Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2018.55 |
Datum: | 21.02.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Berichtigung (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG). |
Schlagwörter | Bundes; Entscheid; Gesuch; Bundesstrafgericht; Berichtigung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; StBOG; Rechtshilfe; Wiedererwägung; Revision; Entscheide; Advokaten; Tresorraum; Bundesgericht; Rechtsmittel; Tribunal; Yannick; Hostettler; Peter; Mosimann; Erwägung; Gemälde; Verfahren; Bundesgesetz; Bestimmungen; Erläuterung; Fehler; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser; ässig |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 129 BGG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 101 Ib 220; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2018.55 |
Entscheid vom 21. Februar 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. AG , vertreten durch Advokaten Yannick Hostettler und Peter Mosimann, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
Staatsanwaltschaft des Kantons Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Berichtigung (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- sie mit Entscheid RR.2017.324 , RP.2017.71 vom 1. Februar 2018 über die Beschwerde der A. AG vom 4. Dezember 2017 gegen die rechtshilfeweise Beschlagnahme des Gemäldes «B.» von C. entschied ( RR.2017.324 , act. 11);
- der Entscheid am 2. Februar 2018 versandt ( BB.2017.324 , act. 11) und von einer Angestellten der Vertreter der A. AG am 5. Februar 2018 empfangen wurde ( BB.2017.324 , act. 13);
- die A. AG, vertreten durch Advokaten Yannick Hostettler und Peter Mosimann, mit «Gesuch um Berichtigung/Wiedererwägung ( RR.2017.324 , RP.2017.71 )» vom 14. Februar 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit folgenden Anträgen ( BB.2018.55 , act. 1):
«1. Es sei der Entscheid vom 1. Februar 2018 in Erwägung 4 dahingehend zu berichtigen, dass das beschlagnahmte Gemälde nicht im persönlichen Tresorraum von D., sondern im Tresorraum der A. AG, mithin der Beschwerdeführerin, verwahrt und beschlagnahmt wurde.
2. Eventualiter sei der Entscheid vom 1. Februar 2018, insb. dessen Erwägung 4, in Wiedererwägung zu ziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass das beschlagnahmte Gemälde nicht im persönlichen Tresorraum von D., sondern im Tresorraum der A. AG, mithin der Beschwerdeführerin, verwahrt und beschlagnahmt wurde.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Art. 121 -129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 40 Abs. 1 StBOG );
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.324 , RP.2017.71 vom 1. Februar 2018 in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG erging, für dessen Revision, Erläuterung und Berichtigung mithin die Art. 121 -129 BGG sinngemäss gelten;
- demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung ihres Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG );
- die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Berichtigung in keiner Weise darlegt, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stünden oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalte; Entsprechendes auch nicht ersichtlich ist;
- mithin auf das Gesuch um Berichtigung - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 e contrario i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG ) - bereits deshalb nicht einzutreten ist (vgl. BGE 101 Ib 220 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8G_3/2011 vom 20. Juni 2011; 8G_1/2011 vom 1. März 2011; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.164 vom 19. Mai 2009; RR.2009.166 vom 19. Mai 2009; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2008.66 vom 25. August 2008 E. 1; Escher, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 129 BGG N. 5);
- im Übrigen die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Berichtigung darauf abzielt, (angebliche) Fehler in der Entscheidbegründung zu beseitigen; Fehler im Inhalt eines Entscheids nicht auf dem Weg der Berichtigung beseitigt werden können (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1738); falsche tatsächliche Annahmen, Tatsachen- oder Rechtsirrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen, vielmehr innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8408/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.1.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 2032; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.79 m.w.H.); auf das Gesuch um Berichtigung auch deswegen nicht einzutreten wäre;
- eine Wiedererwägung von Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. hierzu Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.212 vom 23. Oktober 2012; RR.2009.164 vom 19. Mai 2009; RR.2009.166 vom 19. Mai 2009; RR.2009.136 vom 14. April 2009; RR.2009.137 vom 14. April 2009; RR.2009.49 vom 5. März 2009; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1278; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N. 1306);
- mithin auch auf das zum vornherein unzulässige, eventualiter gestellte Gesuch um Wiedererwägung - ohne Durchführung eines Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) - nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Wiedererwägung in Anbetracht des Umstands, dass es von zwei Advokaten eingereicht wurde, auch nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, zumal sich die Revision gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet (vgl. nur Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1219, 1265; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 1978; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N. 671, 700, 1719) und im Zeitpunkt der vorliegenden Eingabe die Frist zur Einreichung des ordentlichen Rechtsmittels ans Bundesgericht noch nicht verstrichen war; unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden braucht, ob die Gesuchstellerin überhaupt zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff . BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG vorbringt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Advokaten Yannick Hostettler und Peter Mosimann
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage eines Exemplars des Gesuchs vom 14. Februar 2018)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Exemplars des Gesuchs vom 14. Februar 2018)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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