Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.41 |
Datum: | 05.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Meldepflichten gemäss Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 und Art. 121 FinfraG) |
Schlagwörter | Beschuldigte; Gruppe; Bundes; Recht; Beschuldigten; Meldepflicht; Apos;; Recht; Verfahren; H-Gruppe; VStrR; Verfahrens; FinfraG; Urteil; FINMA; Juli-GV; Bundesstrafgericht; Gericht; Verfahren; Mitglied; Über; Verletzung; Anklage; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Aktien; Marfurt; Busse |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 10 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 129 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 417 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 48 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 130 II 530; 130 IV 54; 133 IV 158; 133 V 196; ; |
Kommentar: | Bahar, Basler Kommentar zum FinfraG, Art. 121 Finfr, 2019 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.41 |
Urteil vom 5. Dezember 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement , Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD, | |
gegen | ||
A. , erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Marfurt | ||
Gegenstand | Verletzung von Meldepflichten gemäss Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):
1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 und Art. 121 FinfraG, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 10. Dezember 2014.
2. A. sei zu verurteilen:
a) zu einer Busse von Fr. 30'000.--;
b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung, in der Höhe von Fr. 3'019.30.
Eventualiter:
1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 151 Abs. 2 sowie i.V.m. Art. 120 und Art. 121 FinfraG, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 10. Dezember 2014.
2. A. sei zu verurteilen:
a) zu einer Busse von Fr. 3'000.--;
b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD und der Anklageführung, in der Höhe von Fr. 3'019.30.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beklagte sei vom Vorwurf der Verletzung von Meldepflichtvorschriften, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Juni 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 20. Dezember 2014, freizusprechen.
2. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die ihm entstandenen Verteidigungskosten in Höhe der separaten Kostennote sowie Fr. 1'000.-- für seine eigenen Umtriebe zu bezahlen.
Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 3. März 2015 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 30. August 2018 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 i.V.m. Art. 120 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], SR 958.1; Akten EFD [Nr. 442.2-379] 10.1 ff.; 40.1).
B. Am 6. Dezember 2018 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbescheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 2 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 lit. a und i.V.m. Art. 120 FinfraG, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 10. Dezember 2014 und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 3'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1 '050.-- ( Art. 64 VStrR ; EFD act. 90.1 ff.).
C. Der Beschuldigte erhob dagegen am 7. Januar 2019 fristgerecht Einsprache und beantragte, der Strafbescheid vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben; er sei vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht freizusprechen; die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen ( Art. 67 VStrR ; EFD act. 90.7 ff.).
D. Am 5. Juni 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung und sprach den Beschuldigten schuldig wegen mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 2 i.V.m. Art. 151 Abs. 1 lit. a und Art. 120 i.V.m. Art. 121 FinfraG, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 10. Dezember 2014 und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 3'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1 '640.-- (Art. 70 VStrR; EFD act. 100.1 ff.).
E. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR ; EFD act. 100.16 ff.).
F. Unter Verweis auf die Strafverfügung vom 5. Juni 2019 überwies das EFD mittels Übermittlungsschreiben vom 5. Juli 2019 gleichentags die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung wirft das EFD dem Beschuldigten mehrfache eventualvorsätzliche Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 und Art. 121 FinfraG, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 10. Dezember 2014, vor. Als Eventualantrag wird dem Beschuldigten fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gemäss Dispositiv der Strafverfügung vom 5. Juni 2019 vorgeworfen (SK act. 2.100.003 ff.).
G. Am 10. Juli 2019 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein ( SK act. 2.100.001 f.) .
H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten (SK act. 2.231.1.002) sowie den Betreibungsregisterauszug (SK act. 2.231.3.002 ff.) und Steuerunterlagen des Beschuldigten (SK act. 2.231.2.002 ff.) ein. Mit Verfügung vom 21. August 2019 hiess der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der Auskunftspersonen B., C. und D. sowie des Beschuldigten gut (SK act. 2.250.001 f.). Am 3. September 2019 verfügte der Einzelrichter die Aufhebung der mit vorerwähnter Beweisverfügung gutgeheissenen Beweisanträge auf Einvernahme von C. und D. (SK act. 2.250.003 ff.).
I. Die Hauptverhandlung fand am 12. September 2019 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung und des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (Art. 75 Abs. 4 VStrR; SK act. 2.720.001 ff.). Die Auskunftsperson B. machte im Rahmen ihrer Einvernahme von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch (SK act. 2.771.001 ff.).
Der Einzelrichter erwägt:
1.1 Anwendbares Recht
1.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ( StGB , SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB ). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung ( Riklin , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, 2007, § 8 N. 5; Popp/Berkemeier , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB , dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist ( lex mitior).
1.1.2 Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz [ BEHG ], SR 954.1) trat am 1. Februar 1997 in Kraft (AS 1997 68) und wurde in der Folge mehrfach geändert. Per 1. Januar 2016 wurde die Strafbestimmung der Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 aBEHG mit marginalen Änderungen in Art. 151 FinfraG transferiert ( AS 2015 5339 ). Die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Strafnorm des BEHG bedrohte die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht - wie das geltende Recht - mit Busse bis zu Fr. 10 Mio. (Art. 41 Abs. 1 lit. a aBEHG ), die fahrlässige Tatbegehung mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. (Art. 41 Abs. 3 aBEHG). Die geltende Strafnorm des Art. 151 Abs. 2 FinfraG, welche die fahrlässige Tatbegehung mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- bedroht, ist somit milder ( Hubli , in: Sethe/Favre/Hess et al. [Hrsg.] , Kommentar zum FinfraG, 2017, Vor Art. 120 FinfraG N. 20). Wie sich erweisen wird, hat sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen Tatbegehung schuldig gemacht (vgl. hinten E. 2.4.5 ), weswegen vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt, mithin das BEHG in der bis am 1. Januar 2015 gültigen Fassung und die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Oktober 2008 (Börsenverordnung-FINMA [ BEHV-FINMA ], SR 954.193) in der bis am 16. Dezember 2014 gültigen Fassung. Da die materielle Regelung der Meldepflicht mit Inkrafttreten des FinfraG keine wesentlichen Änderungen erfahren hat ( Hubli , a.a.O., Vor Art. 120 FinfraG N. 4), kann die Rechtsprechung und Literatur zum FinfraG vorliegend mutatis mutandis herangezogen werden.
Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrechts sind nicht milder ( Trechsel/Pieth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N. 11) , so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann.
1.2 Zuständigkeit
1.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG . Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt dabei als Anklage.
1.2.2 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das aBEHG zum Gegenstand. Das aBEHG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat (vgl. vorne lit. E), ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [ StBOG ], SR 173.71).
Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG .
1.3 Verfahren
Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der
Art. 73 -80 VStrR (Art. 81 VStrR ); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0 ) heranzuziehen (Art. 82 VStrR ). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri , Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri , a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR ).
1.4 Beweisantrag
1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung im Beweisverfahren erneut den Antrag auf Einvernahme von C. und D. (SK act. 2.720.005).
1.4.2 Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Daher dürfen die schweizerischen Strafbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang bloss auf die sich in der Schweiz befindenden Personen ausüben, nicht dagegen auf sich im Ausland aufhaltende Personen. Sie dürfen den sich im Ausland befindenden Personen zwar Vorladungen zukommen lassen. Zwangsandrohungen dürfen damit allerdings nicht verbunden werden. Die Vorladung stellt somit in der Sache eine Einladung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2019 vom 5. April 2019 E. 3). Rechtsanwalt E. teilte dem Gericht am 28. August 2019 mit, dass sein Klient C. der gerichtlichen Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson nicht Folge leisten werde. Es sei in der Angelegenheit von Seiten seiner Klientschaft alles gesagt worden. Es gäbe nichts hinzuzufügen (SK act. 2.372.007). Am 2. September 2019 informierte Rechtsanwalt E. das Gericht, dass D. ebenfalls nicht zur Einvernahme erscheinen werde (SK act. 2.373.007). In der Folge teilten C. und D. dem Gericht auch noch persönlich mit, trotz ihrer Vorladungen nicht zur Einvernahme zu erscheinen (SK act. 2.372.008; 2.373.008). Da C. und D. ihren Wohnsitz in Frankreich haben, konnten zur Befolgung der Vorladungen keine Zwangsmassnahmen angedroht werden. Ihre Einvernahmen sind bloss mit deren Einverständnis möglich. Angesichts der Umstände und des Verhaltens der betreffenden Personen ist nicht davon auszugehen, dass sich C. und D. freiwillig für eine Einvernahme in die Schweiz begeben werden, so dass deren erneute Vorladung nicht zielführend wäre. Ebenfalls als nicht zielführend erweist sich deren rechtshilfeweise Einvernahme, denn es ist zweifelhaft, ob eine solche Massnahme betreffend vorliegende Materie rechtshilfefähig ist (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [ IRSG ], SR 351.1). Überdies wäre die Beanspruchung von ausländischer Rechtshilfe unverhältnismässig, da der vorliegende Verfahrensgegenstand eine Übertretung betrifft. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.
1.5 Anklage
1.5.1 Einleitend im Parteivortrag hat die Verteidigung zusammengefasst geltend gemacht, Anklage bilde ausschliesslich die Strafverfügung des EFD vom 5. Juni 2019 und nicht deren Übermittlungsschreiben an die Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2019. Zu beurteilen sei daher vorliegend bloss der Tatvorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tatbegehung entsprechend der Strafverfügung und nicht - in Abweichung vom Schuldspruch der Strafverfügung - vorsätzliche Tatbegehung (SK act. 2.720.006).
1.5.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. In Bezug auf den Anklagesachverhalt verweist das EFD im Überweisungsschreiben zunächst auf die Strafverfügung (SK act. 2.100.003 f.). Zusätzlich umschreibt das EFD darin in subjektiver Hinsicht Elemente, die auf eine vorsätzliche Tat schliessen lassen. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Strafbestimmungen sollen sich vorliegend aus der Strafverfügung und dem Überweisungsschreiben ergeben . Die Verteidigung macht (implizit) geltend, dass entweder integral auf die Strafverfügung verwiesen oder der Sachverhalt integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden muss. Soweit (wie vorliegend) aus einem Überweisungsschreiben klar hervorgeht, welche Vorhalte neu erhoben werden und hinsichtlich welcher auf die Strafverfügung verwiesen wird, ist dem Anklageprinzip Genüge getan. Im Unterschied zum Strafverfahren nach der StPO verlangt das VStrR nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiert. Es wäre formalistisch, wenn aufgrund der Formulierung «oder» in Art. 73 Abs. 2 VStrR blosse Anklageergänzungen im Übermittlungsschreiben ausgeschlossen würden. Grundsätzlich kann demgemäss - unter Respektierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - auf die Strafverfügung verwiesen werden und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual- oder Alternativsachverhalt ergänzt werden. Die Überweisung beinhaltet somit die vom Gesetz geforderten inhaltlichen Angaben für eine gültige Anklage.
1.5.3 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach Art. 73 ff . VStrR gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch vorne E. 1.3 ). Dieser Ausschluss des Verschlechterungsverbots impliziert auch, dass es dem EFD unbenommen ist, abweichend vom Dispositiv der Strafverfügung vor Gericht eine andere rechtliche Würdigung und damit einhergehend eine schärfere Strafe zu beantragen. Um die Gefahr einer möglichen Verschlechterung abzuwenden, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückzuziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR ). Da die Überweisung, mithin Überweisungsschreiben und Strafverfügung, gemäss Art. 73 Abs. 2 Satz 1 VStrR als Anklage gilt, ist entgegen der Behauptung der Verteidigung für eine allfällige Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung kein Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO durch das Gericht erforderlich . Der Beschuldigte wusste, dass ihm eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Er hatte ausreichend Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
1.5.4 Nach dem Gesagten liegt eine gültige Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher und eventualiter wegen fahrlässiger Verletzung der börsenrechtlichen Meldepflichten vor.
1.6 Anwaltliche Verteidigung
Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren einen Wahlverteidiger zu bestellen oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO , sich selber zu verteidigen. Da vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2), kann offenbleiben, ob Fürsprecher Beat Marfurt (nachfolgend: Marfurt) sich bei der Verteidigung des Beschuldigten in einem Interessenkonflikt befand.
2.1 Anklagevorwürfe
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er bzw. die von ihm beherrschte F. AG hätte zusammen mit C. und D. spätestens seit der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Juli 2014 (nachfolgend: Juli-GV) der G. AG eine Aktionärsgruppe gebildet. Die von dieser Aktionärsgruppe gemeinsam gehaltenen Aktien an der G. AG hätten den meldepflichtigen Grenzwert von 10 % der Stimmrechte überschritten, was jedoch verspätet offengelegt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte am 31. August 2014 indirekt über die F. AG insgesamt 200'000 G. AG - Aktien hinzuerworben, womit die Aktionärsgruppe bestehend aus dem Beschuldigten bzw. der F. AG, C. und D. den meldepflichtigen Grenzwert von 20 % an der G. AG überschritten hätten. Auch diese Beteiligung sei verspätet offengelegt worden. Der Beschuldigte hätte sich daher der mehrfachen eventualvorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 151 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 120 und i.V.m. Art. 121 FinfraG (bzw. Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG ), begangen in der Zeit vom 24. Juli 2014 bis zum 12. September 2014 und vom 5. September 2014 bis zum 10. Dezember 2014, strafbar gemacht.
Der Beschuldigte weist die Anklagevorwürfe von sich. Er macht insbesondere geltend, es habe nie eine neue Gruppe bestehend aus der F. AG bzw. dem Beschuldigten sowie C. und D. gegeben. Die Transaktionen hätten Verschiebungen innerhalb der bestehenden und offengelegten H.-Gruppe dargestellt, welche keine Meldepflicht ausgelöst hätten (EFD act. 80.17 f., -22 f.; SK act. 2.720.007 ff.).
2.2 Rechtliches
2.2.1 Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 , 50 oder 66 % der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet und dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, nicht meldet. Ebenfalls strafbar ist, wer dabei fahrlässig handelt (Art. 41 Abs. 3 aBEHG).
2.2.2 Die börsenrechtlichen Meldepflichten schützten die Transparenz und Effizienz im Börsengeschehen. Die Offenlegung der Besitzverhältnisse börsenkotierter Unternehmen bezweckt den Anleger- und Marktschutz, indem die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sichergestellt wird ( Weber , in: Vogt/Watter [ Hrsg. ] , Kommentar zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht, 1999, Vor Art. 20 -21 BEHG N. 1 ff.).
2.2.3 Die Verletzung der Meldepflichten nach Art. 41 aBEHG stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar (vgl. dazu im Allg. Trechsel/Noll/Pieth , StGB, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 75 und S. 232).
2.2.4
2.2.4.1 Der Umfang der Meldepflicht ist auf Verordnungsstufe präzisiert (Art. 20 Abs. 5 aBEHG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 aBEHG muss eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe die Meldepflicht nach Art. 20 Abs. 1 aBEHG als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über die Gesamtbeteiligung, die Identität der einzelnen Mitglieder, die Art der Absprache und die Vertretung Art. 10 Abs. 3 a BEHV-FINMA .
