Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.37 |
Datum: | 10.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB) |
Schlagwörter : | Bundes; Schuldig; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren;Entscheid; Ersatzforderung; Beschuldigten; Beschwerde; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bewilligung; Verteidigung; Parteien; Entgegennahme; Schriftlich; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Gesellschaft |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 107 BGG ; Art. 135 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 7 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 353; 117 IV 97; 123 IV 1; 135 III 334; 139 IV 209; ; |
Kommentar zugewiesen: | Werdt, Handkommentar, 2015 Trechsel, Jean-Richard , Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 70 StGB, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.37 |
Urteil vom 10. Oktober 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex, und Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, | ||
Gegenstand | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Ersatzforderung, Rückweisung durch das Bundesgericht |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf das Stellen von Anträgen.
Anträge des EFD:
1. A. sei der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen à
Fr. 70.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren.
3. A. sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 630.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- festzusetzen.
5. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren Fr. 2'730.--; Hauptverfahren anteilsmässig Fr. 1'500.--) in der Höhe von Fr. 4'230.-- seien A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung:
1. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG .
2. Die Angeklagte sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren.
3. Der Antrag auf Einziehung bzw. Festsetzung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.
4. Die Kosten seien nicht der Angeklagten aufzuerlegen, und es sei ihr eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
A. Mit Urteil SK.2016.3 vom 12. Oktober 2017 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. A. der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen à Fr. 70.--, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 630.--. Zudem wurde zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- festgesetzt und ihr wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'230.-- auferlegt (TPF SK.2016.3 pag. 10-970-1 ff.).
B. Gegen dieses Urteil erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht (TPF SK.2016.3 pag. 10-981-3 ff.). Mit Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 hiess dieses die Beschwerde von A. teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete das Bundesstrafgericht erneut das Verfahren gegen A. unter der Verfahrensnummer SK.2018.37 (TPF pag. 11-120-1).
D. Am 8. August teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die Strafkammer das Verfahren schriftlich durchführen werde. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, Anträge zu stellen und einen schriftlichen Parteivortrag einzureichen, insbesondere zur Frage der Ersatzforderung (TPF pag. 11-250-1). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 13. Augst 2018 darauf, Anträge und einen Parteivortrag einzureichen (TPF pag. 11-510-1). Mit Schreiben vom 23. August 2018 reichte das EFD einen Parteivortrag sowie die Anträge schriftlich ein (TPF pag. 11-511-1 ff.). In Kenntnis der Eingabe des EFD vom
23. August 2018 reichte die Verteidigung am 11. September 2018 Parteivortrag und Anträge ein (TPF pag. 11-521-2 ff.). Auf eine diesbezügliche Stellungnahme haben die Bundesanwaltschaft und das EFD verzichtet (TPF pag. 11-510-2; 11-511-5).
Der Einzelrichter erwägt:
1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht
1.1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind ( Von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2015, Art. 107 N. 2; Donzallaz , Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C_46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1; Spühler/Aemissegger/Dolge/Vock , Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2013, Art. 107 N. 5). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010 E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2013 ; vom 28. März 2013 E. 3.1; 8C_304/2007 vom 26. März 2008 E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3.2). Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit, als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bindungswirkung Rechnung zu tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundesgericht in der Weise auswirken würde, dass sich beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen Entscheidpunkts ein bundesrechtswidriger neuer Entscheid der unteren Instanz ergäbe, sind auch Urteilspunkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b; 132 IV 20 E. 3.1.2).
1.1.2 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 25. Juni 2018 ( 6B_1304/2017 ) die Beschwerde teilweise gutgeheissen, den gesamten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 formell aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Inhaltlich betrifft die Aufhebung die gegen die Beschuldigte ausgesprochene Ersatzforderung. Im Übrigen bleibt der aufgehobene Entscheid materiell aufrechterhalten.
1.1.3 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend einzig in Bezug auf die Ersatzforderung eine neue Entscheidung zu fällen. Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden. Das Urteil SK.2016.3 vom 12. Oktober 2017 ist zwar (betreffend A.) neu zu eröffnen, jene Punkte, die durch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018 nicht aufgehoben wurden oder von der Aufhebung nicht betroffen sind, sind jedoch unverändert in das vorliegende Urteil der Strafkammer zu übernehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.53 vom 1. Oktober 2015 E. 9; S CHMID/ Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1713). Insofern wird in Bezug auf die Begründung der nicht aufgehobenen Entscheidpunkte des Urteils SK.2016.3 vom 12. Oktober 2017 auf die dortigen Erwägungen verwiesen.
1.1.4 Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung - das Strafmass. Auf den Antrag auf Reduktion des Strafmasses ist nicht einzutreten.
1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ( TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht in E. 2.2 festgehalten, dass dort, wo die neue Beurteilung nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht bereits definitiv über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung nicht erforderlich sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen) das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (a.a.O., E. 1.1). Im Urteil 6B_419/2013 vom 26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, dass, wenn einmal der Sachverhalt festgestellt sei, in einer zweiten Phase die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen werden müsse. In dieser Phase würden Rechtsfragen behandelt. Wenn das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sachfragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO tun dürfe.
1.2.2 In Ermangelung eines Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweisungsverfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vorliegend die Umstände, die eine neue Hauptverhandlung erforderlich machen, nicht gegeben: Das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018 ( 6B_1304/2017 ) verlangt eine neue Entscheidung in Bezug auf die Ersatzforderung. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Schriftlichkeit des Verfahrens zu äussern (vgl. TPF pag. 11-400-1).
3. Verfahrenskosten
3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
3.3 Das Rückweisungsverfahren ( SK.2018.37 ) ist nicht von den Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihr hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.
4. Entschädigung
4.1 Rechtsanwalt Lukas Blättler nahm im Verfahren SK.2018.37 die Verteidigung der Beschuldigten war. Er bringt vor, die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien durch den unkorrekten ersten Entscheid verursacht worden, weshalb der Beschuldigten eine Entschädigung zustehe. Das vorliegende Verfahren wurde notwendig, weil der Beschuldigten im ersten Verfahren das rechtliche Gehör bezüglich der Ersatzforderung nicht gewährt worden war. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nachgeholt, d.h. Aufwand betrieben, der bereits im ersten Verfahren hätte betrieben werden müssen.
4.2 Ein zusätzlicher Aufwand, wie vom Verteidiger angedeutet, entstand jedoch nicht. Der bereits im Verfahren SK.2016.3 ausgesprochene Schuldspruch wurde durch das Bundesgericht bestätigt und die Beschuldigte ist vorliegend betreffend der ausgesprochenen Ersatzforderung unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind demnach vorliegend nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung auszurichten.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG .
2. A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen à
Fr. 70.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 630.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- festgesetzt.
5. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren Fr. 2'730.--; Hauptverfahren anteilsmässig Fr. 1'500.--) in der Höhe von Fr. 4'230.-- werden A. zur Bezahlung auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung ausgesprochen.
II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst
- Herrn Rechtsanwalt Lukas Blättler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 11. Oktober 2018
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