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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2019.43 vom 17.09.2019

Hier finden Sie das Urteil SK.2019.43 vom 17.09.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2019.43

Der Bundesstrafgericht hat A. wegen Gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach in Umlaufsetzen falschen Geldes und Gehilfenschaft dazu verurteilt. Die Einzelrichterin erkennt A. schuldig für die Bezahlung von 200 Euro an Bargeldbetrag, 54 gefälschte Banknoten und 22 weitere gefälschte Banknoten sowie für die Beschaffung eines Mobiltelefons und des Mobiltelefon-ICCID. Die Strafe beträgt 20 Monate Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 5 Jahren. A. wird ausserdem verurteilt, 2.000 Euro zu bezahlen, 440 Euro zu bezahlen, 89,30 Euro zu bezahlen und 415 Euro zu bezahlen. Die Strafkammer beschliesst auch die Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie die Verpflichtung A., dem Bund Entschädigung zurückzuzahlen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2019.43

Datum:

17.09.2019

Leitsatz/Stichwort:

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)
Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Gehilfenschaft dazu (Art. 242 Abs.1 i.V.m. Ari. 250 i.V.m. Art. 25 StGB)
Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Gehilfenschaft dazu (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB).

Schlagwörter

Bundes; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Urteil; Apos;; Berufung; Banknote; Verfahren; Einzelrichterin; Geldes; Gehilfenschaft; Vollzug; StBOG; Person; Banknoten; Gericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Beschreibung; Akten; Höhe; Zustimmung; Anklageschrift; Urteils; Beschwerdekammer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 250 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 6 StGB ;Art. 66 StGB ;Art. 70 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.43

Urteil vom 17. September 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Andreas Affolter, a.i. Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B., v.d. C.,

2. D.,

3. E. , v.d. F. und G.,

4. H. , v.d. I.,

5. J. , v.d. K.,

6. L. , v.d. M.,

7. N. CH AG, v.d. O. CH SA, P.,

8. Q.,

gegen

A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt R., amtlich verteidigt durch Luzia Vetterli,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Gehilfenschaft dazu, mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes und Gehilfenschaft dazu


Die Einzelrichterin erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des

­ gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB );

­ mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) und der Gehilfenschaft dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB );

­ mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) und der Gehilfenschaft dazu (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 25 StGB )

2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 140 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB ).

3. A. wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB ).

4. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs . 1 StPO ).

5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

5.1 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von EUR 200.00 (= CHF 221.40) wird wie folgt den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB ):

Rückgabebetrag

Berechtigte Person

CHF 110.70

D.

CHF 110.70

B.

5.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO ):

Beschreibung

Berechtigte Person

1 Tablet Samsung SM-T280 weiss, mit 32 GB Speicherkarte MicroSD SanDisk

L.

Halogenglühbirne NARVA H7

S. AG

5.3 Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ):

Beschreibung

Referenz in den Akten

54 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-0042 - 0061)

Falldossiers 1 - 52 in Beilagen-Ordner 1 zu Rubrik 10.2, pag. B10-02-001-0022 ff.

Die folgenden beschlagnahmten falschen Banknoten à EUR 100.00 werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 249 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB ):

Beschreibung

Referenz in den Akten

1 gefälschte Banknote à EUR 100.00 (Seriennummer P32855062807)

pag. 10-01-0020

22 gefälschte Banknoten à EUR 100.00 (Serien-Nrn. gem. pag. B10-02-001-0372)

pag. B10-02-001-0373 ff.

Mit dem Vollzug wird das Kommissariat STK 6 / Zentralstelle Falschgeld der Bundeskriminalpolizei beauftragt.

5.4 Die folgenden beschlagnahmten Ge genstände werden eingezogen und vernichtet

(Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB ):

­ 1 Mobiltelefon Blackberry 9790 Bold (IMEI 1), mit SIM-Karte (ICCID 2)

­ 1 Mobiltelefon Vphone S8, mit SIM-Karte (ICCID 3)

6. A. wird verurteilt,

­ der L. CHF 2'000.00 zu bezahlen;

­ der H. CHF 440.00 zu bezahlen;

­ D. CHF 89.30 zu bezahlen;

­ der J. CHF 415.00 zu bezahlen

7. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 14'026.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 13'026.10 (Gebühr: CHF 9'000.00, Auslagen: CHF 4'026.10) und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00, werden A. auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO ).

8. Rechtsanwältin Luzia Vetterli wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit CHF 13'000.00 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO ).

A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO ).

9. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 2253040679) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

10. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterinmündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft, der anwesenden Privatklägerin und dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsamt des Kantons Luzern (Art. 82 Abs. 1 VZAE )

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 17. September 2019

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