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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2019.7
Datum:07.11.2019
Leitsatz/Stichwort:Revisionsgesuch (Art. 410 ff. StPO)
Schlagwörter : Bundes; Kammer; Revision; Berufung; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Urteil; Revisionsgesuch; Beschwerde; Entscheid; Gesuchsteller; Beschluss; Urteils; Sache; Revisionsinstanz; Bundesanwaltschaft; Schmid; Praxiskommentar; Petit; Moreillon/Parein-Reymond; Bundesgerichts; Commentaire; Früheren; Bundesgesetzes; StBOG
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 2 StPO ; Art. 21 StPO ; Art. 410 StPO ; Art. 411 StPO ; Art. 45 StPO ; Art. 453 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2019.7

Beschluss vom 7. November 2019
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Claudia Solcà, Vorsitzende

Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz ,

nebenamtliche Richterinnen

Gerichtsschreiberin Francesca Pedrazzi

Parteien

A.,

Gesuchsteller

zwecks Revision des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017

Gegenstand

Revisionsgesuch (Art. 410 ff . StPO )


Die Berufungskammer hält fest, dass:

A. das Urteil SK.2017.19 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 mit Beschwerde in Strafsachen angefochten hatte, wobei dieser Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 bestätigt worden war;

die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Berufungskammer) mit Beschluss vom 29. Juli 2019 auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil SK.2017.19 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 eingereichte Berufung nicht eintrat (Beschluss der Berufungskammer CA.2019.12 vom 29. Juli 2019);

der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. September 2019 die Revision des Urteils SK.2017.19 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 bei der Berufungskammer beantragte (S. 1.100.001 ff.);

die Präsidentin der Berufungskammer am 6. September 2019 der Bundesanwaltschaft sowie dem Gesuchsteller den Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte (S. 1.200.001 ff.).

Die Berufungskammer zieht in Erwägung, dass:

die Berufungskammer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordung ( SR 312.0; StPO) sowie Art. 38 a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes ( SR 173.71; StBOG) über Revisionsgesuche entscheidet;

nach dem Willen des Gesetzgebers die Berufungskammer auf Bundesebene erst seit dem 1. Januar 2019 existiert (BBI 2008 8125);

vor dem 1. Januar 2019, Revisionen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht beurteilt worden waren, wobei das Verfahren sich nach der StPO richtete (Art. 119 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110; aBGG, in seiner Version in Rechtskraft bis am 31. Januar 2018; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 ad Art. 21 StPO );

gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden;

die Regel von Art. 453 Abs. 1 StPO problematisch sein kann, wenn sie auf die Revision angewandt werden soll, da Revisionsgesuche noch nach Jahren und in einem Zeitpunkt aktuell werden können, in welchem die früheren Revisionsinstanzen nicht mehr vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.1; Schmid , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 ad Art. 453 StPO ; Uster , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 ad Art. 453 StPO ; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 3 ad Art. 453 StPO );

wenn dies der Fall ist und die Revisionsinstanzen nicht mehr vorhanden sind, die Revision vom Berufungsgericht nach Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO nach den Verfahrensregeln von Art. 411 ff . StPO behandelt werden kann, allerdings unter Berücksichtigung der Revisionsgründe des früheren Rechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.2; Schmid , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 ad Art. 453 StPO ; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 3 ad Art. 453 StPO );

im konkreten Fall die frühere Revisionsinstanz - das Bundesgericht - noch vorhanden ist und sich mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 mit der betreffenden Strafsache bereits auseinandergesetzt hat;

aufgrund des oben Gesagten die Berufungskammer mangels Zuständigkeit nicht auf das Revisionsgesuch eintreten kann;

in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafsachen (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.


und erkennt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt .

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- Herrn A.

- Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes

Mitteilung an (Kopie)

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 78 - 81 und 90 ff. BGG .

Versand: 7. November 2019

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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