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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2019.51 vom 20.09.2019

Hier finden Sie das Urteil SK.2019.51 vom 20.09.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2019.51

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag der Bundesanwaltschaft, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, auf eine Beschwerde des Privatklägers B. gegen die Entscheidung des Einzelrichters vom 13. September 2019 an, zurückgezogen. Der Antrag der Bundesanwaltschaft wurde von dem Strafbefehl vom 7. August 2019 festgestellt und am 2. September 2019 dem Gericht mit Verfügung des Einzelrichters bestätigt. Die Beschwerde des Privatklägers B. gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist abgelehnt, da der Strafbefehl vom 7. August 2019 nicht auf den Antrag der Bundesanwaltschaft zurückgezogen wurde und auch nicht im Rahmen der Einsprache erfolgte. Der Bundesstrafgericht hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die Kosten für das Strafbefehlsverfahren sowie die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2019.51

Datum:

20.09.2019

Leitsatz/Stichwort:

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Kammer; Einzelrichter; Rückzug; Tribunal; Verfahrenskosten; Befehls; Urteil; Rechtskraft; Herrn; énal; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwalt; Johannes; Rinnerthaler; Rechtsanwalt; Manuel; Brandenberg; öffnet

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 126 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;

Kommentar:

Riklin, Basler Kommentar 2. Aufl. , Art. 356 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.51

Verfügung vom 20. September 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B. ,

gegen

A. , brasilianischer Staatsangehöriger, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO );
Abschreibung des Verfahrens


Der Einzelrichter erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 7. August 2019 A. wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 98 LFG ) zu einer Busse von Fr. 300.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- verurteilte (BA pag. 3.0.1 f.);

- A. mit Schreiben vom 19. August 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.0.3 f.);

- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und am 2. September 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO );

- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

- der Strafbefehl vom 7. August 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

- die Einsprache vom 19. August 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO );

- die Hauptverhandlung mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. September 2019 auf den 25. Oktober 2019 angesetzt wurde;

- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO ) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst ( Riklin , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

- A. mit Schreiben vom 18. September 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 5.521.001);

- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. August 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- das Verfahren SK.2019.51 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.51 verursacht hat;

- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO ), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; Gilléron/Killias, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);

- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Daphinoff, a.a.O., S. 626);

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten , Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Verfahren SK.2019.51 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an (Einschreiben)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Herrn B. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 20. September 2019

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