehr als Fr. 5'000.-- beträgt, mithin die vorliegende Beschwerde von der Verfahrensleitung allein zu beurteilen ist (vgl. Art. 38 StBOG ).
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO ).
3.2 Für den Kanton Glarus gilt der Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 12. März 2004 des Kantons Glarus (Art. 1 Abs. 1; GS III I/5 [systematische Gesetzessammlung], nachfolgend «Tarif»). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Tarif setzt sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer sowie den notwendigen Auslange (Reisespesen, Porto, Kommunikationsmittel, Fotokopien usw.). Innerhalb des Rahmens gemäss dem Tarif bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Verantwortung der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren (Art. 3 Abs. 1 Tarif). Der notwendige Zeitaufwand in Strafsachen wird mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt (Art. 6 Abs. 1 Tarif).
3.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214).
3.4 Als Sachgericht ist der Beschwerdegegner am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014 E. 3.5). Da dem Berufungsgericht sowie der kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 4.2.2; BB.2017.60 vom 18. Juli 2017 E. 4.2.1; BB.2017.88 vom 21. Juni 2017 E. 3.4; BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 3.3; BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2; je m.w.H.).
3.5 Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen ( BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213 ). Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört ebenfalls nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 122). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Dasselbe gilt auch für Verfahrensanträge (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019 E. 7.4).
4.
4.1 Das Obergericht erachtete den mit Beschwerde geltend gemachten Aufwand von Fr. 2'027.80 (Stundenansatz Fr. 180.--) als unverhältnismässig hoch und es begründete im Einzelnen die vorzunehmende Kürzung. Was die nach Beschwerdeerhebung eingereichten Eingaben (vom 20. Januar und 25. März 2020) anbelangt, kam das Obergericht zum Schluss die Verteidigung könne hiefür nicht entschädigt werden (act. 1.2 S. 15 f.). In seiner Beschwerdeantwort hielt das Obergericht die von der Beschwerdeführerin nun vor dem Bundesstrafgericht geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'889.60 als übersetzt. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'500.-- räume der Beschwerdeführerin genügend Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Entschädigungsentscheid offensichtlich widersprüchlich sei und die entschädigende Zeit willkürlich zu tief angesetzt worden sei. Es resultiere insgesamt eine Kürzung von fast 50 % der Aufwände (von Fr. 2'889.60 auf Fr. 1'500.--; act. 1 S. 3). Sie hält sowohl der Kürzung des Aufwands für die Beschwerdeschrift als auch der Kürzung sämtlicher Aufwände nach Anhebung der Beschwerde verschiedene Gründe entgegen (act. 1 S. 6 ff.). Mit der Beschwerdereplik hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und geht im Einzelnen auf die Einwände des Obergerichts ein (act. 5).
5. Entschädigung betreffend Beschwerdeschrift
5.1 Die Beschwerdeführerin machte einen Zeitaufwand von 11 Stunden für ihre Bemühungen bis und mit Beschwerdeerhebung geltend. Aufgrund der vorgenommenen Kürzung des in der Beschwerde geltend gemachten Zeitaufwands um 3 Stunden legte das Obergericht den entschädigungspflichtigen Zeitaufwand für das Verfassen der Beschwerde im Ergebnis auf ca. acht Stunden fest, wobei dieser gemäss Beschwerdeantwort auch den Zeitaufwand für das Studium des Beschwerdeentscheids beinhalte (act. 3 S. 4).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Honorarkürzung geltend macht, die obergerichtlichen Erwägungen, welche zur Abweisung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht geführt haben, seien unzutreffend, ist darauf im Rahmen der Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid nicht einzugehen. Was den gerügten Mehrwertsteuerabzug anbelangt, anerkennt das Obergericht im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Es ist ihm aber beizupflichten, dass sich seine Fehlannahme, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, im Ergebnis nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das Obergericht bei der Kürzung grundsätzlich von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- pro Beschwerdeseite ausgeht und die entsprechenden Aufwendungen von dem geltend gemachten Aufwand in der Beschwerde abzieht. Die Annahme des Obergerichts betreffend Aufwand pro Beschwerdeseite ist als Erfahrungswert in einer solchen Konstellation vertretbar bzw. plausibel und hält auch einer rechnerischen Überprüfung stand. Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde einen Aufwand von Fr. 2'027.80 (inkl. Auslagen) geltend, was einen Aufwand von aufgerundet Fr. 156.-- pro Beschwerdeseite ergeben würde (ausgehend von 13 ganzen Beschwerdeseiten). Werden nun drei Beschwerdeseiten à Fr. 156.-- pro Beschwerdeseite abgezogen, betrüge der Aufwand für zehn Beschwerdeseiten Fr. 1'559.80. Dieses Berechnungsmodell führt demnach nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis als die Berechnung des Obergerichts, welches bei einer Reduktion von Fr. 580.-- inkl. MWST die Entschädigung auf Fr. 1'500.-- (aufgerundet, inkl. MWST und Auslagen) festsetzte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch die Beschwerdeführerin von einem Durchschnittswert ausgeht, da der konkrete Aufwand pro Beschwerdeseite zweifelsohne nicht jeweils gleich hoch ausgefallen ist. Ihr rechnerisch begründeter Einwand zielt daher auf eine Scheingenauigkeit hin. Damit vermag sie dem Vorgehen des Obergerichts nichts Substantielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde sodann nicht mit dem Einwand des Obergerichts auseinander, wonach die notwendigen rechtlichen Ausführungen auf einer (maximal zwei) Seiten hätten dargelegt werden können. Sie beschränkt sich darauf zu erklären, dass ihre rechtlichen Ausführungen auf den konkreten Fall bezogen und nicht bloss rechtstheoretisch seien, weshalb sie nicht als unnötig bezeichnet werden können (act. 1 S. 6; act. 5 S. 1 f.). Damit hat sie nicht aufgezeigt, dass das Obergericht bei der Festlegung der notwendigen rechtlichen Ausführungen unter entsprechender Kürzung des unnötig erklärten Aufwands in der Höhe von zwei Stunden das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass das Obergericht einen strengen Massstab anwendet. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Obergericht in der Beschwerdeerhebung vorliegend den Hauptaufwand erblickt und den Aufwand für das Studium des Endentscheids in die Berechnung für den Gesamtaufwand der Beschwerdeerhebung miteinbezieht.
5.3 Soweit der Aufwand zur Begründung der Einsicht in die Akten betreffend das Delikt Y. gekürzt wurde, ist demgegenüber festzuhalten, dass lediglich das Stellen aussichtsloser Anträge nicht zur gebotenen Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gehört, weshalb die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind (s. supra E. 3.5). Allein der Umstand, dass auf ein Begehren nicht eingetreten oder inhaltlich abgewiesen wird, rechtfertigt nicht eo ipso die Kürzung des mit diesem Begehren getätigten Aufwands. Wird einem Begehren nicht entsprochen, kann ebenso wenig allein daraus gefolgert werden, dass die betreffenden Bemühungen unnötig waren. Das Obergericht kam in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die zahlreichen punktuellen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Delikt Y. unnötig gewesen seien. B. sei nie vorgeworfen worden, in dieses Delikt involviert zu sein (act. 1.2 E. 2.2). Auch in seiner Beschwerdeantwort führte das Obergericht aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt vollumfängliche Einsicht in diese Akten verlangt worden sei, da B. nie vorgeworfen worden sei, in dieses Delikt involviert zu sein (act. 3 S. 2 f.). Dass in casu die Beschwerde mit Bezug auf die Akten betreffend das Delikt Y. allerdings kaum als ernsthaft bezeichnet werden könne, ist demgegenüber nicht anzunehmen.
5.4 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass ausgehend von der Argumentation des Obergerichts die vorstehende Kürzung des Aufwands um eine Stunde nicht ausreichend begründet ist. Entfällt im Ergebnis der Grund für die Kürzung, ist der gekürzte Betrag (Fr. 180.--) an der ausgesprochenen Entschädigung anzurechnen. Daran vermag vorliegend das Vorbringen des Obergerichts in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern, die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'500.-- räume der Beschwerdeführerin genügende Handlungsspielraum ein, die Interessen des Beschuldigten wirksam wahrzunehmen (act. 3 S. 5).
