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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2018.308
Datum:03.12.2018
Leitsatz/Stichwort:Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Schlagwörter : Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Frist; Bundesstrafgericht; Kostenvorschuss; Beschwerdeschrift; Entscheid; Androhung; Bundesstrafgerichts; Justiz; Rechtshilfe; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Deutschland; Nichteintretens; Unterschrift; Internationalen; Verfahren; Aufforderte; Eigenhändig; Akten; StBOG; Bellinzona; Begehren; Begründung; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.308

Entscheid vom 3. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Andreas J. Keller, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , c/o Untersuchungsgefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 26. Oktober 2018 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. Oktober 2018 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte; A. diesen Entscheid am 30. Oktober 2018 erhielt (act. 2, 6.10);

- am 1. November 2018 der Schweizerischen Post (Poststempel) ein kopiertes handschriftliches Schreiben von A., wohl datiert mit "281018", zu Handen der "Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini, 6500 Bellinzona" übergeben wurde;

- diese Eingabe von der "Divisione delle contribuzioni, 6501 Bellinzona" kommentarlos an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (Posteingang: 6. November 2018);

- sich die Eingabe gegen die Auslieferung von A. an Deutschland richtet (act. 1);

- das BJ am 6. November 2018 auf Anfrage den gegen A. ergangenen Auslieferungsentscheid vom 26. Oktober 2018 per E-Mail übermittelte (act. 2);

- die Beschwerdekammer A. am 7. November 2018 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten (act. 4);

- sie ihn gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, innerhalb derselben Frist seine Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und der Beschwerdekammer zurückzusenden (act. 4);

- innert Frist (und bis heute) weder der Kostenvorschuss noch die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einging;

- das BJ der Beschwerdekammer am 9. November 2018 aufforderungsgemäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermachte (act. 6).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nicht anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- vorliegend der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Beschwerdeführers fehlt;

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten Frist nicht reagierte;

- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht leistete;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen fehlender Unterschrift sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.- festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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