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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2018.45 vom 14.06.2018

Hier finden Sie das Urteil BP.2018.45 vom 14.06.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2018.45

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2018 eine Beschwerde gegen ein Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses abgewiesen, da die Hausdurchsuchung rechtswidrig war und der Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides nicht zutätig ist. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft übermittelt, aber verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Der Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben und kann nicht eingetreten sein. Die Gerichtskosten tragen die Beschwerdeführer je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2018.45

Datum:

14.06.2018

Leitsatz/Stichwort:

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO). Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Beschwer; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Hausdurchsuchung; Durchsuchung; Entscheide; Bundesstrafgericht; Akten; Antrag; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Entscheides; Interesse; Verfahren; Bundesgericht; Akteneinsicht; Aufhebung; Tribunal; Bundesgerichts; Gesuch; Verfahrens; Beschluss; Blättler; Aufzeichnungen; Durchsuchungs

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 16 StGB ;Art. 244 StPO ;Art. 246 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 61 StPO ;

Referenz BGE:

118 IV 67; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.89 -91 + BP.2018.43 -45

Beschluss vom 14. Juni 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B.,

3. C. AG,

Beschwerdeführer 1-3

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 244 f . StPO); Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f . StPO ); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB ) und Verletzung des Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

B. Mit drei Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehlen vom 2. Mai 2018 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme einer Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung von Personen und Gegenständen und der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel oder Vermögenswerte am Wohnort von A. und B. sowie am Sitz der C. AG, der mit der Adresse des Wohnortes von A. identisch ist (act. 10.1, 10.2 und 10.3). Diese fand am 15. Mai 2018 statt (act. 1 S. 1).

C. Mit einer einzigen Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2018 gelangten A., B. und die C. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellten dabei folgende Anträge:

1. Der Durchsuchungsbefehl vom 1. Mai 2018 sei Aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung vom 15. Mai 2018 rechtswidrig waren.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände und Akten, sowie die elektronisch gespeicherten Daten seien den Eigentümern zurück zu geben.

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Akten und Daten seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu versiegeln.

4. Das Strafverfahren sei einzustellen.

5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen den Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

D. Mit Hinweis auf den Antrag 3 (Siegelung) wurde die Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 25. Mai 2018 der BA übermittelt (act. 9). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 232 ff.; Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1458; Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1).

1.2.2 Die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung ist jedoch bereits abgeschlossen, weshalb es den Beschwerdeführern an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c.; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase drängt sich nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Den Betroffenen steht dagegen im weiterem Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (Bundesgerichtsentscheide 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 ). So kann die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden. Für separate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse. Entsprechend ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchungen rechtswidrig waren, nicht einzutreten.

1.3 Nicht einzutreten ist auch auf den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen. Ein derartiger Antrag wäre bei der Beschwerdegegnerin als der verfahrensleitenden Behörde des Strafverfahrens (siehe Art. 61 lit. a StPO ) zu unterbreiten gewesen. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist zudem grundsätzlich nicht beschwerdefähig (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2).

1.4 Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag, die BA sei anzuweisen, den Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren. Ein Gesuch um Akteneinsicht ist bei der BA zu stellen. Wird es ganz oder teilweise abgelehnt, kann dagegen Beschwerde erhoben werden. Für eine Anweisung an die BA, Akteneinsicht zu gewähren, besteht in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Hausdurchsuchung kein Raum.

1.5 Dementsprechend ist auf die Beschwerde in vollem Umfang nicht einzutreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zu einem Drittel und - gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO - unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 14. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :

Zustellung an

- A.

- B.

- C.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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