2.2.4.2 In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt (Art. 10 Abs. 1 aBEHV-FINMA ). Der Begriff der meldepflichtigen Gruppe hat eine autonome Bedeutung und ist weit auszulegen (BGE 130 II 530 E. 6.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2A_174/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 2d). Nicht unter den Gruppenbegriff fällt blosses Parallelverhalten. Informeller oder konsultativer Meinungsaustausch oder auch Diskussionen unter Aktionären über ihr geplantes Stimmverhalten im Rahmen einer bevorstehenden Generalversammlung lösen allein noch keine Meldepflicht aus ( Weber/Baisch , in: Watter/Bahar [ Hrsg. ] , Basler Kommentar zum FinfraG, 3. Auflage 2019, Art. 121 FinfraG N. 16). Verlangt wird, dass die Gruppenmitglieder auf ein gemeinsames Ziel insbesondere bezüglich der Stimmrechtsausübung hin zusammenwirken und zumindest konkludent der Einsatz gemeinsamer Mittel und Kräfte vereinbart ist ( Weber/Baisch , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 11 f.; Weber , a.a.O., Art. 20 BEHG N. 67). Entscheidend ist, dass die Gruppenmitglieder ihre Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte zugunsten und im Interesse der Gruppe aufgeben und die Ausübung der Stimmrechte zur «Gruppensache» gemacht wird ( Weber , a.a.O., Art. 20 BEHG N. 67). In jedem Fall reichen mündliche Absprachen für die Bildung einer börsenrechtlichen Gruppe aus, jedoch muss nicht der Grad einer eigentlichen vertraglichen Bindung erreicht werden. Ein Rechtsverhältnis ist somit nicht vorausgesetzt. In Abgrenzung zur vertraglich organisierten Gruppe werden vom Begriff der auf andere Weise organisierten Gruppe ebenfalls Fälle erfasst, in denen das Zusammenwirken - ohne rechtlich durchsetzbare vertragliche Absprache - eine gewisse Intensität und innere Organisiertheit aufweist ( Meier-Schatz , in: Hertig/Roth/Zobl et. al [Hrsg .], Kommentar zum BEHG, 2000, Art. 20 BEHG N. 230 f.; Jutzi/Schären , in: Sethe/Favre/Hess et al. [Hrsg.] , Kommentar zum FinfraG, 2017, Art. 121 FinfraG N. 26; Weber/Baisch , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 8; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.4 vom 20. und 21. September 2010 E. 3.3). Es ist ausreichend, wenn die einzelnen Mitglieder durch eine wie auch immer geartete Zusammenfassung eine Gruppe bilden. Erfasst werden gerade auch Sachverhalte, in denen sich zwei oder mehr Marktteilnehmer ad hoc zusammentun, um sich gemeinsam an der Gesellschaft zu beteiligen oder ihre Stimmrechte koordiniert auszuüben ( Weber , a.a.O., Art. 20 BEHG N. 67; Weber/Baisch , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 12; zum Ganzen Jutzi/Schären , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 8 ff.). Keine Rolle spielt die subjektive Betrachtungsweise der Gruppenmitglieder ( Jutzi/Schären , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 13).
2.2.4.3 Art. 21 aBEHV-FINMA regelt den Umfang der Meldepflicht in inhaltlicher Hinsicht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Iit. e aBEHV-FINMA sind bei Offenlegungsmeldungen Firma und Sitz der erwerbenden oder veräussernden beziehungsweise beteiligten Gesellschaft anzugeben. Art. 21 Abs. 4 aBEHV-FINMA regelt, dass jede Änderung der gemeldeten Angaben der Offenlegungsstelle (nachfolgend: OLS) und der Gesellschaft zu melden ist. Insbesondere ist auch eine Änderung in der Zusammensetzung des Personenkreises einer Gruppe zu melden (Art. 10 Abs. 5 aBEHV-FINMA ). Die Meldepflicht entsteht gemäss Art. 11 aBEHV-FINMA grundsätzlich mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft).
2.2.4.4 Die Meldung gemäss Art. 20 Abs. 1 aBEHG hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen OLS schriftlich einzugehen (Art. 22 Abs. 1 aBEHV-FINMA ).
2.2.4.5 In objektiver Hinsicht ist nicht nur das Ausbleiben, sondern auch die falsche oder verspätete Meldung strafbar ( Wohlers/Pflaum , in: Watter/Bahar [ Hrsg. ] , Basler Kommentar zum FinfraG, 3. Auflage 2019, Art. 151 FinfraG N. 18).
2.2.5 Meldepflichtig sind in der Regel die wirtschaftlich Berechtigten der erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapiere (Art. 9 Abs. 1 aBEHV-FINMA ). Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Art. 41 aBEHG grundsätzlich als Gruppe erfüllen (Art. 20 Abs. 3 aBEHG ). Sie bildet eine Solidarpflicht der Gruppenmitglieder. Erstattet ein Gruppenmitglied die Meldung, sind die anderen Mitglieder von der Meldung befreit. Jedes Mitglied der Gruppe ist aber individuell dafür verantwortlich, dass die Gruppenmeldung ergeht ( Weber/Baisch , a.a.O., Art. 121 FinfraG N. 19).
2.2.6 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 41 Abs. 1 aBEHG Vorsatz. D.h. strafbar ist, wer mit Wissen und Willen die Meldepflicht verletzt sowie wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken . Demgegenüber erfordert Art. 41 Abs. 3 aBEHG Fahrlässigkeit. Demnach ist strafbar, wer fahrlässig die Meldepflicht verletzt, d.h. wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Wohlers/Pflaum , a.a.O., Art. 151 FinfraG N. 19 f.).
2.3 Beweismittel
2.3.1 Die G. AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, die bis am
(..). (......) 2015 an der BX Berne eXchange (nachfolgend: BX) börsenkotiert war (EFD act. 12.1 ff.; 11.287). B. war Verwaltungsratspräsidentin (nachfolgend: VRP) der Gesellschaft (EFD act. 12.2 f.). Bis zum 17. Oktober 2014 waren zudem auch C. und Marfurt als weitere Verwaltungsratsmitglieder (nachfolgend: VR-Mitglied) der G. AG im Handelsregister eingetragen (EFD act. 12.1 ff.).
2.3.2 Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) vom (..). (.......) 2008 bildeten die I. AG, die J. AG, B., K., L. und M. sowie N. eine offenlegungspflichtige Gruppe mit einer gesamthaften Beteiligung an der G. AG von 67,37 % der Stimmrechte (nachfolgend: H.-Gruppe; EFD act. 11.267). Im Jahr 2010 traten C. und D. gestützt auf einen Aktionärsbindungsvertrag (nachfolgend: ABV) mit Stimmrechtsbindung zwischen der I. AG, C. und D. vom 16. Oktober 2009 der H.-Gruppe bei (EFD act. 11.75-81, 268).
2.3.3 An den Aktien der I. AG war B. zu 48 % und die gemeinsamen Söhne von ihr und dem Beschuldigten je zu 24 % beteiligt (EFD act. 11.117 ff.). B. war einziges VR-Mitglied der I. AG (EFD act. 11.106).
2.3.4 Am 25. Mai 2014 erteilten die beiden Söhne, O. und P. ihrer Mutter - B. - je eine Vollmacht zur Ausübung ihrer Stimmrechte an der I. AG (EFD act. 11.226 f.).
2.3.5 Am 17. Juli 2014 fand die ordentliche Generalversammlung der G. AG statt. Der Beschuldigte beantragte die Wahl von Marfurt als VRP. Indes wurde B. als VRP wiedergewählt. Daraufhin verzichteten C. sowie Marfurt auf eine Wiederwahl als VR-Mitglied und C. trat zudem als CEO der Gesellschaft zurück. Marfurt stellte sich ebenfalls nicht für eine Wiederwahl als VR-Mitglied zur Verfügung (EFD act. 11.180 ff.).
2.3.6 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 kündigten C. und D. gegenüber der I. AG fristlos den ABV vom 16. Oktober 2009 (EFD act. 11.83).
