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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2019.1
Datum:26.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Kanton; Kantons; Staats; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Schwyz; Gesuch; Gerichtsstands; Gallen; Glarus; Behörde; Verfolgung; Urkunde; Untersuchung; Behörden; Zuständig; Eschwerdekammer; March; Recht; Betrug; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gerichtsstandsakten; Behörden; Taten; ÄNZIGER; Ersuchte; Beurteilung
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 303 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 49 StPO ; Art. 8 StGB ;
Referenz BGE:100 IV 238; 121 IV 38; 138 IV 209; 92 IV 57; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.1

Beschluss vom 26. März 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft ,

Untersuchungsamt Gossau,

Gesuchstellerin

gegen

1. Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft ,

2. Kanton Glarus, Staats- und Jugendanwaltschaft , Erster Staatsanwalt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Am 16. April 2018 erstattete A., Geschäftsführer der Unternehmung B. mit Sitz in Z. (SG), bei der Polizeistation Bazenheid SG Strafanzeige gegen C., wohnhaft in Y. (SZ). Er erklärte, er habe am 14. März 2018 um ca. 14.00 Uhr der D. GmbH (in Liquidation, eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz am 28. März 2018 und gelöscht am 4. März 2019) bzw. dessen Geschäftsführer C. Fleisch im Wert von Fr. 3'050.75 am Sitz der D. GmbH, [...] in X. (SZ), geliefert. Dabei habe C. ihm einen Ausdruck der E-Banking-Überweisung vom 13.-14.3.2018 zur Bestätigung der Zahlung ausgehändigt. Das Geld sei jedoch nie auf das Konto von A. überwiesen worden. Der PostFinance-Auszug von C. erwies sich in der Folge als gefälscht und die angegebene Telefonnummer als ungültig.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, ersuchte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft March SZ um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. wegen Betrugs und Urkundenfälschung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO und Art. 34 Abs. 1 StGB . Der Tatort liege in X. (SZ) und damit im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft March (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 1).

C. Die Staatsanwaltschaft March lehnte mit Schreiben vom 23. August 2018 ihre Zuständigkeit ab. Gemäss der (von der Kantonspolizei Schwyz auf Verlangen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen durchgeführten) Einvernahme von C. vom 6. August 2018, habe er den gefälschten PostFinance-Auszug im Geschäft in W. (GL) ausgedruckt. Die Rechnung trage als Adresse die Angabe [...], Y. (SZ)". Der Tatort sei aufgrund dieser nicht übereinstimmenden Angaben somit nicht genügend geklärt und es gäbe Hinweise, dass dieser tatsächlich nicht in X. (SZ), sondern in W. (GL) liege. Weiter gehe sie davon aus, dass die Angabe, die Irreführung von A. sei in X. (SZ) begangen worden, nicht korrekt sei und sich dieser geirrt habe. Abschliessend stellte sie der Staatsanwaltschaft St. Gallen die Unterlagen des bei ihr hängigen Verfahrens (wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe etc.) zu mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 3).

D. Mit Schreiben vom 7. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft March ab und ersuchte diese letztmals um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. Sie hielt abschliessend fest, sie überlasse es der Staatsanwaltschaft March gegebenenfalls den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch miteinzubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 5).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft March das Übernahmeersuchen wiederum ab. Sie hielt fest, dass die Fälschung des Kontoauszuges das zentrale Element der arglistigen Täuschung sei und nicht blosse Vorbereitungshandlung. Da der Kontoauszug in W. (GL) gefälscht worden sei, sei die Staatsanwaltschaft Glarus für die Beurteilung dieser Straftat zuständig (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 6).

F. Mit Schreiben vom 18. September 2018 an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus kam die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen der Aufforderung der Staatsanwaltschaft March nach, den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch miteinzubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 7).

G. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2018 ersuchte der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, von A. eine Stellungnahme bezüglich des Tatorts einzuholen. Sollte er am Übergabeort in X. (SZ) festhalten, wäre die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zum Meinungsaustausch einzuladen. Lehne der Kanton Schwyz seine Zuständigkeit ab oder komme A. zum Schluss, sich bezüglich des Übergabeortes geirrt zu haben, wären mit einer erneuten Gerichtsstandsanfrage an ihn auch die Akten der anderen hängigen Strafuntersuchungen gegen C. vorzulegen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 8).

H. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erklärte der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass letztere nach seiner Auffassung zur Verfolgung und Beurteilung von C. berechtigt und verpflichtet sei, und lehnte die Übernahme aller Verfahren gegen C. ab (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 9).

I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz um Übernahme der Strafuntersuchung gegen C. (vgl. act. 1 S. 3).

Mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2018 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Übernahmeersuchen ab und erklärte, dass es sich bei der Fälschung des Auszugs um die zeitlich erste strafbare Handlung handle. Anzuknüpfen sei an den Handlungsort der Urkundenfälschung, welche in W. (GL) erfolgt sein soll (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 11).

J. Mit Ersuchen vom 8. Januar 2019 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus hierzu für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Gesuchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Glarus zur Verfolgung der C. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (act. 5). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei-nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu K UHN , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; S CHMID /J OSITSCH , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; G ALLIANI /M ARCELLINI , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstandsstreitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.).

