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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2019.16
Datum:07.02.2019
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Schlagwörter : Beschwerde; Rechtshilfe; Zustellung; Entscheid; Beschwerdeführer; Gallen; Ausland; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Sachen; Verfahren; Kantons; Durchsuchungsbefehl; Liechtenstein; Staats; Anklagekammer; Beschwerdekammer; Angefochten; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Zustellungsdomizil; Zwischenverfügung; Zwischenentscheid; Hausdurchsuchung; Verfügung; Partei; Bundesgericht; Verfügungen; Tribunal
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 241 StPO ; Art. 39 BGG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:120 Ib 112; 130 II 329; 142 II 411; 143 III 28; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.15 -16

Entscheid vom 7. Februar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. ,

2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Wilfried Ludwig Weh und/oder Stefan Harg,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Behörden des Fürstentums Liechtenstein ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung und Untreue führen (act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die Behörden des Fürstentums Liechtenstein mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend "StA SG"), um Vollzug des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 15. Juni 2018 betreffend Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung ersuchten (act. 1.2);

- die StA SG mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 namentlich verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen wird und vollumfänglich Rechtshilfe zu leisten ist, dass eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung resp. Beschlagnahme sämtlicher relevanten Geschäftsunterlagen der C. AG und der B. AG sowie sämtlicher elektronischen Geräte und Speichermedien von A. bzw. der genannten Gesellschaften angeordnet werden, und dass die Anwesenheit des polizeilichen Sachbearbeiters der Landespolizei Liechtenstein sowie eines weiteren polizeilichen Sachbearbeiters der Landespolizei Liechtenstein bewilligt wird (act. 1.2);

- die StA SG am 16. Oktober 2018 einen Durchsuchungsbefehl (Art. 241 ff . StPO ) erliess; anlässlich des Vollzugs der Durchsuchung am 12. Dezember 2018 diverse Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt wurden; A. die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger beantragte (act. 1.1);

- A. und die B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte Wilfried Ludwig Weh und/oder Stefan Harg, mit gemeinsamer Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen gelangten; sie hauptsächlich beantragen, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 und der Durchsuchungsbefehl vom 16. Oktober 2018 seien aufzuheben und es sei auszusprechen, dass die bekämpfte Hausdurchsuchung rechtswidrig sei (act. 1);

- die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Januar 2019 die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwies (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018 sowie gegen den Durchsuchungsbefehl der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018 richtet;

- es sich bei den angefochtenen Verfügungen um der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen handelt;

- diese nur selbstständig bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- als solcher Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen, wie auch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist; die beschwerdeführende Person den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000 vom 24. August 2000 E. 2b; TPF 2008 7 E. 2.2);

- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen solchen Nachteil nicht behaupten, geschweige glaubhaft machen;

- sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig erweist;

- namentlich offenbleiben kann, inwiefern es sich bei den angefochtenen Verfügungen überhaupt um zulässige Anfechtungsobjekte handelt und inwieweit diese zum Streitgegenstand gemacht werden;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); die - angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Durchsuchungsbefehl reduzierte - Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- gemäss Art. 80 m Abs. 1 IRSG die Rechtsmittelinstanz ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zustellt (lit. b); falls eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnen, die Zustellung unterbleiben kann (Art. 9 IRSV);

- nach der Rechtsprechung die Zustellung eines amtlichen Dokuments im Ausland, sei es einer Verwaltungsverfügung oder eines gerichtlichen Schriftstücks, einen staatlichen Hoheitsakt darstellt, der geeignet ist, die Souveränität bzw. die Gebietshoheit des betroffenen Staats zu verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen; in Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staats die Verfügung daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu eröffnen ist; davon ausgenommen Mitteilungen rein informativen Inhalts sind, die keine Rechtswirkungen nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; 136 V 295 E. 5.1; 135 III 623 E. 2.2; 124 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2; 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 142 II 411);

- das Rechtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren ist (BGE 120 Ib 112 E. 4; 118 Ib 436 E. 4a; 116 Ib 190 E. 5b; 111 Ib 132 E. 3b; TPF 2009 111 E. 2.2);

- die Schweiz (im Gegensatz zu Österreich) das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland bisher nicht ratifiziert, sondern lediglich unterzeichnet hat (die Referendumsfrist zum Bundesbeschluss vom 28. September 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist am 17. Januar 2019 abgelaufen, BBl 2018 S. 6077 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2 m.w.H.);

- die gemeinsamen Rechtsbeistände der Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet haben; eine Zustellung an die im Ausland domizilierten Rechtsbeistände der Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg zu erfolgen hätte; die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben; unter diesen Umständen der Entscheid den Beschwerdeführern direkt zuzustellen ist;

- die von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eingelegten eigenen Verfahrensakten AK.2018.465-AK zu ihrem Entscheid vom 23. Januar 2019 mit Ausnahme von act. 1 ("Beschwerde vom 21.12.2018"; im vorliegenden Verfahren als act. 1 einakturiert), act. 2 ("Durchsuchungsbefehl vom 16.10.2018"; im vorliegenden Verfahren als act. 1.1, 1.2 und 1.3 einakturiert) und act. 7 ("Akten RH.2018.239 ") nach Eintritt der Rechtskraft der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zu retournieren sind;

- die von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eingelegten Verfahrensakten RH.2018.239 der StA SG nach Eintritt der Rechtskraft der StA SG zu retournieren sind;


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- B. AG

- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten (unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 1.1, 1.2, 1.3)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 1.1, 1.2, 1.3)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG ).

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