2.3.7 Am 31. Juli 2014 stellte Rechtsanwalt E. namens seiner Mandanten C. und D. bei der G. AG den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung mit den folgenden Traktanden: Abwahl von B. als VRP; Wahl von Marfurt als neuen VRP sowie Wahl von C. und des Beschuldigten als neue VR-Mitglieder (EFD act. 11.84 f.). Da die G. AG den Antrag abwies, strengte Rechtsanwalt E. namens seiner beiden Mandanten am 11. August 2014 ein gerichtliches Verfahren an und verwies darauf, dass C. und D. den Beschluss der Juli-GV angefochten hätten (EFD act. 11.15, -84 ff., -100 ff., -197).
2.3.8 Mit Sanktionsentscheid der BX vom 29. August 2014 wurde die G. AG mit einer Busse von Fr. 15'000.-- gebüsst, weil die ordentliche Generalversammlung (nachfolgend OGV) verspätet abgehalten, den Aktionären verspätet eine ungeprüfte Jahresrechnung vorgelegt und die ad-hoc Meldung zu den Resultaten der OGV verspätet und unvollständig veröffentlicht wurden (EFD act. 11.282 ff.).
2.3.9 Am 31. August 2014 verkauften C. und D. ihre Beteiligung von je 100'000 Aktien der G. AG, insgesamt 11.62 % der Stimmrechte, an die F. AG bzw. an den Beschuldigten mit sofortiger Berechtigung der Stimmrechtsausübung (EFD act. 11.63, -65 f., -130, -136, -174). Gleichentags kauften C. 102'833 und D. 102'832 Aktien der G. AG, ausmachend je 6 % der Stimmrechte, von der Q. AG ebenfalls mit sofortiger Berechtigung der Stimmrechtsausübung (EFD act. 11.55, -103, -168, -197, -295 f.). Einziges VR-Mitglied der F. AG war der Beschuldigte (EFD act. 12.4).
2.3.10 Am 3. September 2014 meldete Rechtsanwalt E. der OLS verschiedene Transaktionen. Unter anderem Iegte er offen, dass die F. AG neu per 31. August 2014 einen Stimmrechtsanteil von 11.62 % an der G. AG besitze. Gleichzeitig meldete er eine Änderung in der Zusammensetzung des Personenkreises der H.-Gruppe, unter anderem den Beitritt der F. AG zur H.-Gruppe. Im entsprechenden Formular hielt er explizit fest, dass es sonst in der Zusammensetzung der H.-Gruppe keine Änderungen gegeben habe (« Rest unverändert»; EFD act. 11.55 ff.). Mit Schreiben vom 5. September 2014 korrigierte Rechtsanwalt E. seine Meldungen vom 3. September 2014 teilweise und gab u.a. an, der Beschuldigte halte nicht nur über die F. AG G. AG-Aktien, sondern zusätzlich auch noch persönlich 1'500 Inhaberaktien, ausmachend 0.09 % der Stimmrechte. Im beigefügten Formular bemerkte er, die Gruppe verfolge nach wie vor die gleiche Strategie, « B. sei aber anderer Meinung» (EFD act. 11.63 ff.).
2.3.11 Mit Schreiben vom 9. September 2014 an die OLS bestritt B. den Beitritt der F. AG zur H.-Gruppe und bezeichnete die Meldung vom 5. September 2014 als falsch, da D. und die F. AG eine andere Strategie als die H.-Gruppe verfolgen und eine eigene Interessengruppe bilden würden (EFD act. 11.69 f.).
2.3.12 Am (..). (........) 2014 wurde im SHAB unter anderem publiziert, dass C. und D. den ABV mit der I. AG verletzt und deshalb die H.-Gruppe verlassen hätte und neu gemeinsam mit der F. AG eine eigene Gruppe bilden würden (EFD act. 11.273).
2.3.13 Mit Meldung an die OLS vom 4. Dezember 2014 Iegte der Beschuldigte offen, dass er mittels F. AG über einen individuellen Anteil von 10.8 % der Stimmrechte an der G. AG verfügte (EFD act. 11.292).
2.3.14 Am 17. Oktober 2014 führte die G. AG eine ausserordentliche Generalversammlung durch (nachfolgend: Oktober-GV). C. und D. beantragten die Abwahl von B. als VRP/einziges VR-Mitglied und die Wahl von Marfurt als VRP sowie die Wahl von C. und des Beschuldigten als VR-Mitglieder. Die Gegenanträge von B. lauteten folgendermassen: Wiederwahl von B. als VRP und Nichtwahl von Marfurt, C. und des Beschuldigten. B. wurde schliesslich als einziges VR-Mitglied bestätigt (EFD act. 11.232 ff.).
2.3.15 Mit Meldungen vom 10. Dezember 2014 teilte Rechtsanwalt E. der OLS die Auflösung der Aktionärsgruppe bestehend aus C., D. und dem Beschuldigter per 4. Dezember 2014 sowie die individuellen Beteiligungen von C. und D. von je 6 % der Stimmrechte an der G. AG mit (EFD act. 11.197 f., -199 f.,
-201 ff., -276).
2.3.16 Gegenüber der FINMA führte der Beschuldigte im Herbst/Winter 2014 aus, er und seine Söhne würden die F. AG kontrollieren. Sein Aktienanteil an der F. AG betrage 70 % und derjenige seiner Söhne je 15 %. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts und der gemeinsamen Obhut für den Sohn P. sei B. zu 15 % wirtschaftlich an der F. AG mitberechtigt (EFD act. 11.130, -135, -207). Er erklärte, indirekt über die F. AG anfänglich 1'500 G. AG-Aktien gehalten zu haben (EFD act. 11.136). Zur G. AG führte er aus, diese zusammen mit dem ehemaligen Management, C. und D., sehr erfolgreich geführt zu haben. Ihre tägliche Zusammenarbeit habe über Jahre hinweg hervorragend funktioniert. Als Team, inkl. Marfurt, hätten sie die G. AG bis im Sommer 2014 zu einem Unternehmen mit einem Umsatz von knapp 31 Millionen und einem EBITDA von rund 2.4 Millionen entwickelt (EFD act. 11.131, -137, -288). Die Familien A. / B. sowie C. und D. seien auch privat freundschaftlich verbunden gewesen (EFD act. 11.134, -139,
-388 ff.). Zwischen B. und ihm habe « bis im Mai 2014» über die Entwicklung und die Strategie der G. AG absolute Einigkeit bestanden. « Bis im Juni 2014» sei er faktisches Organ der G. AG gewesen (EFD act. 11.131, -137). Zur H.-Gruppe vermerkte er, die Mitglieder der H.-Gruppen hätten « bis Mai 2014» eine gemeinsame Strategie zur Entwicklung der Gruppe verfolgt und diese erfolgreich umgesetzt (EFD act. 11.134, -139, -388 ff.). « Im April 2014» sei B. unter den vollen Einfluss von zwei Franzosen, R. und S., in Genf gelangt, welche unter dem Firmennamen «T.1» operiert hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei seine Ehefrau, B., Tag und Nacht von diesen begleitet worden - unter anderem auch an die VR-Sitzungen der G. AG. Sämtliche familiären und geschäftlichen Verbindungen seien von da an « systematisch in die Luft gesprengt» worden. Der bisherige VR - C. und Marfurt - sei von B. « desavouiert» und unter Druck gesetzt worden. « Im Mai 2014» sei B. mit allen, inklusive mit der Revisionsstelle der G. AG, zerstritten gewesen, da sie unter dem kompletten Einfluss bzw. unter sektenartiger Kontrolle der beiden Franzosen gestanden habe und der Ansicht gewesen sei, zu wenig Geld zu erhalten. Sie habe alles, insbesondere die Jahresrechnung 2013 der Gesellschaft, sabotiert. Dies sei in den völlig wirren und hektischen VR-Protokollen aus den Monaten Mai bis Juli 2014 ersichtlich (EFD act. 11.131 f., -137, -288). An der Juli-GV sei schliesslich ein « Putsch» inszeniert worden, so dass der bisherige übrige VR - C. und Marfurt - nicht mehr gewählt worden seien. B. als einziges VR-Mitglied habe sodann das damalige Management entlassen und die Ernennung der beiden Personen von «T.1» unterzeichnet, womit diese faktisch « an die Kasse» der G. AG gelangt seien (EFD act. 11.132 f., -137). Die Stimmrechtsausübung an der Juli- und Oktober-GV habe gegen Treu und Glauben verstossen, da 100'000 der im Depot der I. AG hinterlegte G. AG-Aktien der F. AG gehören würden und widerrechtlich zurückgehalten worden seien (EFD act. 11.290). Im Schreiben vom 4. Dezember 2014 bestätigte der Beschuldigte, dass die F. AG bis zum 17. Oktober 2014 in gemeinsamer Absprache mit C. und D. gehandelt habe (EFD act. 11.288 ff., -291).
