Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.58 |
Datum: | 02.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht) |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Kammer; Vermögenswerte; Einziehung; Verfahren; Konto; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Rückweisung; Verfahrens; Anleger; Bundesanwaltschaft; Handelssystem; «managed; Entscheid; Parteien; Apos;; Urteils; Lettland; Verfahren; Berufung; Konten; Eingabe; Kontos |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ; |
Referenz BGE: | 142 IV 346; 143 IV 214; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.58 |
Urteil vom 2. Dezember 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz , Miriam Forni und Stefan Heimgartner , Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen A. AG in Liq. , vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, beschwerte Dritte | ||
Gegenstand | Einziehung von Vermögenswerten (Rückweisung durch das Bundesgericht) |
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen B. wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung sperrten die Strafverfolgungsbehörden der Republik Lettland im März 2006 gestützt auf Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 8. April und 29. September 2005 bei der Bank C., Riga die Konten Nr. 1, lautend auf die A. AG, und Nr. 2, lautend auf die D. SA. Per 17. Mai 2014 (letzter bekannter Kontostand) betrugen die gesperrten Guthaben knapp USD 4'800 (Konto der A. AG) resp. rund USD 600'000 (Konto der D. SA) ( SK.2015.44 TPF pag. 100.576).
B. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
C. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 verurteilte die Strafkammer B. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB ) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. und Drittpersonen, darunter insbesondere die Saldi der erwähnten gesperrten Konten der - in der Zwischenzeit in Liquidation gesetzten - A. AG und der D. SA (a.a.O., Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s).
D. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Die A. AG führte ihrerseits Beschwerde gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer hinsichtlich der Einziehung ihrer sowie der Vermögenswerte der D. SA. Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil in dem die A. AG betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der D. SA, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
F. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.58 . Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und räumte ihnen Gelegenheit ein, Anträge zu stellen (TPF pag. 400.1).
G. Mit Eingabe vom 21. März 2019 beantragte die Bundesanwaltschaft die Rückgabe der auf dem beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C., befindlichen Vermögenswerte an die A. AG (TPF pag. 510.3 ff.).
H. Die A. AG stellte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2019 folgende Anträge (TPF pag. 521.3 ff.):
1. a) Es seien die Vermögenswerte auf dem bei der Bank C. (Lettland) beschlagnahmten Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG, an die A. AG als berechtigte Person zurückzugeben.
b) Eventualiter sei die Beschlagnahme des genannten Kontos bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Teilsachverhalt «Operation E.» (Anmerkung: ein gegen die Protagonisten der A. AG geführtes konnexes Strafverfahren wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung des Gesellschaftskapitals der A. AG) geführtes Verfahren aufrechtzuerhalten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.
2. a) Es seien die bei der Bank C. (Lettland), Konto Nr. 2., lautend auf die D. SA, beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 eingezogenen Vermögenswerte der A. AG zuzusprechen.
b) Eventualiter sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den Teilsachverhalt «Operation E» nicht über die Verwendung der vorstehend genannten Vermögenswerte zu entscheiden.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Eidgenossenschaft.
I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2019 nahm der Rechtsvertreter der A. AG Stellung zur Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2019 (TPF pag. 521.44).
Die Strafkammer erwägt: