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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2019.5
Datum:13.09.2019
Leitsatz/Stichwort:Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019
Rückzug der Berufungserklärung durch die Bundesanwaltschaft
Schlagwörter : Bundes; Berufung; Bundesanwaltschaft; Recht; Kammer; Beschuldigte; Stunden; Anschlussberufung; Bundesstrafgericht; Gericht; Verteidigung; Verfahren; Privatklägerschaft; Partei; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Parteien; Berufungskammer; Urteil; Amtlich; Erklärte; Verfahrens; Beschuldigten; Staat; Entschädigung; Rechtsmittel; BStKR; Rückzugs
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 162 StGB ; Art. 273 StGB ; Art. 401 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.5

Beschluss vom 13. September 2019
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende

Olivier Thormann und Marcia Stucki ,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin

sowie

1. A. AG ,

2. B. AG ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger und Rechtsanwalt Dr. Pascal Hachem,

Privatklägerschaft

gegen

C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

Beschuldigte / Berufungsgegnerin /

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019

Rückzug der Berufungserklärung durch die Bundesanwaltschaft


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- die Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren SV.17.0110-SKA gegen die Beschuldigte am 20. Januar 2017 Strafanzeige erstattete und Strafantrag wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) stellte (BA pag. 05-00-0001 - 0022);

- die Bundesanwaltschaft am 30. April 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte wegen der beanzeigten Delikte erhob (TPF pag. 9.100.001 - 011);

- die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 7. Februar 2019 in Anwesenheit sämtlicher Parteien inkl. Verteidigung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts stattfand (TPF pag 9.720.001 ff.);

- die Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 (mündlich eröffnet und begründet) vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB ) freigesprochen sowie das Verfahren gegen sie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB ) eingestellt wurde (TPF pag. 9.930.001 - 005);

- die Bundesanwaltschaft am 19. März 2019 bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung anmeldete (CAR pag. 1.100.057) sowie nach Zustellung des ausführlich begründeten Urteils am 15. April 2019 (CAR pag. 1.100.003 - 056 und 1.100.067) bei der Berufungskammer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 fristgerecht Berufung erklärte und entsprechende Beweisanträge stellte (CAR pag. 1.100.068 - 071);

- die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2019 ihren Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung kundtat und zur Berufungserklärung der Bundes­anwaltschaft Stellung nahm (CAR pag. 2.100.008 f.);

- die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Anschlussberufung erklärte und entsprechende Beweisanträge stellte (CAR pag. 2.100.010 - 023);

- mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die Auszahlung des von der Vorinstanz zugesprochenen Honorars der Verteidigung von CHF 89'122.45 veranlasst wurde (CAR pag. 3.102.004 f.);

- die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2019 zur Anschlussberufung Stellung nahm (CAR pag. 4.103.001 - 004);

- das Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2019 das Recht der Beschuldigten auf Akteneinsicht bestätigte, diesbezüglich ein Prozedere im Hinblick auf die Spezifizierung ihrer Beweisanträge in Aussicht stellte und die anderen Parteien zur Stellungnahme aufforderte (CAR pag. 2.100.024 f.);

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Juni 2019 auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung verzichtete und sich mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Akteneinsichtsprozedere einverstanden erklärte (CAR pag. 2.100.026);

- sich die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 10. Juli 2019 mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Akteneinsichtsprozedere ebenfalls einverstanden erklärte (CAR pag. 2.100.027);

- das Gericht mit ausführlich begründeter Verfügung vom 15. Juli 2019 über die Beweisanträge der Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft entschied und das Akteneinsichtsprozedere genauer definierte (CAR pag. 6.400.001 - 010);

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. August 2019 den Rückzug ihrer Berufungserklärung vom 6. Mai 2019 erklärte (CAR pag. 4.101.001);

- die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2019 somit infolge Rückzugserklärung abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO );

- infolge Rückzugs der Berufung der Bundesanwaltschaft auch die Anschlussberufung der Beschuldigten vom 29. Mai 2019 dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO ) und somit ebenfalls abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO );

- das Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 somit per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO );

- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Verfahrenskosten demnach vom Staat zu tragen sind;

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von CHF 3'000.-- festzusetzen ist;

- die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens insbesondere Anspruch hat auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ), wobei die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen prüft (Art. 429 Abs. 2 StPO );

- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Iit. c StBOG );

- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen sowie Porti und Telefonspesen umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 , Art. 12 und 13 BStKR ), wobei der Stundenansatz nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird und der Stundenansatz mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR);

- die Verteidigerin mit Kostennote vom 9. September 2019 (CAR pag. 9.201.004 - 009) fristgerecht die Ausrichtung eines Honorars von CHF 7'397.15 (inkl. MWST) beantragte, wobei sie einen Arbeitsaufwand von 29.70 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.--, Auslagen von CHF 37.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 528.85 geltend machte;

- die beiden Telefonate der Verteidigerin mit der IV-Stelle Aargau vom 3. und 9. April 2019 von je 0.10 Stunden Dauer nicht als notwendiger Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung anerkannt werden können, weshalb der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.20 Stunden auf 29.50 Stunden zu reduzieren ist;

- der geltend gemachte Arbeitsaufwand (inkl. Auslagen) der Verteidigung im Übrigen angemessen erscheint und der beantragte Stundenansatz von Fr. 230.-- der geltenden Praxis entspricht;

- der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von CHF 7'347.60 (29.50 Stunden x CHF 230.-- / Stunde = CHF 6'785.--; Barauslagen CHF 37.30; 7,7 % MWST auf CHF 6'822.30 = CHF 525.30) zugesprochen wird;

- der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft im Verfahren CA.2019.5 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Anschlussberufung der Beschuldigten fällt infolge Rückzugs der Berufung der Bundesanwaltschaft dahin und wird ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.-- gehen zulasten der Staatskasse.

5. Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 7'347.60 (inkl. MWST) entschädigt.

6. Der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft werden keine Parteient­schädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes

- Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel

- Herren Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Dr. Pascal Hachem

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

- Bundesanwaltschaft (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 - 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 13. September 2019

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