2.3.17 Die Darstellungen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren der FINMA decken sich im Wesentlichen mit denjenigen von Rechtsanwalt E. Dieser führte für seine Mandanten aus, C. sei zusätzlich zu seiner VR-Position Chief Executive Officer (CEO) und D. Chief Operating Officer (COO) der G. AG gewesen (EFD act. 11.169, -197). Im Frühling 2014 habe B. die Scheidung vom Beschuldigten verlangt und die beiden hätten einen «Scheidungskrieg» geführt (EFD act. 11.90). Die «T.1» habe versucht, mittels B. als VRP der G. AG die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. B. habe absichtlich die Erstellung des Jahresabschlusses 2013 der G. AG verzögert und aufgrund der immer wieder auftretenden Querelen habe die ursprünglich auf den 30. Juni 2014 angesetzte ordentliche Generalversammlung auf den 17. Juli 2014 verschoben werden müssen (EFD act. 11.168 ff., -196 f.). Der Generalversammlungsbeschluss betreffend Wiederwahl von B. bzw. Nicht-Wiederwahl von C. und Marfurt sei von gewissen Aktionären, unter anderem durch die F. AG, vor dem Gericht des Seebezirks, Murten, angefochten worden (EFD act. 11.169). C., D. und der Beschuldigte hätten nach den Rechtsgeschäften vom 31. August 2014 (vgl. vorne E. 2.3.9 ) versucht, die G. AG wieder auf Kurs zu bringen. Weiter hielt Rechtsanwalt E. fest, « Die Gruppe, seit der Generalversammlung vom 17. JuIi 2014 bestehend aus den Herren C., D. und B.» hätten nach der Niederlage an der Oktober-GV noch überlegt, ob sie die Beschlüsse anfechten sollten. Heute würden sie hinsichtlich der G. AG keine gemeinsamen Zwecke mehr verfolgen (EFD act. 11.197 f.).
2.3.18 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu seiner Person, ein Jurastudium begonnen und anschliessend als selbständiger Unternehmer gearbeitet zu haben (SK act. 2.731.002 Z. 19 ff.). Zur Sache führte er aus, er habe die Zusammensetzung der H.-Gruppe initiiert (SK act. 2.731.004 Z. 44 bzw.
-005 Z. 1). Auf die Frage, was die gemeinsame Strategie der H.-Gruppe gewesen sei, erklärte er, das Ziel der H.-Gruppe sei unter anderem gewesen, über Drittwachstum einen Umsatz von EUR 100 Mio. zu erreichen (SK act. 2.731.006 Z. 33 ff.). Die H.-Gruppe sei gebildet worden, um die G. AG zu kontrollieren und die genannte Strategie umzusetzen (SK act. 2.731.008 Z. 46). B. sei mit den Stimmen der H.-Gruppe in den VR der G. AG gewählt worden (SK act. 2.731.008 Z. 5 f.). B. habe vom Geschäft nicht viel verstanden (SK act. 2.731.009 Z. 5 f.). An der I. AG sei seine Ehefrau mit 48 %, die beiden Söhne je mit 24 % und die Offshore Firma AA. mit 4 % beteiligt gewesen. Als Vertreter der AA. sei er « das Zünglein an der Waage» gewesen (SK act. 2.731.005 Z. 14 Z. 19 ff.). Er sei damals davon ausgegangen, B. hätte keine Verfügungsmacht über die I. AG gehabt bzw. sie hätte nicht alleine handeln können (SK act. 2.731.005 Z. 35 ff., -012 Z. 32 f.). Für ihn sei die I. AG nie eine Drittfirma gewesen. Die I. AG habe für ihn aus seinen Söhnen, ihm selber und der F. AG bestanden (SK act. 2.731.014 Z. 44 f.). Als Familienmitglied der Familie B. und faktischer Vertreter der I. AG sei er von Anfang an faktisch bereits Mitglied der H.-Gruppe gewesen (SK act. 2.731.014 Z. 10 und Z. 16 ff.). Auf Vorhalt seines Schreibens an die FINMA vom 4. Dezember 2014 (vgl. vorne E. 2.3.16 ), erklärte er, nicht bloss in gemeinsamer Absprache mit C. und D. gehandelt zu haben, sondern auch mit BB. von der Q. AG und der I. AG (SK act. 2.731.014 Z. 42 ff.). Er sei der Meinung gewesen, die I. AG sei ebenfalls daran beteiligt gewesen (SK act. 2.731.011 Z. 2 f.). Es habe bis im Winter 2014 keine Bestrebungen gegeben, eine neue Gruppe zu bilden, vielmehr sollte Ruhe in die H.-Gruppe gebracht werden (SK act. 2.731.011 Z. 24 ff.). Seine Ehefrau, B., sei damals unter dem Einfluss seltsamer Berater bzw. der «T.1», einer « Art Sekte», gestanden (SK act. 2.731.006 Z. 7 ff.). C. und D. seien über seine Eheschwierigkeiten informiert gewesen (SK act. 2.731.006 Z. 17). Im Hinblick auf die Juli-GV und auch anschliessend sei ihre Strategie gewesen, B. aus dem VR abzuwählen, da die tägliche Arbeit im VR durch sie völlig unmöglich geworden sei (SK act. 2.731.006 Z. 18 ff. und Z. 42 ff., -008 Z. 9 ff.) bzw. B. habe bloss als VRP ersetzt werden sollen (SK act. 2.731.008 Z. 28 f.). Die Situation an der Juli-GV sei an der Frage eskaliert, wer das Unternehmen führe. C. und Marfurt seien vom VR zurückgetreten und D. habe die Juli-GV aufgebracht verlassen (SK act. 2.731.010 Z. 12 ff.). Über die Meldepflichten von Aktionären gemäss BEHG habe er sich informiert. Er habe die meldepflichtauslösenden Grenzwerte gekannt und gewusst, dass diese auch für Anlegergruppen gelten (SK act. 2.731.014 Z. 47 bzw. 015 Z. 4 ff.). Während seiner dreijährigen Tätigkeit als CEO eines an der Nasdaq gelisteten Unternehmens in den USA habe er auswendig gelernt, was meldepflichtige Vorgänge seien (SK act. 2.731.004 Z. 35 ff., 015 Z. 42 ff.).
2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion
2.4.1 In objektiver Hinsicht
Bis auf die Gruppenbildung/-zusammensetzung ist der in der Anklage bzw. Strafverfügung aufgeführte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten und aktenmässig erstellt.
