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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2018.63
Datum:02.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesrichter; Recht; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Entscheid; Amtsgewalt; Beschwerdegegnerin; Richter; Urteil; Mangels; Anzeige; Eingabe; Dass:; Federal; Bundesanwaltschaft; Amtsmissbrauch; Untersuchung
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 309 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 81 BGG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.63

Beschluss vom 2. Mai 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 6. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Bundesrichter B. und allenfalls gegen weitere Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts" Anzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);

- nach Ansicht von A. Bundesrichter B. im Urteil X. vom 25. September 2017 wissentlich und willentlich gegen Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ver­stossen habe, indem auf eine Beschwerde A.s mangels angeblicher Legitimation nicht eingetreten worden sei;

- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2018 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 23 April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; sich die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich gegen den Inhalt des Urteils richten;

- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte; im Absprechen der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gestützt auf die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona,

2. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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