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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2018.128
Datum:10.07.2018
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichter; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Unrechtmässig; Tatverdacht; Amtsgewalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahrensakten; Zufügung; Verfügung; Widerrechtlichen; Missbraucht; Zusammenhang; Eröffneten; Beschwerdeführers; Amtsmissbrauch; Anzeige; Vorteil; Unrechtmässigen; Begründet; Hätte;
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 143 ZPO ; Art. 309 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.128

Beschluss vom 10. Juli 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 18. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen B. und Bundesrichter C. wegen Amtsmissbrauchs und Verstosses gegen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI-Empfehlungen) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);

- A. zusammenfassend der Ansicht sei, dass indem B. die Sendung von A. an das Obergericht Zürich nicht entgegengenommen und weitergeleitet habe, und Bundesrichter C. im Zusammenhang mit dem über A. eröffneten Konkurs kein Revisionsdossier eröffnet habe und A. im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe, sich B. und Bundesrichter C. strafbar gemacht hätten;

- die Bundesanwaltschaft am 18. Juni 2018 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 27. Juni 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beigezogen wurden (act. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juni 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete (act. 1.1);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet ( Isenring , in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 312 StGB N. 6e);

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- das vom Beschwerdeführer in der Anzeige geschilderte Vorgehen von B. zwar unter dem Gesichtspunkt von Art. 143 Abs. 1 ZPO problematisch ist, vorliegend jedoch keine Hinweise ersichtlich sind, die darauf deuten würden, dass B. in der Absicht der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils gehandelt hätte;

- sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Bundesrichter C. gegen Urteile richten, die im Zusammenhang mit dem über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurs ergangenen sind; ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter C. seine Amtsgewalt missbraucht hätte;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- die angefochtene Verfügung kurz, jedoch ausreichend begründet ist, sodass deren Anfechtung ohne Weiteres möglich war; eine Verletzung der Begründungspflicht deshalb zu verneinen ist;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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