2.4.1.1 Für das Vorliegen einer börsenrechtlichen Gruppe bestehend aus der F. AG bzw. dem Beschuldigten, C. und D. anlässlich der Juli-GV sprechen die folgenden Gründe:
a) Vereinbarung einer Strategie
Nach dem persönlichen Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, B., im Frühling 2014 bestand zwischen ihnen keine Einigkeit mehr über die Entwicklung und Strategie der G. AG. Sowohl der Beschuldigte als auch C. und D. betrachteten B. im VR bzw. als VRP der G. AG als nicht mehr tragbar, da sie unter dem Einfluss der «T.1» stehend, die Zusammenarbeit im VR verunmöglichte, die bisherigen gut funktionierenden Strukturen auf den Kopf gestellt und damit das Unternehmen geschädigt hätte. A., C. und D. versuchten daher, die Kontrolle über die Gesellschaft zurückzugewinnen (vgl. vorne E. 2.3.16 ff.). Daher entwickelten A., C. und D. die Strategie, an der Juli-GV die Wiederwahl von B. als VRP zu verhindern (vgl. vorne E. 2.3.18 ).
b) Entgegengesetzte Strategie der H.-Gruppe
B. war gemäss glaubhafter Aussage des Beschuldigten ursprünglich von der
H.-Gruppe in den VR der G. AG gewählt worden (vgl. vorne E. 2.3.18 ). Somit war ihre Positionierung innerhalb des VR der G. AG Bestandteil der Strategie der
H.-Gruppe. Indem A, C und D als Taktik die Entmachtung von B. - eines
H.-Gruppen-Mitglieds (vgl. vorstehend E. 2.4.1.1 lit. a) - verfolgten, wirkten nicht mehr sämtliche Mitglieder der H.-Gruppe auf ein gemeinsames Ziel hin. Vielmehr verfolgten C. und D. entgegengesetzte eigene Interessen. Der Beschuldigte selber bemerkte, dass die Mitglieder der H.-Gruppe bloss « bis Mai 2014» eine gemeinsame Strategie zur Entwicklung der Gruppe verfolgten (vgl. vorne E. 2.3.16 ).
c) Eingeständnis des Beschuldigten
Der Beschuldigte gestand grundsätzlich zeitnah zu den Ereignissen gegenüber der FINMA ein, zusammen mit C. und D. eine Gruppe gebildet zu haben (vgl. vorne E. 2.3.16 ). Seine nachträgliche Bestreitung bzw. Relativierung dieses Eingeständnisses vor Gericht - anerkannt wurde immerhin noch eine Absprache (unter anderem) mit C. und D. (vgl. vorne E. 2.3.18 ) - erscheint nicht glaubhaft. In Anbetracht der damaligen Umstände drängte sich ein gemeinsames Vorgehen zwischen A, C und D geradezu auf. Es würde jeder Logik entbehren, wenn der Beschuldigte als geschäftstüchtiger und in der Bildung von strategischen Gruppen erfahrener Unternehmer nicht gemeinsam mit C. und D. - mit denen er in hervorragend funktionierender Zusammenarbeit über Jahre hinweg die G. AG erfolgreich aufgebaut hatte (vgl. vorne E. 2.3.16 ) - versucht hätte, die die G. AG beherrschende B. abzuwählen und damit auch die weitere Einflussnahme der «T.1» zu verhindern.
d) Eingeständnis des Rechtsvertreters von C. und D.
Der Rechtsvertreter von C. und D. bestätigte zeitnah zu den Ereignissen, dass seine Klienten mit dem Beschuldigten seit der Juli-GV eine Gruppe gebildet hätten (vgl. vorne E. 2.3.17 ). Dies legte er gegenüber der OLS offen (vgl. vorne E. 2.3.15 ).
2.4.1.2 Beweisergebnis
Nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte, C. und D. an der Juli-GV im Hinblick auf die Wahl des VRP eigene Interessen verfolgten und sie diesbezüglich die Ausübung ihrer Stimmrechte koordinierten. In dem Moment, als A, C und D an der Juli-GV ihre Taktik zur Abwahl von B. umzusetzen versuchten und gegen B. stimmten, bildeten sie zu dritt eine eigene Gruppe (nachfolgend: A/C/D-Gruppe). Da der Beschuldigte zusammen mit C. und D. eine eigenständige Gruppe bildete, kann vorliegend offenbleiben, ob und allenfalls wer aus der H.-Gruppe ausgeschieden bzw. ihr beigetreten ist.
2.4.1.3 Für den (Fort-)Bestand der börsenrechtlichen A/C/D-Gruppe nach der Juli-GV sprechen die folgenden Gründe:
a) Aufrechterhaltung der Strategie
Der Plan der A/C/D-Gruppe, die in ihren Augen inkompetente und von Dritten manipulierte B. als VRP der G. AG zu verhindern, war an der Juli-GV gescheitert. Mithin war ihr strategisches Ziel (noch) nicht erreicht, wobei die A/C/D-Gruppe die Auffassung teilten, die Beschlussfassung an der Juli-GV sei rechtswidrig (vgl. vorne E. 2.3.7 und 2.3.16 ).
Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht, die gemeinsame Strategie zur Abwahl von B. als VRP habe auch nach der Juli-GV fortbestanden (vgl. vorne E. 2.3.18 ).
b) Gekündigter Aktionärbindungsvertrag und gerichtliches Vorgehen
C. und D. kündigten schliesslich den ABV mit der I. AG, deren Mehrheitsaktionärin B. war (vgl. vorne E. 2.3.6 ). Zusätzlich strengten sie nach dem ersten missglückten Versuch zur Entmachtung von B. ein gerichtliches Verfahren an. Damit bezweckten sie, B. als VRP und einziges VR-Mitglied abzuwählen und an ihrer Stelle den Beschuldigten, Marfurt und C. in den VR der G. AG zu wählen (vgl. vorne E. 2.3.7 ). Unerheblich ist der Umstand, dass C. und D. ohne den Beschuldigten ein gerichtliches Verfahren initiierten, denn ihre dortigen gestellten Anträge verdeutlichen, dass sie mit dem Beschuldigten eine Einheit bildeten. Ohne Einverständnis des Beschuldigten hätten sie nicht den Antrag gestellt, es sei die Wahl des Beschuldigten als VRP zu traktandieren (vgl. vorne E. 2.3.7 ).
c) Hinzukäufe weiterer G. AG-Aktien
C. und D. verkauften am 31. August 2014 - bei gleichzeitigem Hinzukauf weiterer G. AG-Aktien - dem Beschuldigten weitere G. AG-Aktien (vgl. vorne E. 2.3.9 ). Dadurch stärkten sie die Stimmkraft ihrer Gruppe.
2.4.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte zusammen mit C. und D. an der Juli-GV und auch anschliessend im Hinblick auf ihr Ziel zur Abwahl der VRP, B., eigene Interessen verfolgten und diesbezüglich die Ausübung ihrer Stimmrechte koordinierten. In Würdigung aller Umstände bildeten A, C und D seit der Juli-GV eine offenlegungspflichtige Gruppe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 aBEHG .
2.4.1.5 Der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter der F. AG (vgl. vorne E. 2.3.16 ) hielt am 17. Juli 2014 indirekt über die F. AG 1'500 G. AG-Aktien, ausmachend 0.09 % der Stimmrechte. C. und D. hielten damals je 100'000 G. AG-Aktien, ausmachend je 5.8 % der Stimmrechte. Mit einer Beteiligung von insgesamt 11.69 % (0.09 % + 5.8 % + 5.8 %) überschritt die offenlegungspflichtige A/C/D-Gruppe den meldepflichtigen Grenzwert von 10 %. Eine entsprechende Meldung hätte bis spätestens am 23. Juli 2014 an die OLS und an die G. AG erstattet werden müssen (vgl. vorne E. 2.2.4.4 ). Die erforderliche Transparenz wurde allerdings erst am (..). (........) 2014 aufgrund der Meldung durch B. geschaffen (vgl. vorne E. 2.3.12 ).
2.4.1.6 Durch den Erwerb zusätzlicher G. AG-Aktien verfügte die offenlegungspflichtige A/C/D-Gruppe per 31. August 2014 eine konsolidierte Beteiligung von 23.69 % (11.69 % + 6 % + 6 %) an der G. AG (vgl. vorne E. 2.3.8 f.). Damit überschritt sie die Meldeschwelle von 20 %. Die Meldung hätte spätestens bis zum 4. September 2014 erfolgen müssen (vgl. vorne E. 2.2.4.4 ). Eine solche unterblieb. Schliesslich wurde die Auflösung ihrer Gruppe am 10. Dezember 2014 der OLS gemeldet (vgl. vorne E. 2.3.15 ).