6. Entschädigung betreffend Nachtrag vom 20. Januar und 25. März 2020 (OG.2019.00083, Urk. 8 und 15)
6.1 Die Beschwerdeführerin reichte im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Kostennote ein. Gemäss der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Leistungsaufstellung belief sich der Zeitaufwand der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung auf insgesamt 4,7 Stunden unter Einschluss von 0,5 Stunden für den Verfahrensabschluss (act. 1.10). Das Obergericht hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen nach Beschwerdeerhebung keine Entschädigung zusteht (act. 1.2 S. 15 f.; act. 3).
6.2 In den fraglichen Eingaben äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Stand der Akteneinsicht sowie des Strafverfahrens und auch zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Weiter machte sie diverse ergänzende Ausführungen und stellte mehrere Anträge (Ersuchen um Zustellung des Aktenverzeichnisses zwecks Kenntnisnahme eines allfälligen Aktenbeizugs und um Mitteilung des Spruchkörpers sowie des Zeitraums, in welchem mit einem Entscheid gerechnet werden könne).
6.3 Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend davon ausgehen, dass das Obergericht die Haftakten beziehen würde (s. Art. 389 Abs. 1 StPO ) und dementsprechend Kenntnis über den jeweiligen Stand der Akteneinsicht und des Strafverfahrens erhalten würde. Daher erweisen sich ihre Mitteilungen in der Eingabe vom 20. Januar und 25. März 2020 nicht als notwendig im engeren Sinne. Mit der Beschwerdeführerin ist freilich anzuerkennen, dass es Sache der Parteien ist, die Rechtsmittelinstanz über die für diese relevanten Entwicklungen im Strafverfahren zu informieren. Soweit die seit der Beschwerdeerhebung erfolgten Änderungen im Verfahrensstand den Beschwerdegegenstand berühren, ist unter Umständen auch eine kurze Stellungnahme seitens beider Parteien angebracht. In casu ist der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme grundsätzlich zuzugestehen. Sodann war die Beschwerdeführerin berechtigt, sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben der Staatsanwaltschaft neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielten. Es war Sache der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (sog. Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157, m.w.H.). Wenn die Beschwerdeführerin auf diese Eingaben der Staatsanwaltschaft von sich aus mit einer Beschwerdereplik und -triplik reagierte, so ist dies grundsätzlich vertretbar. Allerdings ist von der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin zu erwarten, dass sie ihren Aufwand möglichst gering hält, insbesondere wenn die Eingaben der Staatsanwaltschaft keine neuen und/oder wesentlichen Vorbringen enthalten. So ist auch bei Ausübung des Replikrechts lediglich derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher für eine angemessene Verteidigung notwendig war.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die integrale Verweigerung einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren anwaltlichen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung als unzulässig. Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung auch für ihre notwendigen und angemessenen Bemühungen nach Beschwerdeerhebung zu. Wie vorstehend erläutert, hat sich die amtliche Verteidigung freilich (auch) bei Stellungnahmen auf das wirklich Notwendige zu beschränken. Mit Blick auf die berechtigten Einwände des Obergerichts erscheint vorliegend eine Entschädigung für die Bemühung der amtlichen Verteidigung nach Beschwerdeerhebung in der Höhe von eineinhalb Stunden (zuzüglich anteilsmässig Auslagen gerundet Fr. 5.--) als angemessen und damit als entschädigungspflichtig.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise begründet. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Entschädigung ist um insgesamt zweieinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Auslagen anteilsmässig gerundet Fr. 5.--) zu erhöhen. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von Fr. 1'955.-- (inkl. Auslagen) für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 ist die der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 1'955.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Drittel ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO ; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Die Entschädigung ist vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST; Art. 10 und Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Glarus vom 5. Mai 2020 wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. A., für deren im Beschwerdeverfahren OG.2019.00083 getätigten Aufwendungen auf CHF 1'955.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Kanton Glarus hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 21. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- Fürsprecher Sararard Arquint
- Obergericht des Kantons Glarus
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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