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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2018.62
Datum:13.03.2018
Leitsatz/Stichwort:Auslieferung an die Republik Kosovo. Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Schlagwörter : Beschwerde; Garantie; Republik; Auslieferung; Kosovo; Entscheid; Recht; Gefängnis; Garantien; Beschwerdekammer; Abgegeben; Verlegung; Justiz; Vollzug; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Übersetzung; Kosovarische; Internationale; Dispositiv; Schweiz; Bundesamt; Beschwerdeführer; Inhaftierung; Formulierung; Entscheids; Abgegebene; Vollzugsanstalt; Recht; Sachen
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 63 VwVG ; Art. 8 BGG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:143 II 136; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.62

Entscheid vom 13. März 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80 p IRSG );

Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- am 5. Juni 2017 das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A., gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes ersuchte;

- die Republik Kosovo im formellen Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 Gegenrecht und die Beachtung des Spezialitätsprinzips zusicherte sowie dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten abgab;

- das BJ A. daraufhin am 28. Juni 2017 festnehmen liess und in Auslieferungshaft versetzte;

- am 7. September 2017 das BJ den Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 die von A. erhobene Beschwerde abwies;

- im gleichen Entscheid der Beschwerdekammer die Auslieferung von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht wurde, namentlich dass die kosovarischen Behörden der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt geben; die kosovarischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung informieren, wenn er in ein anderes Gefängnis verlegt wird (vgl. das Dispositiv des Entscheids RR.2017.264 für die vollständige Formulierung der Garantien);

- das Bundesgericht mit Urteil 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018 auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A. mangels eines bedeutenden Falles i.S.v. Art. 84 BGG nicht eintrat;

- sodann das BJ mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 an die Republik Kosovo um wörtliche Abgabe der Garantien gemäss Dispositivs des Entscheids RR.2017.264 ersuchte und zwar auf Deutsch, inklusive einer Version in der Landessprache;

- das Justizministerium der Republik Kosovo, Abteilung für internationale und rechtliche Zusammenarbeit, am 23. Januar 2018 die mit Bezug auf das Schreiben des BJ vom 28. Dezember 2017 formulierten Garantien abgab (act. 5.6);

- am 5. Februar 2018 A. im Wesentlichen beanstanden liess, (1) es sei nur eine Benachrichtigung bei Verlegung in eine andere Strafvollzugsanstalt - nicht in ein anderes Gefängnis - zugesichert worden; (2) zudem statt nur wie im Schreiben des BJ den Verkehr mit dem Verteidiger zu garantieren, die abgegebene Garantie vom "Wahl- oder Offizialverteidiger" spreche, was nur den einen oder den anderen zulasse, nicht aber beide; (3) die Begründung des bundesstrafgerichtlichen Entscheides eine Mitteilung einer Verlegung in ein neues Gefängnis "von sich aus" fordere, was die Republik Kosovo nicht garantiert habe;

- mit Schreiben auf Englisch vom 7. Februar 2018 das kosovarische Justizministerium bestätigte, es liege in der deutschen Übersetzung der Garantie ein Sprachfehler vor: « the word "prison" shall be translated as "Gefängnis" instead of "Strafvollzugsanstalt" » (act. 5.8);

- das BJ am 9. Februar 2018 eine Feststellungsverfügung erliess und damit das Vorliegen der Garantien gemäss Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 feststellte (act. 5.9);

- A. dagegen mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde erhob (act.1); er darin und in der Replik (act. 7) darlegt, die beglaubigte Übersetzung der Republik Kosovo habe gezeigt, dass nur eine Garantie bei Verlegung im Strafvollzug abgegeben worden sei; die notabene auf Englisch abgegebene nachgereichte Erklärung offensichtlich aus Gefälligkeit erfolgt sei und im Unwissen um die Bedeutung der deutschen Worte "Gefängnisse" und "Strafvollzug"; dies zusammen mit der Vermeidung der Originalsprache der Republik Kosovo in der Erklärung darauf hindeute, dass sie die verlangte Garantie nicht abgeben wolle und sich mit dieser Lösung stets auf den Standpunkt stellen könne, in der abgegebenen Garantie das Wort "prison" nie verwendet zu haben; die Garantieerklärung demnach auf Deutsch abzugeben sei;

- zunächst die Formulierung - dass der Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt zu geben sei, und zwar von sich aus, wenn er in ein neues Gefängnis verlegt wird - nicht im Dispositiv des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 aufgenommen wurde und auch nicht der üblichen Formulierung der Garantie entspricht (vgl. Garré , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 N. 13 [Ziff. 4]); wenn die Schweiz bei einer Verlegung "unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung" zu informieren ist, dies nach dem Vertrauensprinzip (vgl. infra) ohnehin nicht anders als eine Informationspflicht der Republik Kosovo "von sich aus" verstanden werden kann;

- sodann die am 23. Januar 2018 von der Republik Kosovo abgegebene Garantie bezüglich der unverzüglichen Information bei einer Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Anstalt in der deutschen Übersetzung nur die Verlegung aus einer Strafvollzugsanstalt umfasst und mithin nicht die Zeit der Untersuchungshaft;

- jedoch die Republik Kosovo am 7. Februar 2018 erklärt, dass ihre Garantie vom 23. Januar 2018 auch bezüglich des Wortes "Gefängnis" dem Text des Schreibens des BJ vom 28. Dezember 2017 entsprechen soll; die vom BJ am 28. Dezember 2017 ersuchte Garantieerklärung damit auf Deutsch vorliegt;

- zwar die Erklärung vom 7. Februar 2018 auf Englisch verfasst ist, obwohl nach Art. 28 Abs. 5 IRSG ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen wären;

- gemäss den Akten allen Beteiligten vorliegend indes verständlich war, was die kosovarische Erklärung mit den Worten « the word "prison" shall be translated as "Gefängnis" instead of "Strafvollzugsanstalt" » meinte;

- durch die fehlende Übersetzung folglich keine Rechte der auszuliefernden Person beeinträchtigt wurden noch ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates ersichtlich ist (vgl. zu diesem Massstab Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006 E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000 E. 2b; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 291 f.);

- angesichts des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [ VRK ; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa) und der langjährigen Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keine Zweifel mehr daran bestehen, dass die Republik Kosovo die verlangten Garantien abgegeben hat;

- zusammengefasst die Formulierung der Garantien wie von der Republik Kosovo gemäss Erklärung vom 7. Februar 2018 am 23. Januar 2018 abgegeben derjenigen des BJ vom 28. Dezember 2017 entspricht und nicht zu beanstanden ist; die dagegen erhobenen Rügen daher fehl gehen;

- bezüglich des Antrags auf Entlassung aus der Auslieferungshaft auf die weiterhin geltenden Ausführungen im Entscheid RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 (E. 8) verwiesen werden kann;

- die Beschwerde somit in allen Punkten (inkl. akzessorischem Haftentlassungsgesuch) abzuweisen ist und der Auslieferung nichts mehr entgegensteht;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 6) anzurechnen ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um akzessorische Haftentlassung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Valentin Landmann

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage eines Doppels von act. 7

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen annahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (vgl. Art. 80 p Abs. 4 Satz 2 IRSG ).

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