2.4.1.7 Die vorliegend gegenständlichen Beteiligungen betrafen die G. AG, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, deren Aktien im fraglichen Zeitraum an der BX börsenkotiert waren (vgl. vorne E. 2.3.1 ).
2.4.1.8 Im Ergebnis ist demgemäss der objektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG im Zeitpunkt vom 24. Juli 2014 und vom 5. September 2014 erfüllt.
2.4.2 Verantwortlichkeit
Der Beschuldigte war wirtschaftlich Berechtigter der von der F. AG gehaltenen Beteiligung. Als Gruppenmitglied der seit der Juli-GV bestehenden offenlegungspflichtigen A/C/D-Gruppe (vgl. vorne E. 2.4.1 ) war er solidarisch für die korrekte Wahrnehmung der Meldepflichten verantwortlich (vgl. vorne E. 2.2.5 ). Durch das Unterlassen zweier Meldungen (vgl. vorne E. 2.4.1.5 f.) verletzte der Beschuldigte seine Rechtspflicht betreffend die Erfüllung der Meldepflichten.
2.4.3 In subjektiver Hinsicht
2.4.3.1 In subjektiver Hinsicht werden die Vorsatzelemente in Bezug auf die Gruppenbildung bestritten. Der Beschuldigte behauptet, er und auch C. und D. hätten nie eine neue Gruppe bilden wollen (SK act. 2.731.006 Z. 23 f.). Er sei davon ausgegangen, die H.-Gruppe bestehend aus der F. AG, der I. AG, C., D. etc. habe nach der Juli-GV weiterbestanden (SK act. 2.731.012 Z. 30 f.). Die Verteidigung macht einen Sachverhaltsirrtum geltend, da der Beschuldigte vom Weiterbestand der H.-Gruppe ausgegangen sei bzw. der Beschuldigte geglaubt habe, die
H.-Gruppe zusammenhalten zu können (SK act. 2.721.014; 2.720.008).
2.4.3.2 Der Beschuldigte wusste, dass er mit C. und D. an der Juli-GV eine eigene Gruppe bildete, um durch gemeinsame Stimmabgabe ihr gemeinsames Partikularinteresse «Entmachtung von B.» zu erreichen. Mithin wusste er, dass nicht mehr sämtliche Mitglieder der H.-Gruppe wie bisher auf ein gemeinsames Ziel hinwirkten. Aufgrund seiner starken Involvierung in die G. AG und seiner Positionierung - der Beschuldigte bezeichnet sich als deren faktisches Organ - waren ihm die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse an der G. AG vertraut. Er wusste somit, dass die A/C/D-Gruppe konsolidiert eine Beteiligung an der
G. AG von über 10 % der Stimmrechte hielt. Indem er den meldepflichtigen Schwellenwert von 10 % nicht meldete, nahm er in Kauf, die Meldepflicht zu verletzen.
Der Beschuldigte war sich bewusst, dass das A/C/D-Gruppenziel an der Juli-GV nicht erreicht worden war und die A/C/D-Gruppe nach der Juli-GV weiterbestand. Die Aufrechterhaltung dieser Gruppe wollte er auch. Er wusste, dass die
A/C/D-Gruppe durch die Hinzukäufe von G. AG-Aktien am 31. August 2014 ihre konsolidierte Beteiligung an der G. AG erhöht hatte und sie die Meldeschwelle von 20 % überschritt. Indem der Beschuldigte dies nicht meldete, nahm er die Verletzung der Meldepflicht in Kauf.
2.4.3.3 Angesichts der damaligen Situation besteht kein Raum für die behauptete Fehlvorstellung über den Sachverhalt:
Nach seinem persönlichen Zerwürfnis mit seiner Ehefrau war es für den Beschuldigten im Vorfeld der Juli-GV offensichtlich, dass er und B. sich im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Strategie der G. AG nicht mehr einig waren. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, er habe zusammen mit seinen beiden Söhnen die Kontrolle an der I. AG (SK act. 2.720.007), erscheint nicht glaubhaft. Der Beschuldigte wusste, dass B. einziges VR-Mitglied der I. AG sowie deren Mehrheitsaktionärin war. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts für den jüngeren Sohn war sich der Beschuldigte bewusst, dass er von vornherein nicht die alleinige Verfügungsbefugnis über dessen Aktienanteil an der I. AG besass. Mithin musste er gewusst haben, dass B. - selbst ohne Vollmachterteilung ihrer beiden Söhne (vgl. vorne E. 2.3.4 ) - die beherrschende Stellung innerhalb der I. AG inne hatte (vgl. vorne E. 2.3.3 und E. 2.3.16 ). Der Beschuldigte erkannte, dass ihm seine faktische Organstellung in der G. AG aufgrund B.' Beeinflussung durch Dritte entglitten war und C., D. sowie Marfurt das Unternehmen nicht mehr länger beherrschten. Aufgrund des Herrschaftsverlustes über die G. AG entwickelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit
C. und D. - und nur mit diesen beiden - die Strategie, B. als VRP abzuwählen. Die Tatsachen, dass der Beschuldigte mit C. und D. isoliert von weiteren (originären) H.-Gruppenmitgliedern separat eine neue Strategie entwickelte, und der Beschuldigte selber erklärte, mit den Meldepflichten - auch von Gruppen - bestens vertraut gewesen zu sein (vgl. vorne E. 2.3.18 ), schliessen einen Sachverhaltsirrtum aus. Der Beschuldigte als gestandener Unternehmer mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich meldepflichtiger Vorgänge konnte mithin die ihm vorliegende Ausgangslage richtig interpretieren und einschätzen. Vor diesem Hintergrund stellt seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, mit C. und D. keine Gruppe gebildet zu haben, eine Schutzbehauptung dar.
Nach dem Gesagten liegt ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB nicht vor. Der Beschuldigte nahm die Verletzung der Meldepflichten in Kauf, indem er die an der Juli-GV gebildete börsenrechtliche A/C/D-Gruppe mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 10 % nicht meldete und auch deren spätere Überschreitung der Meldeschwelle von 20 % nicht offenlegte.
2.4.3.4 Im Ergebnis ist demgemäss auch der subjektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 aBEHG im Zeitpunkt vom 24. Juli 2014 und vom 5. September 2014 erfüllt.
2.4.4 Der Beschuldigte erstattete die erforderlichen Meldungen nicht innert Frist und handelte damit in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Einen (unvermeidbaren) Rechtsirrtum macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend.
2.4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen eventualvorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG schuldig zu sprechen.
3.1 Die Strafdrohung von Art. 41 Abs. 1 lit. a aBEHG lautet auf Busse bis zu Fr. 10 Mio. Strafmilderungsgründe liegen vorliegend keine vor. Insbesondere entfällt der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB , da gemäss Strafregisterauszug der Beschuldigte am 12. Februar 2015 - und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten - wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verurteilt wurde ( SK act. 2.231.1.002 ). Mithin beträgt der Strafrahmen Fr. 1.-- bis Fr. 10 Mio. Bussen (und auch Geldstrafen) bis Fr. 5'000.-- sind auschliesslich nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen (Art. 8 VStrR ). Angesichts der Tatschwere würde die tatsächlich auszufällende Busse auch ungeachtet der Täterkomponente des Beschuldigten über dem Grenzbetrag von Fr. 5'000.-- festgelegt werden. Für die Bemessung der Busse sind daher wie bei Art. 47 StGB das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters massgebend (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ).
