Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2018.15 |
Datum: | 06.12.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgericht; Schweiz; EAUe;; Verfahren; StBOG; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Deutschland; Bundesstrafgerichts; Sachen; Zwischenentscheide; Blättler; Gerichtsschreiberin; Parteien; Fachbereich; Landgerichts; Ravensburg |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 IV 212; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RH.2018.15 |
Entscheid vom 6. Dezember 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Dem deutschen Staatsangehörigen A. wird zusammengefasst vorgeworfen, am 19. September 2012 in Z. (D) unter Verwendung einer Scheinwaffe eine Frau zur Herausgabe von Bargeld gezwungen haben. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Datum vom 24. Januar 2018 via Interpol an die Schweiz und ersuchten gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Ravensburg vom 19. Dezember 2017 bzw. den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 20. Dezember 2017 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).
B. A. wurde am 1. November 2018 im Kanton Aargau gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend BJ") vom 24. Januar 2018 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2 und act. 3.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. November 2018 erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 3.4). Am 6. November 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 9. November 2018 eröffnet wurde (act. 3.6 und 3.8) und gegen den A. mit Eingabe vom 20. November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben hat (act. 1).
C. A. beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik sinngemäss im Wesentlichen an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG ). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO ). Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2018 ausgehändigt (act. 3.8). Die zehntägige Beschwerdefrist ist damit am 19. November 2018 abgelaufen. Gemäss Briefkopf wurde die Beschwerde erst am 20. November 2018 verfasst und am 21. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde damit nicht gewahrt und die Beschwerde verspätet erhoben; dies auch für den Fall, dass der Brief unmittelbar nach Verfassen der Anstaltsleitung übermittelt worden wäre.
3. Auf die verspätete eingereichte Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die unter den vorliegenden Umständen zu erhebende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, unter Beilage einer Kopie von act. 5
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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