Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2019.7 |
Datum: | 24.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). |
Schlagwörter | Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; VStrR; Bundesgesetz; Frist; FINMAG; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; StBOG; Tribunal; Beschluss; Finanzdepartement; Beschwerdeentscheid; Kostenvorschusses; Verwaltung; Beschwerdeverfahren; BStKR; Gerichtsschreiberin; Eidgenössisches; Amtshandlung; Widerhandlungen; Finanzmarktaufsicht; Geldwäscherei; Frist; Finanzmarktgesetze; StBOG;; Bundesgesetzes |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2019.7 |
Beschluss vom 24. April 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössisches Finanzdepartement, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD") gegen A. wegen des Verdachts auf diverse Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), teilweise i.V.m. dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ein Verwaltungsstrafverfahren führte (act. 1.1);
- das EFD im Nachgang an den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.1 vom 8. Februar 2019 die von A. am 28. Oktober 2018 erhobene Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 5. März 2019 abwies (act. 1.1);
- A. mit Beschwerde vom 7. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Hauptbegehren die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 5. März 2019 beantragte (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 11. März 2019 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 2);
- innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, worauf A. mit Schreiben vom 29. März 2019 eine Nachfrist bis zum 11. April 2019 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze - worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f
FINMAG ) - das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG );
- gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, wobei nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 28 Abs. 3 VStrR ).
- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR );
- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind ( TPF 2011 25 E. 3);
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);
- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
- der Beschwerdeführer vorliegend auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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