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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.216 vom 22.10.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.216 vom 22.10.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.216

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da sie nicht auf eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft gerichtet war und daher keine Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation erfüllt. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Strafantrag den Vorwurf des Amtsgewaltmissbrauchs erhoben, was nicht durch das Verfahren der Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfertigt ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.216

Datum:

22.10.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgerichts; Verfahrens; Verstösse; Tribunal; Antrag; Amtsmissbrauch; Verstössen; Urteil; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesrichterin; Anzeige; StBOG; Sinne; Privatklägerschaft; Beschwerdeführers; Amtsmissbrauchs; Ausgang; Tatbestände; Gerichtsgebühr; Entscheid; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 95 BGG ;

Referenz BGE:

127 IV 209; 141 IV 380; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.216

Beschluss vom 22. Oktober 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 2. Juli 2020 bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichterin B. «i.S. 4A_172/2020 » wegen angeblichem Amtsmissbrauch, Prozessbetrug, Verstössen gegen Art. 95 und 97 BGG, Vorspiegelung vors. falscher Sachverhalte, Verstössen gegen ein faires Verfahren, Verstössen gegen die Verfassung und die EMRK usw. (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);

- die Bundesanwaltschaft am 10. August 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. gegen diese und gegen andere Verfügungen mit Eingabe vom 12. August 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO );

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Juni 2020 sowie das zuvor ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_172/2020 vom 27. Mai 2020, mit welchem dieses nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Strafantrag sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhob;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafantrag und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts sowie mit dem Ausgang des vorangehenden kantonalen Verfahrens nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichterin B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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