Im Verwaltungsstrafverfahren gelangt bei Verhängung einer Geldstrafe oder einer Busse das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB nicht zur Anwendung (vgl. Art. 9 VStrR ; Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 74). G estützt auf Art. 9 VStrR ist vorliegend aufgrund der mehrfachen Erfüllung von Art. 41 aBEHG das Kumulationsprinzip anwendbar.
3.2
3.2.1 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist aus den nachfolgenden Gründen als jeweils leicht einzustufen:
Hinsichtlich der Tatkomponente ist Folgendes von Bedeutung: Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich bzw. ohne eigentliches (verwerfliches) Tatmotiv. Aufgrund seiner Ehetrennung war er darauf fokussiert, die Kontrolle über die
G. AG zurückzugewinnen. Mithin verfolgte er andere Prioritäten als seinen Meldepflichten nachzukommen. Der Beschuldigte verletzte seine Meldepflicht zweimal. Das Bestehen sowie die anschliessende Überschreitung eines höheren Grenzbetrags der A/C/D-Gruppe verschwieg er wochen- bzw. monatelang. Durch den nicht gemeldeten überschrittenen Grenzwert von 20 % bzw. mit beinahe einem Viertel der Stimmen eines börsenkotierten Unternehmens kann erheblich auf die Geschäftsführung der Gesellschaft eingewirkt werden. Dementsprechend gross ist das Marktinteresse an der Einhaltung der Transparenzvorschriften. Da die G. AG im Tatzeitpunkt jedoch ein relativ kleines Unternehmen war mit einem überschaubaren Aktionariat und zudem ein Teil der Aktionäre über den Konflikt informiert war, wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt gerade noch leicht.
Bezogen auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes Bild: Das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Beschuldigten sowie seine nicht einschlägige Delinquenz nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten (SK act. 2.231.1.002) wirken sich neutral aus. Ebenfalls neutral zu werten ist sein grundsätzlich kooperatives Verhalten gegenüber der FINMA aufgrund der umfassenden Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten von qualifiziert oder massgebend an Beaufsichtigten beteiligten Personen bei Vorabklärungen
(Art. 29 Abs. 1 FINMAG ). Gleiches gilt für die fehlende Reue und Einsicht. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Angesichts seiner undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen (SK act. 2.231.2.002 ff.; 2.731.002 Z. 26 ff. bzw. -003 Z. 3 ff.) ist vorliegend auf die Veranlagungsverfügung 2017 der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzustellen, wonach der Beschuldigte über ein geschätztes jährliches Einkommen von insgesamt Fr. 50'000.-- und ein geschätztes Vermögen von insgesamt Fr. 500'000.-- verfügt (SK act. 2.231.2.014 ff.).
3.2.2 Die Verteidigung rügt in ihrem Parteivortrag die Verfahrensdauer. Sie macht geltend, die lange Verfahrensdauer müsse bei einer allfälligen Verurteilung zu einer Strafreduktion führen. Gleichzeitig moniert sie, dass der Grundsatz «fair trial» verletzt worden sei, da die Untersuchung insgesamt vier Jahre gedauert habe, dem Beschuldigten hingegen bloss eine 15-tägige [recte: 30-tägige] Einsprachefrist gewährt worden sei. Zudem habe die Verteidigung lediglich für die Dauer eines Jahres Akteneinsicht nehmen können, was im Missverhältnis zum vierjährigen Untersuchungsverfahren stehe (SK act. 2.720.008 f.).
3.2.2.1 Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein ( BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2) . Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Die massgebliche Verfahrensdauer wird berechnet ab dem Tag, an welchem die beschuldigte Person über die Einleitung der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt wurde (Urteil des Bundesgerichts S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1; Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 182). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte vom EFD mit Schreiben vom 4. September 2018 über die Einleitung der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt (EFD act. 80.1 ff.). Die Verfahrensdauer bis zur Überweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft bzw. ans Gericht anfangs Juli 2019 betrug somit ein knappes Jahr. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden. Das Beschleunigungsgebot wurde demzufolge nicht verletzt.
3.2.2.2 Recht auf ein faires Verfahren
Der Anspruch auf ein faires Verfahren (sog. «fair trial») gehört zu den allgemeinen Verfahrensgarantien und ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 UNO-Pakt II sowie aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO . Fairness bestimmt sich vorwiegend über die Einhaltung von Verfahrensregeln ( Thommen , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 3 StPO N. 98). Als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass jeder beschuldigten Person ausreichend Zeit und Gelegenheit gewährt werden, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen. Die Bemessung der ausreichenden Zeit hängt dabei unter anderem von der Komplexität des Strafverfahrens und dem Umfang des Dossiers ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.26 vom 27. September 2005 E. 5.2). Andererseits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden (BGE 133 V 196 E. 1.2). Die dem Beschuldigten zugestandene Frist zur Einreichung der Einsprache ist auf Gesetzesstufe verankert (Art. 67 Abs. 1 VStrR ). Das EFD wies den Beschuldigten jeweils korrekt auf die gesetzlichen Fristen hin (EFD act. 80.4; 90.9; 100.14). Sämtliche Fristerstreckungsgesuche der Verteidigung hiess das EFD gut (EFD act. 80.16, -21). Entgegen der Behauptung der Verteidigung entsprach die Verfahrensführung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren dem Gebot des fairen Verfahrens.
3.2.2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen der Verteidigung unbegründet.
3.2.3 Angesichts des jeweils leichten Tatverschuldens, der neutralen täterbezogenen Elemente und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist in Anbetracht des Strafrahmens von jeweils Fr. 1.-- bis Fr. 10 Mio. eine Busse von Fr. 10'000.-- für die Meldepflichtverletzung vom 24. Juli 2014 bzw. von
Fr. 5'000.-- für die Meldepflichtverletzung vom 5. September 2015 angemessen. Mithin beträgt die Busse insgesamt Fr. 15'000.--.
3.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen: finanziell starken und schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden ( Heimgartner , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 10). Aufgrund des gerade noch leichten Verschuldens sowie des geschätzten Einkommens und des in Relation zur Einkommenssituation verhältnismässig hohen geschätzten Vermögens erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen als angemessen.
4.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (die sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR ). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR ). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren ( SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf beantragt das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt
Fr. 1'640.-- (EFD act. 100.13). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine Gebühr im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. c des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in der Höhe von Fr. 1'000.-- und Auslagen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 BStKR in der Höhe von Fr. 379.30 (Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) geltend. Diese Kosten sind insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist allerdings festzuhalten, dass Spesen für die Vertretung der Anklage in der Gebühr zu enthalten sind (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 E. 10.3 und SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 15.2).
Die Kosten der Verwaltung inkl. Anklageerhebung betragen demnach total Fr. 3'019.30.
4.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich - vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR ) - nach den Art. 417 -428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR ). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 BStKR ). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ). In Berücksichtigung dessen wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Die Auslagen des Gerichts, bestehend aus den Dolmetscherkosten und der Entschädigung für die Auskunftsperson, belaufen sich auf total Fr. 1'147.80 (SK act. 2.891.001 f.; 2.871.001 ff.).
Die Kosten für das Gerichtsverfahren betragen demnach total Fr. 5'147.80.
4.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR ). Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'167.10 (Kosten für Strafverfahren der Verwaltung inkl. Kosten Anklageerhebung: Fr. 3'019.30 und Kosten für Gerichtsverfahren: Fr. 5'147.80) in vollem Umfang zu tragen.
Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Sein Entschädigungsbegehren ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 aBEHG .
2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 15'000.--; bei schuldhafter Nicht bezahlung tritt an Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'167.10 (Verwaltung: Fr. 3'019.30 und Gericht: Fr. 5'147.80) werden A. auferlegt.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanz-departement EFD (Art. 90 Abs. 1 VStrR ).
II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
- Fürsprecher Beat Marfurt (Verteidiger des Beschuldigten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO ).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 5. Dezember 2019