1.3 Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau ist im Kanton St. Gallen berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 11 lit. g i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (§ 48 lit. e und f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]) und im Kanton Glarus dem leitenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

1.4 Unter Hinweis auf den C. betreffenden Strafregisterauszug (Sachverhaltsakten, Urk. 3) kritisiert der Gesuchsgegner 2, dass der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch darauf beschränke, den Vorwurf betreffend Betrug samt Urkundenfälschung wiederzugeben, welcher Gegenstand des hängigen Verfahrens beim Untersuchungsamt Gossau bilde. Der Gesuchsteller gehe aber auf die übrigen Straftaten, welche C. vorgeworfen werden, nicht ein. Damit erweise sich das Gesuch als nicht ausreichend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 5 S. 2). Der Kritik des Gesuchsgegners 2 kann in der Sache durchaus gefolgt werden. Beide Gesuchsgegner bestreiten indes nicht, dass es sich bei den übrigen Straftaten, welche sich aus dem Strafregisterauszug ergeben, um Taten handelt, welche mit einer weniger schweren Strafe bedroht sind. Insbesondere macht der Gesuchsgegner 2 nicht geltend, dass die übrigen Straftaten vorliegend gerichtsstandsrelevant wären. Bei dieser Sachlage rechtfertigt die diesbezüglich unzureichende Substantiierung des Gesuchs nicht, auf das Gerichtsstandsgesuch nicht einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (G UIDON /B ÄNZIGER , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore", wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (G UIDON /B ÄNZIGER , a.a.O., [Rz 44] m.w.H.).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ).

3.2 Verwendet der Täter, wie vorliegend, für einen Betrug gefälschte Urkunden, besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (in der Form von "Realkonkurrenz", BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; 122 I 257 E. 6a; 105 IV 242 E. 3b, je mit Hinweisen).

3.3 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB S CHWERI /B ÄNZIGER , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65; P OPP /K ESHELAVA , Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9).

Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (S CHWERI /B ÄNZIGER , a.a.O., N. 106).

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zugänglich gemacht wird (B AUMGARTNER , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer falschen Urkunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl. BGE 100 IV 238 E. 5 S. 243).

3.4 Gemäss den unter Strafandrohung von Art. 303 , 304 und 305 StGB gemachten Aussagen von A. übergab dieser C. das Fleisch in X. (SZ), wo C. ihm auch den gefälschten Bankbeleg vorhielt. Der Ausführungsort des Betrugs liegt demnach grundsätzlich im Kanton SZ. Gemäss den Angaben von C. erfolgte die Fälschung des Auszugs in W. (GL). Entsprechend ist vom Ausführungsort im Kanton GL auszugehen.

Im Unterschied zu dem mit Beschluss BG.2011.44 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2 beurteilten Fall lässt sich die Fälschung des PostFinance-Auszugs in W. (GL) nicht als das Kerngeschehen sowohl der Urkundenfälschung als auch des Betrugs darstellen, weshalb von einem Deliktsschwerpunkt im Kanton Glarus - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners 1 - nicht ausgegangen werden kann. Folglich wurden die beiden Delikte an verschiedenen Orten verübt. Da die Urkundenfälschung und der Betrug derselben Strafandrohung unterliegen, ist zur Bestimmung des Gerichtsstands das letzte Kriterium von Art. 34 Abs. 1 StPO zu prüfen, d.h. wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis).

3.5 Die Strafanzeige ging vorliegend im Kanton St. Gallen ein, welcher aber nicht Begehungsort ist. Das forum praeventionis kann nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich der betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zusteht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein betrachtet in einem anderen Kanton verfolgt werden müssen. Entsprechend sind Handlungen von Behörden eines örtlich unzuständigen Kantons bei der Bestimmung des forum praeventionis unbeachtlich (BGE 121 IV 38 E. 2c; S CHWERI /B ÄNZIGER, a.a.O., N. 155, S. 51).

3.6 Nach den ersten Untersuchungshandlungen ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei des Kantons Schwyz bzw. Staatsanwaltschaft March gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StPO um Einvernahme des dort wohnhaften C. Rechtshilfeweise für einen anderen Kanton durchgeführte Untersuchungshandlungen sind grundsätzlich dem ersuchenden Kanton zuzurechnen (S CHWERI /B ÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 48 f.). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn es im ersuchenden Kanton, wie vorliegend, an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. So kann der Gerichtsstand nicht in einem Kanton begründet werden, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein in einem anderen Kanton verfügt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3). Kann die rechtshilfeweise vorgenommene Untersuchungshandlung nicht dem ersuchenden Kanton zugerechnet werden, so ist sie als Anhebung der Untersuchung durch die ersuchte Behörde zu betrachten, sofern im ersuchten Kanton ein Begehungsort und damit ein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Ob die örtlich zuständige Behörde durch eine Strafanzeige oder durch ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Kantons von der strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, für deren Verfolgung und Beurteilung sie grundsätzlich zuständig ist, kann bei Offizialdelikten keinen Unterschied machen (S CHWERI /B ÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 49, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da von den beiden örtlich zuständigen Kantonen demnach die ersten Verfolgungshandlungen aufgrund der auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Einvernahme von C. im Kanton Schwyz erfolgten, sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Delikte zuständig.

4. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die C. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Erster Staatsanwalt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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