Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.72 |
Datum: | 14.02.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO) |
Schlagwörter : | Gesuch; Verfahren; Gesuchsteller; Kammer; Verfahrenskosten; Urteil; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Gericht; Vollzug; Beschwerde; Stundung; Forderung; Urteils; Verzichtet; Dispositiv; Ziffer; Einrede; Verjährung; Erstinstanzliche; Arbeitsentgelt; Freiheitsstrafe; Verhältnisse; Vorsitz; Bundesanwaltschaft; Dispositivs; Eidgenossenschaft; Können |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 363 StPO ; Art. 13 StPO ; Art. 364 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 86 StGB ; Art. 396 StPO ; Art. 393 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.72 |
Beschluss vom 14. Februar 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf , | |
Partei | A., zur Zeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. Gesuchsteller | |
Gegenstand | Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten |
Die Strafkammer erwägt:
5.
5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke ( Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).
Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft für Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 gestundet.
2. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller am 9. Februar 2019 auf die Einrede der Verjährung der Forderung verzichtet hat.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an: A. und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug (inkl. Schreiben vom 9. Februar 2019 gemäss Dispositiv Ziffer 2).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 14. Februar 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.