Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2018.67 |
Datum: | 17.12.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Ungarn. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Wiederherstellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Frist; Beschwerdekammer; Auslieferungshaft; Entscheid; Bundesstrafgericht; Auslieferungshaftbefehl; Wiederherstellung; Kopie; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Rechtspflege; Anwalt; Rechtsverlust; Fristwiederherstellung; Verfahrens; Zwischenentscheide; ässig |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 24 VwVG ;Art. 37 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 IV 131; 142 III 138; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RH.2018.16 Nebenverfahren: RP.2018.62 , RP.2018.67 |
Entscheid vom 17. Dezember 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Ungarn Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG ); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Wiederherstellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 26. November 2018 die Auslieferungshaft gegen den kroatischen Staatsangehörigen A. zur Auslieferung nach Ungarn verfügte; der Auslieferungshaftbefehl am 27. November 2018 eröffnet wurde (act. 1.2, 2);
- A. mit kopiertem handschriftlichem Schreiben, datiert mit 10. Dezember 2018 (Poststempel: 13. Dezember 2018) und mit Bleistift unterzeichnet, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- er dem Schreiben eine Kopie eines im Internet veröffentlichen Musters für Protokolle zur Einvernahme der verfolgten Person im Sinne von Art. 54 IRSG (act. 1.1), eine Kopie der ersten Seite des Auslieferungshaftbefehls vom 26. November 2018 (act. 1.2), eine Kopie von zwei Seiten der Haftanordnung des BJ vom 22. November 2018 (act. 1.3), eine Kopie einer Übersetzung des Haftbefehls des Gerichts von Szeged vom 10. Juli 2018 wegen Menschenschmuggels (act. 1.4) und eine Kopie eines von einer Untersuchungsbeamtin verfassten Schreibens vom 10. Dezember 2018 (RQ.2018.1046) betreffend "Antwort auf Ihre beiden Wünsche vom 5.12.2018" (act. 1.5) beilegte;
- er im Schreiben hauptsächlich erklärt: "Hiermit wird gegen die Auslieferungsverfahren Aktz: B-18-4764-1 Beschwerde erhoben und die Aufschiebende Wirkung beantragt, sowie eine Rechtsverletzung geltend gemacht"; er weiter sinngemäss beantragt, (1) es sei ihm eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren, bis er einen Anwalt beiziehen könne, der ihm bisher nicht zur Verfügung gestellt worden sei, (2) es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis ihm ein Anwalt zur Verfügung gestellt werde, (3) falls sich die Beschwerde als verspätet erweise, sei die Frist wiederherzustellen, weil bisher seine Rechte verweigert und verletzt worden seien und (4) es sei festzustellen, dass Rechtsverweigerung und Rechtsverletzungen begangen worden seien;
- das BJ der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2018 auf Anfrage den vollständigen Auslieferungshaftbefehl vom 26. November 2018 mitsamt Empfangsbescheinigung per Fax übermittelte (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann; für das Beschwerdeverfahren die Art. 379 -397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ); im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren gelten (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am 27. November 2018 schriftlich eröffnet wurde (act. 2); die Beschwerdefrist somit bis Freitag, 7. Dezember 2018 lief; die Beschwerde gemäss Datierung am Montag, 10. Dezember 2018 verfasst wurde; mithin die Ab- bzw. Übergabe der Beschwerde nicht vor dem 10. Dezember 2018 erfolgt ist; sie sich damit als verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt, sinngemäss mit der Begründung, dass er zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mangels Deutschkenntnissen und mangels anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sei;
- die Wiederherstellung in Art. 94 StPO (i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ) geregelt ist; eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; ebenso Art. 24 Abs. 1 VwVG ); es dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmöglich gewesen sein muss, die fragliche Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.331 vom 8. Januar 2015 E. 1.2);
- in der Begründung darzulegen ist, dass das Verpassen der Frist mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust verbunden wäre, wenn die Wiederherstellung verweigert würde ( Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 15);
- angesichts der Möglichkeit, jederzeit beim Beschwerdegegner ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 3 IRSG ), weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist, dass die Verweigerung der Fristwiederherstellung mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust verbunden wäre;
- deshalb auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht einzutreten ist;
- selbst wenn auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, blosse Rechtsunkenntnis (vgl. BGE 103 IV 131 E. 2) und mangelnde Sprachkenntnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen) als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N. 38);
- im Übrigen der Beschwerdeführer weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass ihm die Bestellung eines Rechtsbeistands verunmöglicht worden oder er zur Bestellung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 IRSG ); er vielmehr erklärt, mehrfach eine Liste mit Anwälten erhalten und 2-3 Anwälte angeschrieben zu haben;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG );
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG );
- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben ( RP.2018.62 ).
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen ( RP.2018.67 ).
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [ohne Beilagen])
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.