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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2020.53
Datum:10.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerde; Kammer; Verfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Recht; Hauptverhandlung; öffentlich; Coronavirus; Verfahrens; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Interesse; Schutz; Partei; Justizöffentlichkeit; Person; Entscheid; Verfügung; Öffentlichkeit; Gesundheit; Verfahren; Parteien; Ausschluss; Publikums; Https://www; Massnahme; Grundrechte
Rechtskraft:Weiterzug
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 3 BV ; Art. 30 BV ; Art. 33 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 65 StPO ; Art. 69 StPO ; Art. 70 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 175; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.53

Beschluss vom 10. März 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Strafkammer,

Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 im Verfahren SK.2019.45 unter anderem A. aufgefordert hat, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 , in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft Deutscher Fussball-Bund (DFB) und Fédération Internationale Football Association (FIFA) wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB ) persönlich zu erscheinen (act. 1.3 und 1.4);

- A. mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Verschiebung der Hauptverhandlung einstweilen bis zum 15. März 2020 und deren Eröffnung einstweilen frühestens auf den 16. März 2020 beantragte (act. 1.5);

- die Vorsitzende im Verfahren SK.2019.45 mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2020 die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen (Dispositiv-Ziffer 2) und den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern die Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem gesonderten Raum gestattet hat (Dispositiv-Ziffer 3) sowie den Zutritt zum Gebäude nur denjenigen Personen gestattete, die fieberfrei sind (Dispositiv-Ziffer 4);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Ziffern 2 und 4 des Dispositivs der prozessleitenden Verfügung der Vorsitzenden im Verfahren SK.2019.45 vom 6. März 2020 seien aufzuheben; er zudem die prozessualen Anträge stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und darüber hinaus seien gestützt auf Art. 388 StPO bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides die im Verfahren SK.2019.45 ergangenen Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abzunehmen; darüber sei ohne Verzug zu entscheiden (act. 1 S. 2);

- der Referent der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 9. März 2020 sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie auch das Gesuch um Abnahme der Vorladungen I und II zur Hauptverhandlung vom 9. und 11. März 2020 abgewiesen hat ( BP.2020.28+29 , act. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ); davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO );

- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO verfahrensleitende Entscheide nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wobei dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2; 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4);

- der Beschwerdeführer eine Verletzung der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 IPBPR) geltend macht;

- Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn diese faktisch nicht rückgängig gemacht werden können;

- somit vorliegend von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist,

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO );

- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer nur dann zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2.1);

- unmittelbare Betroffenheit etwa dann vorliegt, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.6, m.w.H.);

- das Prinzip der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II die Parteiöffentlichkeit wie auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit, umfasst; es damit nicht nur den verfahrensbeteiligten Dritten ermöglicht, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, sondern auch dem Schutz der einzelnen, direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient ( Steinmann , St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 30 BV mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);

- vorliegend mithin der Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligter Träger der Justizöffentlichkeit ist und er durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist;

- damit auf die Beschwerde, welche im Übrigen innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO ) erhoben worden ist, einzutreten ist;

- der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert wird; nach dieser Bestimmung die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind;

- der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wie alle Grundrechte eingeschränkt werden kann; gemäss Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Abs. 2 und 3);

- Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO vorsieht, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;

- sich Vergleichbares auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, wonach Presse und Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden können, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen oder - soweit es das Gericht für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würden;

- es sich bei Art. 70 Abs. 1 StPO um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt, die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschliessen;

- der Ausschluss des Publikums von der Hauptverhandlung gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erfolgt, um dem Schutz der Parteien vor dem Hintergrund des sich ausbreitenden Coronavirus gerecht zu werden;

- ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ist; schutzwürdig zum Beispiel die Gesundheit jedes Einzelnen ist (Art. 10 Abs. 2 BV);

- aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus der Bund die Situation in der Schweiz als besondere Lage einschätzt ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html ) und in diesem Zusammenhang gestützt auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) vom 28. September 2012 verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus angeordnet hat, wie die Untersagung der Durchführung verschiedener Grossanlässe (vgl. Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [CONVID-19] vom 28. Februar 2020; SR 818.101.24);

- der Bund, resp. das Bundesamt für Gesundheit (BAG), ferner diverse Verhaltensempfehlungen zur Vermeidung von Ansteckungen durch das Coronavirus erlassen hat ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html );

- das BAG gegenwärtig in der Schweiz 312 bestätigte Ansteckungen meldet (Stand 9. März 2020), wobei wiederholt festgehalten wird, dass ältere Menschen ab 65 Jahren und Personen mit bestehender Vorerkrankung (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegs-erkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) besonders gefährdet sind ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov.html#1281538915 );

- der Kanton Tessin gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [CORVID-19] vom 28. Februar 2020 unter anderem öffentliche und private Veranstaltungen von über 150 Personen nicht mehr zulässt (Risoluzione del Consiglio di Stato Nr. 1257 del 6 marzo 2020; https://www4.ti.ch/fileadmin/DSS/DSP/UMC/malattie_infettive/Coronavirus/20200306_RG_1257_COVID-19_eventi_150.pdf );

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte und geltend machte, bereits aufgrund seines Alters von 69 Jahren und seines Geschlechts zur Bevölkerungsgruppe zu gehören, bei welcher im Falle einer Infektion mit dem neuen Coronavirus die Gefahr von schweren Komplikationen und das Risiko, daran zu sterben, besonders hoch sei und er zudem gesundheitlich vorbelastet sei (act. 1.5);

- vor diesem Hintergrund sich der Ausschluss des Publikums zum Schutz der Parteien vor Ansteckung mit dem Coronavirus ohne Weiteres rechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 336 StPO verpflichtet ist, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er über 65 Jahre alt ist und eigenen Angaben zufolge an vorbestehenden Erkrankungen leidet;

- der Ausschluss des Publikums ferner eine taugliche Massnahme ist zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien und die in diesem Zusammenhang angeordnete Körpertemperaturmessung aller Personen beim Eintritt in das Gerichtsgebäude ferner ein zusätzliches Mittel zum Schutz der Gesundheit der Verfahrensparteien ist, zumal Fieber eines der Hauptsymptome einer Coronavirus-Erkrankung darstellt ( https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/haeufig-gestellte-fragen.html #2102080616 );

- eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls erreichen könnte, nicht zur Verfügung steht; die Verschiebung der Hauptverhandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein taugliches milderes Mittel darstellt, da insbesondere unklar ist, wie sich die Situation in naher Zukunft entwickeln wird;

- die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transparenz- und Kontrollfunktion, ferner auch mit dem Ausschluss des Publikums gewährleistet sind, da sich der Ausschluss nur auf das Publikum, nicht aber die Medienvertreter bezieht; letzteren die Teilnahme an der Hauptverhandlung (in einem gesonderten Raum) gestattet ist;

- schliesslich Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis stehen; nämlich dem Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb mit Blick darauf der Eingriff in die Justizöffentlichkeit gerechtfertigt ist;

- die Beschwerde nach dem Gesagten und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese festzusetzen auf Fr. 1'000.-- sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring

- Bundesstrafgericht Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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