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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.227 vom 19.10.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.227 vom 19.10.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.227

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern entscheidet, dass die Beschwerde der A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2020 abgewiesen wird. Der Gerichtsschreiber hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 und alle anderen angefochtenen Schreiben und Dokumente abgelehnt, da sie nicht den Anforderungen der Rechtsmittelbelehrung entsprechen. Die Beschwerde wird abgewiesen, da es sich bei den angefochtenen Entscheidungen um rechtsfehlerhafte Urteile handelt, die nicht den Anforderungen des Bundesstrafgerichts gerecht werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.227

Datum:

19.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Eingabe; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Beschwerdekammer; Anzeige; Verfahrens; Verfahrensakten; Verfahren; Urteil; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführer; Zustellung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Gerichtsschreiber; Bundesrichter; Sistierung; Bundesanwalt; Recht; Kopie; Schweizerisches; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Reiter; Eingaben; Beschwerdeverfahrens

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 25 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 317 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; 133 IV 36; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.227

Beschluss vom 19. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mehrere Bundesrichter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB anzeigte (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1, Reiter 1);

- A. mit zahlreichen weiteren Eingaben an die BA gelangte (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1 und 2);

- die BA A. mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitteilte, dass sie kein Strafverfahren eröffnen werde; sie die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO verfüge, sollte A. einen anfechtbaren Entscheid wünschen (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 2, Reiter 3 [nach erstem blauem Trennblatt]);

- A. mit zahlreichen weiteren Eingaben an die BA gelangte (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 2-5);

- A. mit Schreiben vom 2. Juni 2020 an die BA ausführte, entgegen dem unverbindlichen Schreiben der BA vom 18. Juli 2013 sei eine erneute Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 4. Juni 2012 rechtlich ausgeschlossen (SV.20.0649, Reiter 1);

- die BA am 2. September 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. September 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhebt (act. 1); er gleichzeitig um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht (act. 1.A);

- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. September 2020 (Poststempel: 13. September 2020) weitere Dokumente einreichte (act. 2);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. September 2020 die BA aufforderte, ihre Verfahrensakten einzureichen (act. 3);

- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. September 2020 weitere Dokumente einreichte und weitere Ausführungen machte (act. 4);

- die BA mit Schreiben vom 18. September 2020 die Verfahrensakten SV.20.0649 übermittelte (act. 5);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 21. September 2020 die BA aufforderte, die offensichtlich unvollständig eingereichten Verfahrensakten vollständig einzureichen (act. 6);

- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. September 2020 weitere Dokumente einreichte und weitere Ausführungen machte (act. 7);

- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2020 Bemerkungen zum Schreiben der Beschwerdekammer vom 21. September 2020 anbrachte (act. 8);

- die BA mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 die Verfahrensakten SV.12.0715/RD.14.0081 übermittelte (act. 9);

- A. mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Oktober 2020 weitere Ausführungen machte; er gleichzeitig seine Ortsabwesenheit ab 10. Oktober 2020 bis 8. November 2020 mitteilte (act. 10);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 A. darauf hinwies, dass sie allfällige Mitteilungen während seiner Ortsabwesenheit an die bisherige Adresse zustelle, solange er kein anderes Zustellungsdomizil bezeichne (act. 11);

- A. mit unaufgeforderten Eingaben vom 11. Oktober 2020 (Poststempel: 12. Oktober 2020) weitere Ausführungen machte (act. 12 und 13).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens enthält; Art. 314 StPO , der die Sistierung der Untersuchung regelt, gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018); demnach das Beschwerdeverfahren sistiert werden kann, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO );

- der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, er habe wegen der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige erstattet; das Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis das Schicksal der genannten Strafanzeige gewisser sei zu sistieren sei (act. 1.A);

- der Beschwerdeführer diesbezüglich im Schreiben vom 5. Oktober 2020 ausführt, dass von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft bis jetzt noch keine Reaktion auf die Strafanzeige hin vorliege (act. 10);

- die geltend gemachte Einreichung einer Strafanzeige gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt, der die angefochten Nichtanhandnahmeverfügung erliess, allein eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen vermag; die Angelegenheit spruchreif ist; das Sistierungsgesuch entsprechend abzuweisen ist;

- die Beschwerdegegnerin mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ); sie demgegenüber eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO );

- die Urteile des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011, mit welchem dieses eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war, 6F_14/2011 vom 24. November 2011, mit welchem dieses ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 abwies, und 6F_20/2011 vom 1. März 2012, mit welchem dieses auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Ausstandsgesuch gegen die an früheren Verfahren beteiligten Bundesrichter nicht eintrat und ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 und 6F_14/2011 vom 24. November 2011 abwies, soweit darauf einzutreten war, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden (Verfahrensakten BA SV.12.0715/RD.14.0081, Band 1, Reiter 1 und 2);

- der Beschwerdeführer diesbezüglich den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, namentlich, weil das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 behaupte, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Raum für das Überholmanöver genügend gewesen sei, unangefochten geblieben sei;

- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid jedoch in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt (vgl. Beschlüsse des Bundes­strafgerichts BB.2019.255 vom 7. November 2019; BB.2018.128 vom 10. Juli 2018; BB.2018.63 vom 2. Mai 2018);

- eine Strafanzeige kein Ersatz für (nicht existierende) Rechtsmittel ist;

- der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die betreffenden Richter und Gerichtsschreiber mit dem Erlass der betreffenden Urteile staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten; solches auch nicht zu erkennen ist;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausserdem den Vorwurf der Falschbeurkundung erhebt;

- gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, wegen Urkundenfälschung im Amt bestraft werden;

- die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache voraussetzt, dass sich die Urkunde dazu überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2);

- sich das Gerichtsurteil nur dazu äussert, welche Tatsachen das Gericht als erwiesen erachtet, nicht aber, dass diese Feststellungen auch wahr sind ( Boog, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 80);

- der Beschwerdeführer ausführt, ein Urteil des Bundesgerichts stelle rechtlich eine Urkunde dar und es sei wiederholt Falsches und Unwahres beurkundet worden;

- der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt sein soll; solches auch nicht zu erkennen ist;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnete;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 [mitsamt Begleitschreiben und Beilagen], einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2020, einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2020 und je einer Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2020; unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

- Bundesrichter B. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

- Bundesrichter C. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

- Bundesrichterin D. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

- Bundesrichter E. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

- Gerichtsschreiberin F. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

- Gerichtsschreiber G. (Zustellung via Schweizerisches Bundesgericht)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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