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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2018.169A
Datum:11.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschluss; Partei; Entschädigung; Verfahren; Parteien; Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Beschwerdegegner; Erhoben; Parteientschädigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeverfahren; Bundesanwaltschaft; Eingabe; Erhobene; Gerichtskosten; Vorliegenden; Verfahrens; Rückzug; Privatklägerschaft; Vernehmen; Rempfler
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 322 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.169_A

Beschluss vom 11. Februar 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO ); Rückzug (Art. 386 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das gegen B. geführte Strafverfahren Nr. SV.14.1090 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit Verfügung vom 29. August 2018 einstellte (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 17. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- während die BA auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, B. sich mit Schreiben vom 14. November 2018 vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 11);

- A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 replizierte (act. 15);

- dem Antrag von A. vom 24. Januar 2019 betreffend die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 28. Februar 2019 mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stattgegeben wurde (act. 20, 29);

- die Sistierung gestützt auf den Antrag von A. infolge laufender Vergleichsverhandlungen zuletzt am 13. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurde (act. 53);

- A. mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 den Rückzug der von ihm erhobenen Beschwerde erklärte (act. 54);

- die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2018.169 mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 zufolge des Rückzugs abschrieb und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- A. auferlegte (act. 55);

- B. in der Eingabe vom 18. Dezember 2019 geltend machte, dass ihm für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschluss BB.2018.169 keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (act. 57);

- um den Anspruch und die Höhe der Parteientschädigung beurteilen zu können, das Gericht B. am 7. Januar 2020 aufforderte, den zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung einzureichen (act. 58);

- B. dem Gericht (mit Kopie an A. und die BA) mit Eingabe vom 20. Januar 2020 mitteilte, dass lediglich eine vergleichsweise Lösung zwischen A. und dem Versicherer des Luftfahrzeugs getroffen worden sei, über deren Inhalt weder er noch sein Rechtsvertreter Kenntnis hätten (act. 59);

- sich bis dato weder die BA noch A. zur von B. geltend gemachten Entschädigung vernehmen liessen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO );

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachte Aufwendungen hat (Art. 432 Abs. 1 StPO );

- sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 -434 StPO richten (Art. 436 Abs. 1 StPO );

- wenn das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.1);

- dasselbe zu gelten hat, wenn das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel zurückgezogen wird;

- der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO);

- im Beschluss BB.2018.169 vom 12. Dezember 2019 über die Parteientschädigung nicht entschieden wurde;

- der Beschluss vom 12. Dezember 2019 im Sinne eines Teilentscheids zu verstehen ist und dieser dem vorliegenden Beschluss nicht entgegensteht;

- die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung die Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) bilden;

- mangels einer vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote die vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung daher pauschal festzusetzen ist;

- die Entschädigung angesichts des Umfangs der vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Rechtsschriften und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist;

- der Beschwerdeführer somit dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten hat;

- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtskosten zu erheben sind.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Christa Rempfler

- Rechtsanwalt Philip Bärtschi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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