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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.250 vom 30.10.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.250 vom 30.10.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.250

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Anwältin A. abgewiesen, da sie nicht genug Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegen. Die Nichtanhandnahme der Strafsachen durch die Bundesanwaltschaft wurde jedoch verfügt und A. beantragte, diese zu überprüfen. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass es keine konkreten Informationen zur Beschwerde gegeben wurden, was den Eingaben der Anwältin nicht genügend erlaubt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.250

Datum:

30.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Recht; Verfahrens; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Blättler; Gerichtsschreiberin; Eingaben; Anzeigen; Verfahrensakten; Laschen; Nichtanhandnahmeverfügungen; StBOG; Untersuchung; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Garré

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 309 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.250

Beschluss vom 30. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt-Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[...]», die «ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit-Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nichtanhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9 und 11);

- A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Oktober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen beantragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teilweise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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