Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.17 |
Datum: | 12.07.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO) |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Einsprache; Befehl; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Hauptverhandlung; Rückzug; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Bundesanwaltschaft; Vorladung; Einzelrichterin; Urteil; Desinteresse; Bundesgericht; Tribunal; Kathrin; Verfahrenskosten; Apos;; Befehls; Vertreter; Deutschland; Rechtskraft; Beschuldigte; Verhalten; Schweiz |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 285 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 366 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 IV 86; ; |
Kommentar: | Franz Riklin, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 354 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.17 |
Verfügung vom 12. Juli 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg, | |
gegen | ||
A., | ||
Gegenstand | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO ) |
Die Einzelrichterin erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 8. März 2018 A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 360.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- verurteilte (BA pag. 03-00-32 ff.);
- A. mit Schreiben vom 16. März 2018 gegen den Strafbefehl "Widerspruch" (recte: Einsprache) erhob (BA pag. 03-00-36 f.);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO ) und am 23. April 2018 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO );
- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
- der Strafbefehl vom 8. März 2018 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO );
- die Einsprache vom 16. März 2018 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO );
- dem ehemaligen Vertreter von A. mit Schreiben vom 27. April 2018 mögliche Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mitgeteilt wurden, u.a. auch das Datum vom 10. Juli 2018 (TPF pag. 2-810-1);
- ein Gesuch um Einsetzung des ehemaligen Vertreters von A. als amtlicher Verteidiger mit Verfügung SN.2018.9 vom 22. Mai 2018 abgewiesen wurde (TPF pag. 2-950-1 ff.);
- der ehemalige Vertreter von A. am 21. Juni 2018 die Mandatsniederlegung mitteilte (TPF pag. 2-521-11);
- die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 12. Juni 2018 auf den 10. Juli 2018 angesetzt wurde (TPF pag. 2-810-3);
- gemäss Auskunft des Einwohnerdienstes der Gemeinde U. A. sich am 28. Mai 2018 nach Deutschland abgemeldet hat (TPF pag. 2-241-1);
- A. die Vorladung zur Hauptverhandlung am 21. Juni 2018 an seine Wohnadresse in Deutschland gesandt und am 23. Juni 2018 nachweislich zugestellt wurde (TPF pag. 2-831-8 f.);
- die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Einspruch erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO );
- diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 355 Abs. 2; Franz Riklin , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 354 StPO N. 18);
- A. der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 unentschuldigt fernblieb und sich auch nicht vertreten liess;
- die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO jedoch nicht greift, wenn sich der Beschuldigte im Ausland befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E 1.3);
- die Einsprache daher selbst bei Abwesenheit des Beschuldigten als nicht zurückgezogen gilt, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl vom Gericht grundsätzlich zu behandeln wäre;
- der Beschuldigte zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in jedem Falle ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen (Art. 366 ff . StPO );
- A. im Vorverfahren zweimal einvernommen und sein Konfrontationsrecht gewahrt wurde, das Verfahren somit spruchreif ist;
- es nicht zu erwarten ist, dass A. einer neu angesetzten Hauptverhandlung bzw. einer zweiten Vorladung Folge leisten würde;
- aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine neue, respektive zweite, Vorladung zu verzichten ist;
- ein konkludenter Rückzug der Einsprache angenommen werden kann, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 140 IV 86 E. 2.6);
- A. in der Vorladung ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen seines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht wurde, er sich folglich der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst war;
- A. bereits Ende April 2018 über den Hauptverhandlungstermin vom 10. Juli 2018 in Kenntnis gesetzt wurde, als er noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte; sein späterer Wegzug nach Deutschland folglich als Indiz für sein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens gewertet werden kann;
- A. das Gericht seit Empfang der Vorladung weder schriftlich noch mündlich über mögliche Verhinderungsgründe informiert oder seinen Willen an der Teilnahme an der Hauptverhandlung kundgetan hat; er zudem die Empfangsbestätigung der Vorladung trotz Aufforderung dem Gericht nicht retourniert hat;
- A. mit diesem Verhalten zusätzlich sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens manifestiert hat;
- das gesamte, von Desinteresse geprägte Verhalten von A. nicht anders gedeutet werden kann, als dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf seine Rechte hat verzichten wollen;
- im Ergebnis daher ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO angenommen werden kann;
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. März 2018 folglich zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;
- das Verfahren SK.2018.17 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2018.17 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO ), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; Gwladys Gilléron/Martin Killias, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Michael Daphinoff, a.a.O., S. 626);
- der Rückzug der Einsprache aufgrund unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung Kosten und Auslagen hatte (u.a. Abweisungsverfügung betreffend Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung [ SN.2018.9 ] , Beweismassnahmen);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-sation der Strafbehörden des Bundes ( StBOG ; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten , Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Das Verfahren SK.2018.17 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 .-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes,
- A.,
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 12. Juli 2018